Initiative 2000Plus -
Papiermaterialien aus Recycling-Papier

6. Infopaket / Anlage 7


Fax - Werbung: wie man sich wehrt

Informationen der Verbraucher - Zentrale NRW

Telefaxwerbung kostet das Papier, den Toner und den Strom des Empfängers und ist um so ärgerlicher, wenn sie zu nachtschlafender Zeit verschickt wird und den Empfänger aus dem Schlaf reißt.

Privat genutztes Faxgerät

Werbung, die aus dem Telefax quillt, muss sich kein Privatmann, keine Privatfrau gefallen lassen, wenn die Zusendung nicht auf Initiative des Empfängers beruht. Sie ist nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eindeutig unzulässig. Wie bei der Telefonwerbung dringt der ungebetene Anrufer in die Privatsphäre des Empfängers ein und zwingt ihn, sich mit der Mitteilung zu beschäftigen, da eine Telefaxmitteilung nicht auf den ersten Blick als Werbung erkennbar ist. Besonders ärgerlich daran: Der Adressat kann sich nicht von vornherein gegen diese Belästigung wehren.

Eine Werbemitteilung über Telefax ist also wettbewerbswidrig - es sei denn, man hat um ein Angebot gebeten.


Wie kann man sich wehren?

Einen Rat, wie Sie den Empfang unerwünschter Werbeschreiben sicher verhindern können, können wir Ihnen leider nicht geben. Zwar existiert mittlerweile wie bei unerwünschter Direktwerbung per Post für den Bereich der Werbung per Telefax ebenfalls eine sogenannte "Robinson-Liste".

Wer sich in diese "Robinson-Liste" eintragen und somit seinen Telefaxanschluss für Werbefaxe sperren lässt, erhält dann von den Firmen, die sich zur Beachtung der Liste verpflichtet haben, keine Werbefaxe mehr. Diese "Robinson-Liste" schützt jedoch nicht vor Werbefaxen derjenigen Firmen, die sich bewusst über das Verbot der Zusendung unerwünschter Telefaxwerbeschreiben hinwegsetzen. So beschweren sich die meisten Bürger auch über Zusendungen aus dem Ausland oder über Firmen, die ihren Firmensitz und ihren Firmennamen nach Belieben ändern. Ein Eintrag in diese Liste kann daher nur eingeschränkt vor unerwünschter Telefaxwerburig schützen.

Der Eintrag in die Liste ist bis auf die Kosten für die Anforderung des Antrags kostenlos. Unter der Servicenummer 0180/5000761 können Besitzer von Telefaxgeräten per Faxabruf ein Antragsformular sowie ein Informationsblatt anfordern. Ober im Internet kann das Formular über die Seite www.retarus.de/robinsonliste   aufgerufen werden. Anschließend muss der ausgefüllte Antrag an die Faxnummer 01805 000762 (0,24 DM/Min.)  zurückgefaxt werden. Dann dauert es noch ca. eine Woche bis die Sperre beachtet wird. Ihren Sperreintrag können Sie jederzeit wieder rückgängig machen.

Stellen Sie bitte auch Ihrer Verbraucherzentrale die gefaxte Werbung zur Verfügung. Sie kann die Firma abmahnen und auffordern, solche Werbung künftig zu unterlassen. Wenn sich die Firma nicht zur Unterlassung bereit erklärt, kann die Verbraucherzentrale den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Das Unterlassungsgebot gilt dann bundesweit und gegenüber jedermann.

Leider können aber nicht alle Faxzusender gleichermaßen erfolgreich abgemahnt werden. Unseriös arbeitende Firmen versuchen einer Rechtsverfolgung auf verschiedene Weisen zu entgehen:

  • auf den Telefaxen wird keine Absender - Faxkennung angegeben, es fehlt der Firmenname nebst Anschrift, wird eine Adresse angegeben, ist sie oft falsch,
  • häufig wird die Werbung vom Ausland übermittelt, dann ist es meist problematisch oder unmöglich, die Verantwortlichen zu ermitteln, da unseriöse Firmen meist nicht im Gewerberegister gemeldet sind,
  • die Inhaber angegebener 0190-Service oder Faxabrufnummern für Bestellungen sind oft nicht mit den Faxversendern identisch, deren Identität dann nur schwer oder nicht ermittelt werden kann.

Wir versuchen in solchen Fällen, alle uns zur Verfügung gestellten Informationen wie bei einem Puzzle zusammenzufügen, informieren Staatsanwaltschaften und andere Behörden, um so zu erreichen, dass die Verantwortlichen doch noch zur Rechenschaft gezogen werden können. Leider sind unsere Bemühungen aber nicht immer von Erfolg gekrönt.

Mit folgenden Maßnahmen können Sie unter Umständen selbst eine Reduzierung der Werbeflut erreichen. Da die Maßnahmen teilweise mit Kosten verbunden sind oder aufgrund technischer Voraussetzungen oder persönlicher Lebensumstände und Bedürfnisse für Sie nicht in Betracht kommen könnten, prüfen Sie bitte genau, ob die Maßnahmen für Sie geeignet sind.

  • Faxgerät nachts abschalten.
  • Einrichtung einer Fangschaltung.
    Hierzu müssen Sie bei Ihrem Telefonanschlussbetreiber einen Antrag stellen. Für die Fangschaltung fallen aber einmalige Kosten von ca. 20,-- DM und weitere tägliche Entgelte an. Anschließend können Sie die ermittelten Faxnummern unterdrücken lassen. Fangschaltungen schützen aber nicht vor Werbungen mit neuen Faxnummern. .
  • Neue Faxnummer beim Netzbetreiber beantragen (kostenpflichtig) und die Nummer nicht in öffentliche Verzeichnisse eintragen lassen.
  • Die beworbenen Produkte nicht bestellen und auch die kostenaufwendigen 0190- Rufnummern nicht anwählen.

Neben der Mitteilung an Ihre Verbraucherzentrale könnten Sie sich auch individuell auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (§1004 BGB in Verbindung mit §823 BGB) gegen die Zusendung weiterer Telefaxwerbesendungen zur Wehr setzen. Schreiben oder faxen Sie dem Unternehmen, dass Sie keine Werbung wünschen. Wird Ihre Aufforderung missachtet, könnten Sie vor Gericht auf Unterlassung künftiger Telefaxwerbung klagen. Damit ist jedoch für Sie, wie bei jeder Klage, ein erhebliches Kostenrisiko verbunden, zumal wenn die Firmen ihre Firmensitze ins Ausland verlegen. Wir können Ihnen daher den Gerichtsweg nicht uneingeschränkt empfehlen.

Gewerblich genutztes Faxgerät

Hier ist die Rechtslage im Prinzip gleich. Wer sich dem Telefaxnetz anschließt, will seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig erreichen können oder für sie erreichbar sein. Man hat also ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeder bestimmungsfremden Nutzung freizuhalten.

Wenn der Empfänger daher mit der Telefaxzusendung nicht einverstanden ist, gilt Telefaxwerbung auch. im gewerblichen Bereich als grundsätzlich unzulässig. Auch wenn für ein sachbezogenes Angebot geworben wird, das im Zusammenhang mit dem Gewerbe des Empfängers steht, ist die Telefax- werbung normalerweise unzulässig. Hiervon ist nur dann ein Ausnahme zu machen, wenn es im vermuteten Interesse des Empfängers liegt, das Angebot über Telefax anstatt auf dem Postwege zu erhalten. Dieses Interesse ist jedoch meist nicht anzunehmen.

Falls Sie Ihren Telefaxanschluß gewerblich oder teilweise gewerblich nutzen, richten Sie Beschwerden an den
DSW, Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V.,
Landgrafenstr. 24b, 61348 Bad Homburg.

Der DSW arbeitet eng mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. zusammen und bearbeitet unter anderem auch Fälle der oben beschriebenen Art.

Stand: 15.06.2001

Information über die Telefax - Robinsonliste:            Download   ( pdf, 1 S, 5 KB)

Antrag auf Aufnahme in die Telefax Robinsonliste:   Download   ( pdf, 1 S, 5 KB),  


   
zur Anlage:     1    2    3    4    5    6    7    8    9

zur Übersicht


Quelle: Initiative 2000plus/ 6.Infopaket,   z.T. readaktionell geändert und durch Links ergänzt
Aufbereitung für das Internet:  H. Ziegeldorf    

Stand: 14.9.2001