Fax - Werbung: wie man sich wehrt
Informationen der Verbraucher - Zentrale NRW
Telefaxwerbung kostet das Papier, den Toner und den Strom des Empfängers
und ist um so ärgerlicher, wenn sie zu nachtschlafender Zeit verschickt
wird und den Empfänger aus dem Schlaf reißt.
Privat genutztes Faxgerät
Werbung, die aus dem Telefax quillt, muss sich kein Privatmann, keine Privatfrau
gefallen lassen, wenn die Zusendung nicht auf Initiative des Empfängers
beruht. Sie ist nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
eindeutig unzulässig. Wie bei der Telefonwerbung dringt der ungebetene
Anrufer in die Privatsphäre des Empfängers ein und zwingt ihn,
sich mit der Mitteilung zu beschäftigen, da eine Telefaxmitteilung nicht
auf den ersten Blick als Werbung erkennbar ist. Besonders ärgerlich
daran: Der Adressat kann sich nicht von vornherein gegen diese Belästigung
wehren.
Eine Werbemitteilung über Telefax ist also
wettbewerbswidrig - es sei denn, man hat um ein Angebot gebeten.
Wie kann man sich wehren?
Einen Rat, wie Sie den Empfang unerwünschter Werbeschreiben sicher
verhindern können, können wir Ihnen leider nicht geben. Zwar existiert
mittlerweile wie bei unerwünschter Direktwerbung per Post für den
Bereich der Werbung per Telefax ebenfalls eine sogenannte
"Robinson-Liste".
Wer sich in diese "Robinson-Liste" eintragen und somit seinen Telefaxanschluss
für Werbefaxe sperren lässt, erhält dann von den Firmen, die
sich zur Beachtung der Liste verpflichtet haben, keine Werbefaxe mehr. Diese
"Robinson-Liste" schützt jedoch nicht vor Werbefaxen derjenigen Firmen,
die sich bewusst über das Verbot der Zusendung unerwünschter
Telefaxwerbeschreiben hinwegsetzen. So beschweren sich die meisten Bürger
auch über Zusendungen aus dem Ausland oder über Firmen, die ihren
Firmensitz und ihren Firmennamen nach Belieben ändern. Ein Eintrag in
diese Liste kann daher nur eingeschränkt vor unerwünschter
Telefaxwerburig schützen.
Der Eintrag in die Liste ist bis auf die Kosten für die Anforderung
des Antrags kostenlos. Unter der Servicenummer 0180/5000761 können
Besitzer von Telefaxgeräten per Faxabruf ein Antragsformular sowie ein
Informationsblatt anfordern. Ober im Internet kann das Formular über
die Seite
www.retarus.de/robinsonliste
aufgerufen werden. Anschließend muss der ausgefüllte
Antrag an die Faxnummer 01805 000762 (0,24 DM/Min.)
zurückgefaxt werden. Dann dauert es noch ca. eine Woche bis die
Sperre beachtet wird. Ihren Sperreintrag können Sie jederzeit wieder
rückgängig machen.
Stellen Sie bitte auch Ihrer Verbraucherzentrale die gefaxte Werbung zur
Verfügung. Sie kann die Firma abmahnen und auffordern, solche Werbung
künftig zu unterlassen. Wenn sich die Firma nicht zur Unterlassung bereit
erklärt, kann die Verbraucherzentrale den Anspruch auch gerichtlich
durchsetzen. Das Unterlassungsgebot gilt dann bundesweit und gegenüber
jedermann.
Leider können aber nicht alle Faxzusender gleichermaßen erfolgreich
abgemahnt werden. Unseriös arbeitende Firmen versuchen einer
Rechtsverfolgung auf verschiedene Weisen zu entgehen:
-
auf den Telefaxen wird keine Absender - Faxkennung angegeben, es fehlt der
Firmenname nebst Anschrift, wird eine Adresse angegeben, ist sie oft falsch,
-
häufig wird die Werbung vom Ausland übermittelt, dann ist es meist
problematisch oder unmöglich, die Verantwortlichen zu ermitteln, da
unseriöse Firmen meist nicht im Gewerberegister gemeldet sind,
-
die Inhaber angegebener 0190-Service oder Faxabrufnummern für Bestellungen
sind oft nicht mit den Faxversendern identisch, deren Identität dann
nur schwer oder nicht ermittelt werden kann.
Wir versuchen in solchen Fällen, alle uns zur Verfügung gestellten
Informationen wie bei einem Puzzle zusammenzufügen, informieren
Staatsanwaltschaften und andere Behörden, um so zu erreichen, dass die
Verantwortlichen doch noch zur Rechenschaft gezogen werden können. Leider
sind unsere Bemühungen aber nicht immer von Erfolg gekrönt.
Mit folgenden Maßnahmen können Sie unter Umständen selbst
eine Reduzierung der Werbeflut erreichen. Da die Maßnahmen teilweise
mit Kosten verbunden sind oder aufgrund technischer Voraussetzungen oder
persönlicher Lebensumstände und Bedürfnisse für Sie nicht
in Betracht kommen könnten, prüfen Sie bitte genau, ob die
Maßnahmen für Sie geeignet sind.
-
Faxgerät nachts abschalten.
-
Einrichtung einer Fangschaltung.
Hierzu müssen Sie bei Ihrem Telefonanschlussbetreiber einen Antrag stellen.
Für die Fangschaltung fallen aber einmalige Kosten von ca. 20,-- DM
und weitere tägliche Entgelte an. Anschließend können Sie
die ermittelten Faxnummern unterdrücken lassen. Fangschaltungen
schützen aber nicht vor Werbungen mit neuen Faxnummern. .
-
Neue Faxnummer beim Netzbetreiber beantragen (kostenpflichtig) und die Nummer
nicht in öffentliche Verzeichnisse eintragen lassen.
-
Die beworbenen Produkte nicht bestellen und auch die kostenaufwendigen 0190-
Rufnummern nicht anwählen.
Neben der Mitteilung an Ihre Verbraucherzentrale könnten Sie sich auch
individuell auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (§1004
BGB in Verbindung mit §823 BGB) gegen die Zusendung weiterer
Telefaxwerbesendungen zur Wehr setzen. Schreiben oder faxen Sie dem Unternehmen,
dass Sie keine Werbung wünschen. Wird Ihre Aufforderung missachtet,
könnten Sie vor Gericht auf Unterlassung künftiger Telefaxwerbung
klagen. Damit ist jedoch für Sie, wie bei jeder Klage, ein erhebliches
Kostenrisiko verbunden, zumal wenn die Firmen ihre Firmensitze ins Ausland
verlegen. Wir können Ihnen daher den Gerichtsweg nicht uneingeschränkt
empfehlen.
Gewerblich genutztes Faxgerät
Hier ist die Rechtslage im Prinzip gleich. Wer sich dem Telefaxnetz
anschließt, will seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig
erreichen können oder für sie erreichbar sein. Man hat also ein
berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder bestimmungsfremden Nutzung
freizuhalten.
Wenn der Empfänger daher mit der Telefaxzusendung nicht einverstanden
ist, gilt Telefaxwerbung auch. im gewerblichen Bereich als grundsätzlich
unzulässig. Auch wenn für ein sachbezogenes Angebot geworben wird,
das im Zusammenhang mit dem Gewerbe des Empfängers steht, ist die Telefax-
werbung normalerweise unzulässig. Hiervon ist nur dann ein Ausnahme
zu machen, wenn es im vermuteten Interesse des Empfängers liegt, das
Angebot über Telefax anstatt auf dem Postwege zu erhalten. Dieses Interesse
ist jedoch meist nicht anzunehmen.
Falls Sie Ihren Telefaxanschluß gewerblich oder teilweise gewerblich
nutzen, richten Sie Beschwerden an den
DSW, Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.,
Landgrafenstr. 24b, 61348 Bad Homburg.
Der DSW arbeitet eng mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e.V. zusammen und bearbeitet unter anderem auch Fälle der oben beschriebenen
Art.
Stand: 15.06.2001
Information über die Telefax - Robinsonliste:
Download (
pdf, 1 S, 5 KB)
Antrag auf Aufnahme in die Telefax Robinsonliste:
Download ( pdf, 1
S, 5 KB),
|