Teil II.
Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen für die Entwicklung
Kapitel 9
Schutz der Erdatmosphäre
EINFÜHRUNG
9.1 Der Schutz der Erdatmosphäre ist ein breit angelegtes und multidimensionales Anliegen, das verschiedene Bereiche des Wirtschaftsgeschehens berührt. Es wird empfohlen, die im vorliegenden Kapitel beschriebenen Alternativen und Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls von den Regierungen und anderen Gremien in ihren Bemühungen um den Schutz der Erdatmosphäre umzusetzen.
9.2 Es wird anerkannt, daß viele der in diesem Kapitel angesprochenen Probleme auch in internationalen Übereinkommen wie etwa dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre 1985, dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der Fassung von 1987, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und anderen internationalen und regionalen Übereinkünften behandelt werden. Bei Aktivitäten, die unter diese Übereinkommen fallen, wird davon ausgegangen, daß die im vorliegenden Kapitel enthaltenen Empfehlungen eine Regierung nicht verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die über die Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente hinausgehen. Allerdings steht es den Regierungen in Zusammenhang mit diesem Kapitel frei, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese mit den genannten Rechtsinstrumenten vereinbar sind.
9.3 Außerdem wird anerkannt, daß Schritte zur Erfüllung der Zieleen dieses Kapitels mit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in integrativer Form koordiniert werden sollen, damit negative Auswirkungen auf diese Entwicklung vermieden werden; dabei sollen die legitimen vorrangigen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Erzielung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Bekämpfung der Armut in vollem Umfang berücksichtigt werden.
9.4 In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf den Programmbereich A des Kapitels 2 der Agenda 21 (Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch den Handel) verwiesen.
9.5 Das vorliegende Kapitel umfaßt die folgenden vier Programmbereiche:
a) Abbau bestehender Unsicherheiten: Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Entscheidungsfindung;
b) Förderung einer nachhaltigen Entwicklung:
i) Energieerzeugung, Energieeffizienz und Energieverbrauch;
ii) Verkehrsbereich;
iii) Industrielle Entwicklung;
iv) Entwicklung der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie Landnutzung;
c) Verhinderung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht;
d) Grenzüberschreitende Luftverunreinigung.
PROGRAMMBEREICHE
A. Abbau der bestehenden Unsicherheiten: Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die Entscheidungsfindung
Handlungsgrundlage
9.6 Aufgrund der zunehmenden Besorgnis über Klimaänderungen und Klimaschwankungen, die Luftverschmutzung und den Abbau der Ozonschicht ist ein neuer Bedarf an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen entstanden, mit dem verbleibende Unsicherheiten in diesen Bereichen abgebaut werden sollen. Dazu bedarf es einer genaueren Kenntnis und Vorhersage der verschiedenen Eigenschaften der Atmosphäre und der betroffenen Ökosysteme sowie der gesundheitlichen Auswirkungen und ihrer Wechselwirkungen mit sozioökonomischen Faktoren.
Ziele
9.7 Hauptziel dieses Programmbereichs ist ein besseres Verständnis der Prozesse, die im globalen, regionalen und lokalen Rahmen die Erdatmosphäre beeinflussen und umgekehrt auch von ihr beeinflußt werden. Hierzu gehören unter anderem physikalische, chemische, geologische, biologische, ozeanische, hydrologische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Prozesse. Außerdem sollen Kapazitäten aufgebaut und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden. Schließlich ist ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Veränderungen in der Atmosphäre und von Maßnahmen zur Minderung und Beseitigung solcher Veränderungen erforderlich.
Maßnahmen
9.8 Im Zusammenwirken mit einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) Forschungsvorhaben zur Untersuchung der die Atmosphäre beeinflussenden oder der von ihr beeinflußten natürlichen Prozesse sowie der wichtigen Zusammenhänge zwischen nachhaltiger Entwicklung und Veränderungen in der Atmosphäre unterstützen. Hierzu gehört auch die Untersuchung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Ökosysteme, auf einzelne Wirtschaftszweige und auf die Gesellschaft;
b) für eine ausgewogenere geographische Verteilung des Klimabeobachtungsnetzes Global Climate Observing System und seiner Teilsysteme, darunter auch des Global Atmosphere Watch, unter anderem durch die Errichtung und den Betrieb zusätzlicher Stationen für systematische Wetterbeobachtungen und durch Beteiligung an der Entwicklung, Anwendung und der Bereitstellung dieser Datenbestände sorgen;
c) eine Zusammenarbeit fördern bei:
i) der Entwicklung von Früherkennungssystemen für Veränderungen und Schwankungen in der Atmosphäre, und
ii) der Schaffung neuer und der Erweiterung vorhandener Möglichkeiten der Vorhersage solcher Veränderungen und Schwankungen sowie der Abschätzung der daraus resultierenden ökologischen und sozioökonomischen Folgewirkungen;
d) sich an Forschungsarbeiten beteiligen, die sich mit folgenden Fragen befassen: Der Entwicklung von Methoden und der Festlegung von Grenzwerten für in der Atmosphäre vorkommende Schadstoffe sowie für Konzentrationen von Treibhausgasen, die eine gefährliche anthropogene Einflußnahme auf das Klimasystem und die gesamte Umwelt darstellen würden, und den damit verbundenen raschen Veränderungen, bei denen eine natürliche Anpassung der Ökosysteme nicht mehr möglich ist;
e) die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den Austausch von wissenschaftlichen Daten und Informationen und die vermehrte Beteiligung und Fortbildung von Experten und Fachkräften, insbesondere aus den Entwicklungsländern, in den Bereichen Forschung, Datensammlung, Datenerfassung und Datenauswertung sowie die systematische Beobachtung der Atmosphäre fördern und koordinieren.
B. Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
1. Energieerzeugung, Energieeffizienz und Energieverbrauch;
Handlungsgrundlage
9.9 Energie ist einer der bedeutsamsten Faktoren für eine gesunde wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität. Allerdings wird derzeit ein erheblicher Teil der Energie weltweit in einer Weise erzeugt und verbraucht, die auf Dauer nicht tragfähig wäre, wenn die Technik auf dem heutigen Stand stehenbliebe und die Gesamtmengen an Energie in erheblichem Umfang zunehmen würden. Der Notwendigkeit, die Emissionen von Treibhausgasen und sonstigen Gasen und Substanzen zu reduzieren, muß in zunehmendem Maße durch eine größere Effizienz bei der Erzeugung, der Umwandlung, der Verteilung und dem Verbrauch von Energie und durch einen vermehrten Umstieg auf umweltverträgliche Energieträger, insbesondere neue und erneuerbare Energiequellen, entsprochen werden.1) Alle Energiequellen müssen in einer die Atmosphäre, die Gesundheit und die Umwelt in ihrer Gesamtheit schonenden Weise genutzt werden.
9.10 Die bestehenden Hemmnisse auf dem Weg zu einer zunehmend umweltverträglicheren Energieversorgung, die zur Verfolgung einer nachhaltigen Entwicklung - vor allem in den Entwicklungsländern - unabdingbar ist, müssen beiseite geräumt werden.
Ziele
9.11 Elementares und wichtigstes Ziel dieses Programmbereichs ist die Reduzierung der schädlichen Auswirkungen des Energiesektors auf die Atmosphäre durch Förderung einer Politik oder gegebenenfalls von Programmen, die den Anteil umweltverträglicher und gleichzeitig kostengünstiger, insbesondere neuer und erneuerbarer Energieträger, durch eine weniger umweltbelastende und sparsamere Form der Energieerzeugung, der Energieumwandlung, der Energieverteilung und der Energieverwendung erhöht. Bei diesem Ziel soll auch die Notwendigkeit nach sozialer Ausgewogenheit und einer angemessenen Energieversorgung sowie der steigende Energiebedarf in den Entwicklungsländern zum Ausdruck kommen. Ebenso soll die Situation der Länder berücksichtigt werden, die in hohem Maße von der Einkommenserzielung durch Förderung, Weiterverarbeitung, Ausfuhr und/oder Verbrauch fossiler Energieträger und verwandter energieintensiver Produkte und/oder der Nutzung solcher fossiler Energieträger abhängig sind, bei denen sie erhebliche Schwierigkeiten mit der Nutzung von Alternativen haben. Ebenfalls berücksichtigt werden sollen Anliegen der Länder, die extrem unter den negativen Folgen eventueller Klimaänderungen leiden werden.
Maßnahmen
9.12 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) bei der Erkundung und Erschließung wirtschaftlich tragbarer und umweltverträglicher Energiequellen zusammenarbeiten, um insbesondere in den Entwicklungsländern zur Unterstützung der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung eine bessere Energieversorgung sicherstellen zu helfen;
b) auf nationaler Ebene die Entwicklung geeigneter Methoden für eine integrierte energie-, umwelt- und wirtschaftspolitische Entscheidungsbildung unter anderem durch Umweltverträglichkeitsprüfungen unterstützen;
c) die Erforschung, Entwicklung, Transfer und Anwendung verbesserter energiesparender Technologien und Prozesse einschließlich der im Lande selbst vorhandenen Technologien in allen dafür in Frage kommenden Bereichen unterstützen, wobei der Sanierung und Modernisierung der Versorgungssysteme insbesondere in den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt;
d) die Erforschung, Entwicklung, Transfer und Anwendung von Technologien und Verfahren für umweltverträgliche Energieträger - einschließlich neuer und erneuerbarer - unterstützen, wobei den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt;
e) insbesondere in den Entwicklungsländern den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten im institutionellen und wissenschaftlichen Bereich sowie in der Planung und im Management fördern, um zunehmend energiesparende und weniger stark verschmutzende Energieformen entwickeln, erzeugen und einsetzen zu können;
f) die gegenwärtigen kombinierten Versorgungssysteme überprüfen, um herauszufinden, wie der Gesamtanteil umweltverträglicher Energieträger - insbesondere der neuen und der erneuerbaren - in wirtschaftlich tragbarer Weise erhöht werden könnte, wobei die besonderen sozialen, materiellen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des jeweiligen Landes mit zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwindung der einer Erschließung und Nutzung im Weg stehenden Hemmnisse zu prüfen und zum Einsatz zu bringen sind;
g) Energieplanungen/Konzepte auf regionaler und gegebenenfalls auch subregionaler Ebene abstimmen und die Möglichkeit einer effizienten Verteilung umweltverträglicher Energie aus neuen und erneuerbaren Energiequellen untersuchen;
h) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischer Entwicklung und des Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme einschließlich administrativer, sozialer und ökonomischer Instrumente evaluieren und gegebenenfalls fördern, um die Energieeffizienz zu verbessern;
i) Kapazitäten für Energieplanung und Programm-Management in Zusammenhang mit der rationellen Energienutzung sowie der Entwicklung, Einführung und Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen aufbauen;
j) auf nationaler Ebene die Einführung angemessener Energieeffizienz- und Emissionsstandards oder diesbezügliche Empfehlungen unterstützen2) , deren Ziel die Entwicklung und Verwendung von Technologien ist, mit denen Umweltbelastungen so gering wie möglich gehalten werden können;
k) auf lokaler, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene durchzuführende Aufklärungs- und Bewußtseinsförderungsmaßnahmen zum Thema sparsame Energienutzung und umweltverträgliche Energieträger fördern;
l) in Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft Programme für eine umweltbezogene Produktkennzeichnung einführen oder vorhandene Programme ausbauen, um auf diese Weise Entscheidungsträger und Verbraucher über Möglichkeiten der Energieeinsparung zu informieren.
2. Verkehrsbereich
Handlungsgrundlage
9.13 Dem Verkehrssektor kommt eine wichtige und positive Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu, wobei davon auszugehen ist, daß der Verkehrsbedarf weiter zunehmen wird. Da der Verkehr jedoch auch Ursache erheblicher Schadstoffemissionen in die Atmosphäre ist, besteht die Notwendigkeit, bereits vorhandene Verkehrssysteme zu überprüfen sowie Planung und Betrieb künftiger Verkehrs- und Transportsysteme zu optimieren.
Ziele
9.14 Hauptziel dieses Programmbereichs ist die Ausarbeitung und Förderung kosteneffiziente verkehrspolitischer Konzepte oder gegebenenfalls Programme zur Begrenzung, Reduzierung oder aber Kontrolle von Schadstoffemissionen in die Atmosphäre und von anderen schädlichen Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt, wobei Entwicklungsprioritäten sowie die spezifischen lokalen und nationalen Gegebenheiten sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.
Maßnahmen
9.15 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) kostengünstige, leistungsfähigere, weniger umweltbelastende und mehr Sicherheit bietende Verkehrssysteme, speziell aufeinander abgestimmte ländliche und städtische Massenverkehrsmittel sowie umweltverträgliche Straßennetze entwickeln oder gegebenenfalls fördern, wobei insbesondere in den Entwicklungsländern die Erfordernisse hinsichtlich nachhaltiger sozial-, wirtschafts- und entwicklungspolitischer Prioritäten zu berücksichtigen sind;
b) auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene insbesondere in den Entwicklungsländern die Verfügbarkeit und den Transfer sicherer und rationeller sowie auch ressourcenschonender und weniger umweltbelastender Verkehrstechnologien erleichtern, wozu auch die Durchführung entsprechender Ausbildungsprogramme gehört;
c) gegebenenfalls ihre Bemühungen um die Erfassung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger Informationen über die Beziehung zwischen Umwelt und Verkehr unter besonderer Berücksichtigung der systematischen Beobachtung der Emissionsentwicklung und der Erstellung einer Verkehrsdatenbank verstärken;
d) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischen Entwicklung und des Umweltschutzes kosteneffiziente Maßnahmen oder Programme einschließlich administrativer, sozialer und wirtschaftspolitischer Maßnahmen evaluieren und gegebenenfalls fördern, um auf die Verwendung von Verkehrssystemen hinzuwirken, mit denen Umweltbelastungen so gering wie möglich gehalten werden können;
e) gegebenenfalls Mechanismen zur Integration von Verkehrsplanungskonzepten und kommunalen und regionalen Raumordnungskonzepten schaffen oder ausbauen, um die durch den Verkehr verursachten Umweltbelastungen zu verringern;
f) im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Regionalkommissionen die Möglichkeit der Durchführung regionaler Konferenzen zum Thema Verkehr und Umwelt prüfen.
3. Industrielle Entwicklung
Handlungsgrundlage
9.16 Die Bedeutung der Industrie für die Produktion von Gütern und Dienstleistungen und als wichtiger Anbieter von Beschäftigung und Einkommen ist sehr bedeutsam. Das gleiche gilt für die industrielle Entwicklung als solche und ihren Einfluß auf das Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig aber verbraucht die Industrie in erheblichem Umfang an Ressourcen und Materialien, was dazu führt, daß industrielle Aktivitäten Verursacher erheblicher Schadstoffemissionen in die Atmosphäre und in die gesamte Umwelt sind. Der Schutz der Erdatmosphäre kann unter anderem durch Steigerung der Ressourcen- und Materialeffizienz in der Industrie, durch die Anwendung oder die Verbesserung emissionsmindernder Technologien und die Substitution von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) und anderen die Ozonschicht zerstörenden Substanzen durch geeignete Ersatzstoffe sowie durch Reduzierung des Abfallaufkommens und der anfallenden Nebenprodukte verbessert werden.
Ziele
9.17 Hauptziel dieses Programmbereichs ist, die industrielle Entwicklung in einer Weise zu fördern, daß die durch sie verursachte Belastung der Atmosphäre unter anderem durch Steigerung der Effizienz der Produktionsprozesse und des gesamten Ressourcen- und Materialverbrauchs der Industrie, durch Optimierung emissionsmindernder Verfahrenstechniken und durch die Entwicklung neuer, umweltverträglicher Technologien minimiert wird.
Maßnahmen
9.18 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch mit zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischen Entwicklung und des Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme einschließlich administrativer, sozialer und ökonomischer Instrumente evaluieren und gegebenenfalls fördern, um die durch die Industrie verursachten Emissionen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Atmosphäre so gering wie möglich zu halten;
b) die Industrie dazu anhalten, die eigenen Möglichkeiten der Entwicklung von Technologien, Produkten und Produktionsverfahren, die sicherer, weniger umweltbelastend und sparsamer im Umgang mit sämtlichen Ressourcen und Materialien einschließlich Energie sind, zu verstärken und auszubauen;
c) an der Entwicklung und der Transfer derartiger industrieller Technologien und am Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten für die Planung und den Einsatz dieser Technologien - insbesondere mit Blick auf die Entwicklungsländer - mitwirken;
d) Umweltverträglichkeitsprüfungen entwickeln, verbessern und durchführen, um eine nachhaltige industrielle Entwicklung zu unterstützen;
e) sich für einen rationellen Material- und Ressourceneinsatz unter Berücksichtigung von Produktkreisläufen (life cycle) einsetzen, um die volkswirtschaftlichen und ökologischen Vorteile eines rationelleren Ressourceneinsatzes und eines geringeren Abfallvolumens zu nutzen;
f) die Einführung emissionsarmer und effizienterer Technologien und Produktionsprozesse in der Industrie unterstützen, wobei zur Reduzierung der Emissionen der Industrie und ihrer schädlichen Auswirkungen auf die Atmosphäre die vorhandenen standortspezifischen Energiepotentiale, vor allem sichere und erneuerbare Energiequellen, zu berücksichtigen sind.
4. Erschließung der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie Landnutzung
Handlungsgrundlage
9.19 Landnutzungs- und Ressourcenpolitik haben Einfluß auf Veränderungen in der Atmosphäre und werden von ihr beeinflußt. Bestimmte im Umgang mit den Ressourcen des Bodens und der Meere verwendete Verfahrensweisen können einen Abbau vorhandener Senken für Treibhausgase und eine Zunahme der atmosphärischen Emissionen nach sich ziehen. Des weiteren kann der Rückgang der biologischen Vielfalt die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegen Klimaschwankungen und Luftverunreinigungen herabsetzen. Veränderungen in der Atmosphäre können gravierende Auswirkungen auf die Wälder, auf die biologische Vielfalt und auf Süßwasser- und Meeresökosysteme sowie auf ökonomische Aktivitäten wie etwa die Landwirtschaft haben. In vielen Fällen können sich die angestrebten Ziele in den verschiedenen Bereichen widersprechen und müssen deshalb in integrativer Form angegangen werden.
Ziele
9.20 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
a) Förderung von Nutzungen der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie angemessener Landnutzungsformen, die dazu beitragen,
i) die Luftverschmutzung zu reduzieren und/oder die anthropogenen Treibhausgasemissionen zu begrenzen;
ii) sämtliche vorhandenen Senken für Treibhausgase zu erhalten, nachhaltig zu bewirtschaften und zu erweitern, wo dies angemessen ist;
iii) Natur- und Umweltgüter zu erhalten und nachhaltig zu nutzen;
b) Volle Berücksichtigung der gegenwärtigen und der zu erwartenden Veränderungen in der Atmosphäre und ihrer sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen bei der Planung und Umsetzung von Strategien und Programmen, welche die Nutzung der Ressourcen des Bodens und der Meere und die Landnutzungspraxis betreffen.
Maßnahmen
9.21 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischen Entwicklung und des Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme einschließlich administrativer, sozialer und ökonomischer Instrumente evaluieren und gegebenenfalls fördern, um Anstöße zur Einführung umweltverträglicher Formen der Bodennutzung zu geben;
b) Strategien und Programme durchführen, die unangemessene und umweltbelastende Formen der Landnutzung verhindern und eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen des Bodens und der Meere fördern.
c) die Förderung der Entwicklung und Anwendung von Nutzungsformen für die Ressourcen des Bodens und der Meere und Formen der Landnutzung erwägen, die widerstandsfähiger gegen atmosphärische Veränderungen und Schwankungen sind;
d) die nachhaltige Bewirtschaftung der Senken und Speicher für Treibhausgase einschließlich Biomasse, Wälder und Ozeane sowie anderer Land-, Küsten- und Meeresökosysteme und die Zusammenarbeit bei deren Erhaltung und gegebenenfalls Erweiterung fördern.
C. Verhütung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht
Handlungsgrundlage
9.22 Die Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten hat die wachsende Besorgnis über den fortschreitenden Abbau der stratosphärischen Ozonschicht der Erde durch reaktives Chlor und Brom aus anthropogenen FCKW, Halonen und verwandten Stoffen bestätigt. Das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre 1985 und das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1990 in London geändert und angepaßt), waren zwar wichtige Schritte im Rahmen eines internationalen Vorgehens, doch ist die Gesamtchlorbelastung der Atmosphäre durch Stoffe, die die Ozonschicht zerstören, weiter gestiegen. Eine Änderung kann nur durch genaue Einhaltung der im Rahmen des Montrealer Protokolls festgelegten Reduktionsmaßnahmen erreicht werden.
Ziele
9.23 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten:
a) Verwirklichung der im Wiener Übereinkommen und im Montrealer Protokoll und seiner geänderten Fassung aus dem Jahre 1990 festgelegten Ziele einschließlich der in diesen Vertragswerken enthaltenen Hinweise auf die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsländer und deren Zugangsmöglichkeiten zu Substitutionen für Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Der Einsatz von Technologien und natürlichen Produkten, die zu einer Verringerung der Nachfrage nach diesen Stoffen führen, soll unterstützt werden;
b) Erarbeitung von Strategien, deren Ziel die Minderung der schädlichen Auswirkungen ultravioletter (UV) Strahlen ist, die infolge des Abbaus und der Veränderung der stratosphärischen Ozonschicht die Erdoberfläche erreichen.
Maßnahmen
9.24 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) das Montrealer Protokoll und seine geänderte Fassung aus dem Jahre 1990 ratifizieren, billigen oder verabschieden, unverzüglich ihren Beitrag zum Wiener/Montrealer Treuhandfonds und zum multilateralen Interims-Ozonfonds leisten und sich gegebenenfalls an den laufenden Bemühungen im Rahmen des Montrealer Protokolls und seiner Durchführungsmechanismen beteiligen; dazu gehört auch die Bereitstellung von Ersatzstoffen für FCKW und sonstige die Ozonschicht zerstörende Stoffe und die Erleichterung des Transfers entsprechender Technologien in die Entwicklungsländer, um diesen die Einhaltung der Verpflichtungen des Protokolls zu ermöglichen;
b) den weiteren Ausbau des Global Ozone Observing System durch Erleichterung - in Form einer bilateralen und multilateralen Finanzierung - der Errichtung und des Betriebs zusätzlicher Stationen für systematische Beobachtungen, insbesondere im Tropengürtel der südlichen Hemisphäre, unterstützen;
c) aktiv an der laufenden Auswertung wissenschaftlicher Informationen und der Gesundheits- und Umweltfolgen sowie der technischen/ökonomischen Folgen des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht mitwirken und weitere Maßnahmen erwägen, die sich ausgehend von diesen Auswertungen als gerechtfertigt und durchführbar erweisen;
d) ausgehend von den Ergebnissen der Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der in vermehrtem Umfang die Erdoberfläche erreichenden UV-Strahlung entsprechende Abhilfemaßnahmen im Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft und in der Meeresumwelt in Betracht ziehen;
e) im Einklang mit dem Montrealer Protokoll FCKW und andere die Ozonschicht zerstörende Stoffe ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Eignung eines Ersatzstoffs ganzheitlich und nicht allein auf der Grundlage des Beitrags beurteilt werden muß, den dieser Stoff zur Lösung eines einzigen die Atmosphäre oder die Umwelt betreffenden Problems leistet.
D. Grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Handlungsgrundlage
9.25 Grenzüberschreitende Luftverunreinigungen verursachen erhebliche Gesundheitsschäden sowie schädliche Umweltwirkungen wie etwa Baum- und Waldschäden und die Versauerung der Gewässer. Die geographische Verteilung der Meßnetze zur Überwachung der Luftverschmutzung ist unausgewogen, wobei die Entwicklungsländer deutlich unterrepräsentiert sind. Das Fehlen zuverlässiger Emissionsdaten außerhalb Europas und Nordamerikas ist eines der Haupthindernisse für die Ermittlung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigungen. Außerdem gibt es keine ausreichenden Informationen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Umwelt und Gesundheit in anderen Regionen.
9.26 Das aus dem Jahre 1979 stammende Übereinkommen der UN- Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seine Protokolle haben einen regionalen Regelungsrahmen für Europa und Nordamerika geschaffen, der sich auf ein Überprüfungsverfahren und auf Partnerschaftsprogramme für die systematische Beobachtung der Luftverunreinigung, für Bewertungen und für einen Informationsaustausch stützt. Diese Programme müssen fortgeführt und ausgebaut und die dabei gesammelten Erfahrungen an andere Regionen der Erde weitergegeben werden.
Ziele
9.27 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
a) Entwicklung und Einführung von Umweltschutz- und Meßtechniken für Luftverunreinigungen aus stationären und mobilen Quellen und Entwicklung alternativer umweltverträglicher Technologien;
b) Beobachtung und systematische Bewertung der Verschmutzungsquellen und des Ausmaßes grenzüberschreitender Luftverunreinigungen als Folge natürlicher Prozesse und anthropogener Tätigkeiten;
c) Stärkung der Möglichkeiten - insbesondere in den Entwicklungsländern -, den Verbleib und die Wirkung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen zu messen, zu simulieren und abzuschätzen, und zwar unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Fachleuten;
d) Schaffung von Kapazitäten zur Abschätzung und Minderung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen aufgrund von Industrie- und Kernreaktorunfällen, Naturkatastrophen und der vorsätzlichen und/oder unabsichtlichen Zerstörung natürlicher Ressourcen;
e) Unterstützung des Abschlusses neuer und des Vollzugs bestehender regionaler Abkommen zur Einschränkung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen;
f) Erarbeitung von Strategien zur Reduzierung der eine solche grenzüberschreitende Luftverunreinigung verursachenden Emissionen und ihrer Folgen.
Maßnahmen
9.28 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft und Finanzierungsinstitutionen sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene
a) regionale Abkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung schaffen und/oder stärken und insbesondere mit den Entwicklungsländern in Bereichen wie der systematischen Beobachtung und Abschätzung, der Erarbeitung von Modellen und der Entwicklung und dem Austausch von Umweltschutztechnologien für mobile und stationäre Quellen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang gebührt der Frage des Ausmaßes, der Ursachen und der gesundheitlichen und sozioökonomischen Auswirkungen ultravioletter Strahlen, der Versauerung der Umwelt und der durch Photooxidantien verursachten Schäden an Wäldern und anderen Vegetationsformen vermehrte Aufmerksamkeit;
b) Frühwarnsysteme und Mechanismen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen aufgrund von Industrieunfällen und Naturkatastrophen und der vorsätzlichen und/oder unabsichtlichen Zerstörung natürlicher Ressourcen einrichten oder ausbauen;
c) den Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und den Austausch von Daten und Informationen und der auf nationaler und/oder regionaler Ebene gesammelten Erfahrungen erleichtern;
d) auf regionaler, multilateraler und bilateraler Basis bei der Abschätzung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen zusammenarbeiten und Programme ausarbeiten und durchführen, in deren Rahmen gezielte Maßnahmen zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen und zur Bewältigung ihrer ökologischen, ökonomischen, sozialen und sonstigen Wirkungen festgelegt werden.
Instrumente zur Umsetzung
Internationale und regionale Zusammenarbeit
9.29 Durch vorhandene Rechtsinstrumente sind bereits institutionelle Strukturen geschaffen worden, die auf die mit diesen Rechtsinstrumenten verfolgten Zielen ausgerichtet sind. Die entsprechenden Arbeiten sollen in erster Linie innerhalb dieser Strukturen weiterlaufen. Die Regierungen sollen die Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, auch innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, fortführen und erweitern. In diesem Zusammenhang wird auf die in Kapitel 38 der Agenda 21 (Internationale institutionelle Grundlagen) enthaltenen Empfehlungen verwiesen.
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
9.30 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen, internationalen Gebern und nichtstaatlichen Organisationen sollen die Regierungen fachliche und finanzielle Ressourcen mobilisieren und die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern erleichtern, um deren fachtechnische, Management-, Planungs- und Verwaltungskapazitäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre in allen dafür in Frage kommenden Bereichen zu stärken.
Entwicklung der menschlichen Ressourcen
9.31 Aufklärungs- und Motivationsmaßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre müssen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene in allen dafür in Frage kommenden Bereichen durchgeführt und intensiviert werden.
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
9.32 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich A genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 640 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.33 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich B des aus vier Teilen bestehenden Programms genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 20 Milliarden Dollar veranschlagt, die von der internationalen Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen oder konzessionären Kreditbedingungen aufzubringen sind. Es handelt sich dabei nur um einen überschlägigen, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre -hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.34 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich C genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 160 - 590 Millionen Dollar veranschlagt, die von der internationalen Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen oder konzessionären Kreditbedingungen aufzubringen sind. Es handelt sich dabei nur um einen überschlägigen, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.35 Die für technische Hilfe und Pilotprogramme veranschlagten Kosten sind vom Sekretariat der UNCED in Punkt 9.32 und 9.33 berücksichtigt worden.
Anmerkungen
1) Zu den neuen und erneuerbaren Energien gehören: thermische und photovoltaische Sonnenenergie, Windenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, geothermische Energie, Meeresenergie, tierische und menschliche Zugkraft, entsprechend den für die Konferenz ausgearbeiteten Berichten des Committee on the Development and Utilization of New and Renewable Sources of Energy (vgl. A/CONF.151/PC/119 und A/AC.218/1992/5).
2) Hierunter fallen auch Standards oder Empfehlungen, die von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration unterstützt werden.
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