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Agenda 21: - Original Dokument in deutscher Übersetzung -

 

Kapitel 17

Schutz der Ozeane, aller Arten von Meeren einschließlich umschlossener und halbumschlossener Meere und Küstengebiete sowie Schutz, rationelle Nutzung und Entwicklung ihrer lebenden Ressourcen

EINFÜHRUNG

17.1 Die Meeresumwelt - einschließlich der Ozeane und aller Meere und angrenzenden Küstengebiete - stellt eine in sich geschlossene Einheit dar, die ein unverzichtbarer Bestandteil des globalen lebenserhaltenden Systems und ein Aktivposten ist, der Möglichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung bietet. Das Völkerrecht legt im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS)1)2) , auf das im vorliegenden Kapitel der Agenda 21 Bezug genommen wird, Rechte und Pflichten der Staaten fest und bildet die internationale Handlungsgrundlage für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstenumwelt und ihrer Ressourcen. Dazu bedarf es neuer Ansätze für die Bewirtschaftung und Entwicklung der Meeres- und Küstenregionen auf nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene - Ansätze, die ihrem Inhalt nach integrativ und ihrer Wirkung nach vorbeugend und vorsorgend sind, wie es in den folgenden Programmbereichen zum Ausdruck kommt:3)

a) Integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten einschließlich ausschließlicher Wirtschaftszonen;

b) Meeresumweltschutz;

c) Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See;

d) Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt;

e) Behandlung gravierender Unsicherheiten in bezug auf die Bewirtschaftung der Meeresumwelt und auf Klimaänderungen;

f) Stärkung der internationalen sowie der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung;

g) Nachhaltige Entwicklung kleiner Inseln.

17.2 Die Durchführung der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten in den Entwicklungsländern erfolgt entsprechend den jeweiligen technologischen und finanziellen Möglichkeiten und Prioritäten dieser Länder bei der Zuweisung von Mitteln für Entwicklungsbedürfnisse und hängt letzten Endes von der Weitergabe von Technologien und von den dafür benötigten und diesen Ländern zur Verfügung gestellten Mitteln ab.

PROGRAMMBEREICHE

A. Integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten einschließlich ausschließlicher Wirtschaftszonen

Handlungsgrundlage

17.3 Im Küstenbereich befinden sich vielfältige und produktive Lebensräume, die als Siedlungsbereiche sowie für die Entwicklung und die Selbstversorgung eines Landes bedeutsam sind. Bereits jetzt leben mehr als fünfzig Prozent der Weltbevölkerung innerhalb eines 60 Kilometer breiten Küstenstreifens, und dieser Anteil könnte bis zum Jahr 2020 auf 75 Prozent steigen. Ein großer Teil der auf der Erde lebenden Armen ist auf engstem Raum in Küstengebieten zusammengedrängt. Für viele örtliche Gemeinschaften und indigene Bevölkerungsgruppen sind die Küstenressourcen von existentieller Bedeutung. Auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen sind ein wichtiger Meeresbereich, in dem die Staaten für die Entwicklung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen zum Wohle ihrer Bürger sorgen. Für kleine Inselstaaten oder Länder sind dies die Gebiete, die sich am ehesten für Entwicklungsmaßnahmen anbieten.

17.4 Trotz nationaler, subregionaler, regionaler und globaler Anstrengungen haben sich die derzeitigen Konzepte zur Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenressourcen nicht immer als geeignetes Mittel zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung erwiesen, und in vielen Teilen der Welt sind die Küstenressourcen und die Küstenumwelt einer zunehmenden Beeinträchtigung und Zerstörung ausgesetzt.

Ziele

17.5 Die Küstenstaaten verpflichten sich zu einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt befindlichen Küsten und Meeresgebiete. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig, daß sie

a) für eine integrierte Politik und einen integrierten Entscheidungsprozeß unter Einbeziehung aller beteiligten Sektoren sorgen, um eine bessere Verträglichkeit und eine ausgewogenere Nutzung zu gewährleisten;

b) bestehende und geplante Nutzungen der Küstengebiete und ihre Wechselwirkungen aufzeigen;

c) sich schwerpunktmäßig mit festumrissenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Küstenbewirtschaftung befassen;

d) bei der Planung und Durchführung von Vorhaben vorbeugende und vorsorgende Ansätze zugrunde legen, wozu auch die vorherige Prüfung und systematische Überwachung der Auswirkungen größerer Projekte gehört;

e) Verfahren wie etwa eine nationale ressourcen- und umweltökonomische Gesamtrechnung erarbeiten und anwenden, in der wertmäßige Veränderungen aufgrund von Nutzungen der Küsten- und Meeresgebiete einschließlich Verschmutzung, Erosion des Meeresbodens, Ressourcenabbau und Zerstörung von Lebensräumen ihren Niederschlag finden;

f) soweit möglich, betroffenen Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen Zugang zu einschlägigen Informationen und Möglichkeiten der Konsultation und der Mitwirkung am Planungs- und Entscheidungsprozeß auf den dafür geeigneten Ebenen gewähren.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.6 Jeder Küstenstaat soll die Schaffung oder gegebenenfalls den Ausbau geeigneter Koordinierungsmechanismen (wie etwa einer hochrangigen Planungsbehörde, die sich mit grundsatzpolitischen Fragen befaßt) für die integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten und ihrer Ressourcen auf lokaler und nationaler Ebene erwägen. Zu solchen Mechanismen sollen gegebenenfalls auch Konsultationen mit dem wissenschaftlichen und dem privaten Sektor, nichtstaatlichen Organisationen, örtlichen Gemeinschaften, Ressourcennutzergruppen und eingeborenen Bevölkerungsgruppen gehören. Solche nationalen Koordinierungsmechanismen könnten unter anderem folgende Aufgaben übernehmen:

a) die Erarbeitung und Umsetzung einer Boden- und Wassernutzungspolitik sowie einer Standortpolitik;

b) die Umsetzung von Plänen und Programmen für die integrierte Bewirtschaftung und nachhaltige Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten auf den dafür geeigneten Ebenen;

c) die Ausarbeitung von Küstenprofilen, in denen Problembereiche einschließlich erodierter Flächen, physikalischer Prozesse, Entwicklungsmuster, Nutzerkonflikte und bewirtschaftungsspezifischer Prioritäten ausgewiesen sind;

d) die vorherige Prüfung der Umweltverträglichkeit und die systematische Beobachtung und Nachbetreuung größerer Projekte, wozu auch die planmäßige Einbeziehung der ermittelten Ergebnisse in die Entscheidungsfindung gehört;

e) die Aufstellung von Notfallplänen für von Menschen verursachte und natürliche Katastrophen einschließlich der möglichen Folgen eventueller Klimaänderungen und eines Anstiegs des Meeresspiegels sowie Notfallpläne für Schäden und Verschmutzungen anthropogenen Ursprungs einschließlich Öl und anderer Stoffe;

f) die Verbesserung der Bedingungen in küstennahen Siedlungsbereichen, insbesondere in bezug auf Wohnraum, Trinkwasser, Aufbereitung und Beseitigung von Abwasser und Abfällen und Ableitung von Industrieabwässern;

g) die regelmäßige Abschätzung der Wirkungen externer Faktoren und Phänomene, um sicherzustellen, daß die Ziele einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete und der Meeresumwelt erfüllt werden;

h) die Erhaltung und Wiederherstellung veränderter wichtiger Lebensräume;

i) die Verknüpfung von sektoralen, auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Programmen für Siedlungen, die Landwirtschaft, den Tourismus, die Fischerei, Häfen sowie Industrien, die sich auf den Küstenbereich auswirken;

j) Infrastrukturanpassungsmaßnahmen und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten;

k) die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die Aus- und Fortbildung;

l) Programme zur Aufklärung, Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit;

m) die Förderung umweltverträglicher Technologien und nachhaltiger Verfahrensweisen;

n) die Erarbeitung und gleichzeitige Umsetzung von Umweltqualitätskriterien.

17.7 Die Küstenstaaten sollen auf Verlangen mit Unterstützung internationaler Organisationen Maßnahmen zur Bewahrung der biologischen Vielfalt und der Produktivität der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres und deren Lebensräume unter staatlicher Hoheitsgewalt einleiten. Zu diesen Maßnahmen könnten unter anderem Erhebungen der biologischen Vielfalt des Meeres, Bestandsaufnahmen gefährdeter Arten und kritischer Küsten- und Meereslebensräume, die Einrichtung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten und die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse gehören.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.8 Die Küstenstaaten sollen, wo dies notwendig ist, die vorhandenen Möglichkeiten der Erfassung, Analyse, Auswertung und Anwendung von Informationen über die nachhaltige Nutzung der Ressourcen einschließlich der Umweltwirkungen von Tätigkeiten in Küsten- und Meeresgebieten erweitern. In Anbetracht der Intensität und Größenordnung der Veränderungen, die sich im Küsten- und Meeresbereich vollziehen, gebührt Informationen für Bewirtschaftungszwecke Vorrang. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig,

a) Datenbanken zur Bewertung und Bewirtschaftung von Küstengebieten und aller Meere und ihrer Ressourcen einzurichten und zu verwalten;

b) sozioökonomische und umweltspezifische Indikatoren zu erarbeiten;

c) regelmäßige Bewertungen des Zustands der Umwelt in Küsten- und Meeresgebieten durchzuführen;

d) Profile von Ressourcen, Aktivitäten, Nutzungen, Lebensräumen und Schutzgebieten in Küstenbereichen, ausgehend von den Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung, zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten;

e) Informationen und Daten auszutauschen.

17.9 Die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und gegebenenfalls mit subregionalen und regionalen Stellen soll verstärkt werden, damit diese Länder bessere Möglichkeiten haben, die vorstehenden Ziele zu verwirklichen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.10 Aufgabe der internationalen Zusammenarbeit und der Koordinierung auf bilateraler Grundlage und gegebenenfalls im subregionalen, interregionalen, regionalen und globalen Rahmen ist die Unterstützung und Ergänzung der nationalen Bemühungen der Küstenstaaten um die Förderung einer integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete.

17.11 Die Staaten sollen gegebenenfalls bei der Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien für die integrierte Bewirtschaftung und Entwicklung von Küstengebieten zusammenarbeiten und dabei auf bereits gewonnene Erfahrungen zurückgreifen. Eine weltweite Konferenz zum Austausch von Erfahrungen in diesem Bereich könnte noch vor 1994 stattfinden.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.12 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 50 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.13 Die Staaten sollen bei der Entwicklung der notwendigen Beobachtungs-, Forschungs- und Informationsverwaltungssysteme für Küstengebiete zusammenarbeiten. Sie sollen Zugang zu umweltverträglichen Technologien und Verfahren für eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete gewähren und für ihre Transfer an die Entwicklungsländer sorgen. Außerdem sollen sie Technologien entwickeln und im eigenen Land entsprechende wissenschaftliche und technologische Kapazitäten schaffen.

17.14 Gegebenenfalls sollen internationale Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Küstenstaaten auf Verlangen bei diesen vorstehend genannten Bemühungen unterstützen, wobei den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.15 Die Küstenstaaten sollen die Durchführung von Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der integrierten Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung von Küsten- und Meeresgebieten unter anderem für Wissenschaftler, Technologen, Verwaltungsfachleute (einschließlich Verwaltungsfachleuten im kommunalen Bereich) sowie Nutzer, Menschen in Führungspositionen, Angehörige eingeborener Bevölkerungsgruppen, Fischer, Frauen und Jugendliche fördern. Bewirtschaftungs- und Entwicklungsfragen wie auch Umweltschutzbelange und örtliche Planungsfragen sollen in Ausbildungspläne und öffentliche Aufklärungskampagnen einbezogen werden, wobei traditionelle ökologische Kenntnisse und soziokulturelle Werte gebührend zu berücksichtigen sind.

17.16 Gegebenenfalls sollen internationale Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Küstenstaaten auf Verlangen in den vorstehend genannten Bereichen unterstützen, wobei den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.17 Den Küstenstaaten soll auf Verlangen umfassende Unterstützung bei ihren Bemühungen um die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten gewährt werden; solche Bemühungen sollen gegebenenfalls auch in die bilaterale und multilaterale Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden. Die Küstenstaaten können unter anderem in Betracht ziehen,

a) dien Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten auf kommunaler Ebene sicherzustellen;

b) sich mit Kommunalverwaltungen, der Wirtschaft, der Wissenschaft, Ressourcennutzergruppen und der breiten Öffentlichkeit über küsten- und meeresspezifische Fragen zu beraten;

c) sektorale Programme zu koordinieren und gleichzeitig Kapazitäten aufzubauen;

d) vorhandene und künftige Kapazitäten, Einrichtungen und Bedürfnisse zu ermitteln, soweit es um die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die wissenschaftliche und technologische Infrastruktur geht;

e) die vorhandenen Möglichkeiten und die Forschung im wissenschaftlichen und im technologischen Bereich weiterzuentwickeln;

f) die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die Aus- und Fortbildung zu fördern und zu erleichtern;

g) Leistungszentren (Centres of Excellence) im Bereich der integrierten Bewirtschaftung von Küsten- und Meeresressourcen zu unterstützen;

h) Pilot- und Demonstrationsprogramme und -projekte im Bereich der integrierten Küsten- und Meeresbewirtschaftung zu unterstützen.

B. Meeresumweltschutz

Handlungsgrundlage

17.18 Die Beeinträchtigung der Meeresumwelt kann auf eine Vielzahl von Ursachen zurückgeführt werden. So stammen siebzig Prozent der Meeresverschmutzung aus landseitigen Quellen, während jeweils zehn Prozent dem Schiffsverkehr und dem Einbringen (Dumping) auf See zuzuschreiben sind. Zu den Schadstoffen, die in unterschiedlicher Rangfolge und abhängig von den jeweiligen nationalen und regionalen Gegebenheiten die stärkste Bedrohung für die Meeresumwelt darstellen, gehören Abwässer, Nährstoffe, synthetische organische Verbindungen, Sedimente, Müll und Kunststoffe, Metalle, Radionuklide, Öl/Kohlenwasserstoffe und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH). Viele der vom Land aus eingebrachten Schadstoffe sind besonders belastend für die Meeresumwelt, da sie gleichzeitig hochgiftig und beständig sind und dazu neigen, sich in der Nahrungskette biologisch anzureichern. Es gibt zur Zeit noch keine weltweite Regelung für die vom Land ausgehende Verschmutzung des Meeres.

17.19 Die Verschmutzung der Meeresumwelt kann auch auf eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem Land zurückzuführen sein. Menschliche Siedlungen, die Landnutzung, der Bau von Küsteninfrastrukturanlagen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Stadtentwicklung, der Fremdenverkehr und die Industrie können die Meeresumwelt beeinträchtigen. Besonderen Anlaß zur Sorge geben die Küstenerosion und die Ablagerung von Sedimenten.

17.20 Die Schiffahrt und auf See stattfindende Tätigkeiten tragen ebenfalls zur Meeresverschmutzung bei. Jahr für Jahr gelangen etwa 600.000 Tonnen Öl im Rahmen des regulären Schiffsbetriebs, infolge von Unfällen und durch illegale Einleitungen ins Meer. Was die Offshore-Förderung von Öl und Gas betrifft, werden derzeit Ableitungen aus Maschinenräumen international geregelt, und sechs regionale Übereinkommen zur Regelung von Ableitungen von Förderplattformen liegen zur Zeit zur Prüfung vor. Die Auswirkungen von Offshore-Ölerkundungs- und Förderaktivitäten auf die Umwelt haben sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nur geringen Anteil an der Meeresverschmutzung.

17.21 Um die allmähliche Zerstörung der Meeresumwelt aufzuhalten, ist anstelle eines reaktiven Ansatzes ein vorsorgender und vorbeugender Ansatz notwendig. Dieser setzt unter anderem die Ergreifung von Vorsorgemaßnahmen, die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, umweltverträgliche Produktionsverfahren, Recycling, Abfallbilanzen und Abfallminimierung, den Bau und/oder die Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen, Qualitätssicherungskriterien für die angemessene Handhabung von Gefahrstoffen sowie ein übergreifendes Konzept in bezug auf Schadeinwirkungen aus der Luft, vom Land und vom Wasser voraus. In einen solchen Bewirtschaftungsrahmen muß auch die Verbesserung der küstennahen Wohn- und Siedlungsbereiche und die integrierte Bewirtschaftung und Entwicklung von Küstengebieten einbezogen werden.

Ziele

17.22 Nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt verpflichten sich die Staaten im Rahmen ihrer Politik, ihrer Prioritäten und ihrer Ressourcen, die Schädigung der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, um deren lebenserhaltende Kraft und Ertragsfähigkeit aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Zu diesem Zweck ist es unter anderem notwendig,

a) vorbeugende, vorsorgende und vorwegnehmende Ansätze anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Meeresumwelt zu verhindern, und um die Gefahr langfristiger oder irreversibler Folgeschäden zu vermindern;

b) die vorherige Bewertung von Tätigkeiten zu gewährleisten, die erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben können;

c) den Schutz der Meeresumwelt in die jeweilige allgemeine Umwelt-, Sozial- und Entwicklungspolitik einzubinden;

d) gegebenenfalls ökonomische Anreize für die Verwendung sauberer Technologien und anderer mit der Internalisierung der Umweltkosten übereinstimmender Möglichkeiten wie etwa des Verursacherprinzips zu entwickeln, um die Beeinträchtigung der Küsten- und Meeresumwelt aufzuhalten;

e) den Lebensstandard der Küstenbewohner, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu heben, um auf diese Weise zur Reduzierung der Beeinträchtigung der Küsten- und Meeresumwelt beizutragen.

17.23 Die Staaten stimmen darin überein, daß über geeignete internationale Mechanismen zusätzliche Finanzierungsmittel bereitgestellt und bessere Zugangsmöglichkeiten zu sauberen Technologien und entsprechenden Forschungsergebnissen geschaffen werden müssen, um den Entwicklungsländern zu helfen, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

Verhütung, Verringerung und Überwachung der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten

17.24 Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung, sich mit der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch zu Lande stattfindende Tätigkeiten zu befassen, sollen die Staaten auf nationaler und gegebenenfalls auch auf regionaler und subregionaler Ebene im Verbund mit den Maßnahmen zur Umsetzung des Programmbereichs A entsprechende Schritte einleiten und dabei die Montrealer Leitlinien für den Schutz der Meeresumwelt vor vom Land ausgehenden Verschmutzungen berücksichtigen.

17.25 Zu diesem Zweck sollen die Staaten mit Unterstützung der zuständigen internationalen Umwelt-, Wissenschafts-, Fach- und Finanzierungsorganisationen zusammenarbeiten, um unter anderem

a) gegebenenfalls die Aktualisierung, Stärkung und Erweiterung der Montrealer Leitlinien in Betracht zu ziehen;

b) die Wirksamkeit bestehender regionaler Übereinkünfte und Aktionspläne zu überprüfen, um gegebenenfalls Mittel und Wege zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der durch zu Lande stattfindenden Tätigkeiten verursachten Beeinträchtigung der Meere zu finden;

c) gegebenenfalls die Ausarbeitung neuer Regionalvereinbarungen in die Wege zu leiten und zu fördern;

d) Möglichkeiten der Beratung über Technologien zur Bekämpfung der wichtigsten vom Land ausgehenden Verschmutzungen der Meeresumwelt nach den neuesten wissenschaftlichen Informationen zu schaffen;

e) politische Orientierungshilfen für einschlägige weltweite Finanzierungsmechanismen zu erarbeiten;

f) weitere Schritte aufzuzeigen, die einer internationalen Zusammenarbeit bedürfen.

17.26 Der Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) wird ersucht, so bald wie möglich eine zwischenstaatliche Konferenz zum Schutz der Meeresumwelt vor zu Lande stattfindenden Tätigkeiten einzuberufen.

17.27 Soweit es um den Abwasserbereich geht, gehören zu den von den Staaten vorrangig zu prüfenden Maßnahmen

a) die Berücksichtigung von Abwasserfragen bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Küstenentwicklungsplänen einschließlich Siedlungsplanungen;

b) der Bau und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen in Übereinstimmung mit der nationalen Politik und den nationalen Kapazitäten und der verfügbaren internationalen Zusammenarbeit;

c) die Wahl geeigneter Küstenstandorte für Auslässe ins Meer, damit die Umweltqualität in akzeptablem Umfang aufrechterhalten wird und Muschelbänke, Wasserentnahmestellen und Badebereiche keinen Pathogenen ausgesetzt werden;

d) die Förderung einer umweltverträglichen Mischbehandlung von häuslichen Abwässern und damit verträglichen Industrieabwässern einschließlich, soweit möglich, der Einführung von Kontrollen und Steuermechanismen am Einlauf von Abwässern, die nicht mit dem System vereinbar sind;

e) die Förderung der Vorbehandlung von in Flüsse, Flußmündungen und ins Meer eingeleiteten kommunalen Abwässern oder anderer für spezifische Standorte geeigneter Lösungen;

f) wo es notwendig ist, die Einführung und die Erweiterung lokaler, nationaler, subregionaler und regionaler Regelungs- und Überwachungsprogramme zur Kontrolle von Abwassereinleitungen unter Zugrundelegung bestimmter Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und Wassergütekriterien und unter gebührender Berücksichtigung der Beschaffenheit der Vorfluter und der Menge und Art der vorkommenden Schadstoffe;

17.28 Was andere Verschmutzungsursachen betrifft, gehören zu den von den Staaten vorrangig zu prüfenden Maßnahmen

a) wo es notwendig ist, die Einführung oder Erweiterung von Regelungs- und Überwachungsprogrammen zur Kontrolle von Abwassereinleitungen und Emissionen einschließlich der Entwicklung und Anwendung von Regel- und Rückgewinnungstechniken;

b) die Förderung von Risikoabschätzungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen als Beitrag zur Gewährleistung einer hinreichenden Umweltqualität;

c) die Förderung der Bewertung und gegebenenfalls der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, soweit es um den Eintrag von Schadstoffen geht, die aus Punktquellen neuerrichteter Anlagen stammen;

d) die Beendigung der Emission oder Einleitung von organischen Halogenverbindungen, die sich in der Meeresumwelt in gefährlichen Konzentrationen anzusammeln drohen;

e) die Reduzierung der Emission oder Einleitung anderer synthetischer organischer Verbindungen, die sich in der Meeresumwelt in gefährlichen Konzentrationen anzusammeln drohen;

f) die Förderung von Kontrollen anthropogener Stickstoff- und Phosphoreinträge in Küstengewässer, in denen Probleme wie die Eutrophierung des Wassers die Meeresumwelt oder ihre Ressourcen bedrohen;

g) die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Form von finanzieller und technischer Hilfe, um eine möglichst weitgehende Kontrolle und Reduzierung von giftigen, beständigen oder bioakkumulierbaren Stoffen und Abfällen zu gewährleisten und um umweltverträgliche Möglichkeiten der Abfallentsorgung auf dem Lande als Alternative zur Einbringung auf See zu schaffen;

h) die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Einführung umweltverträglicher Landnutzungstechniken und -praktiken zur Reduzierung der Einträge in Fließgewässer und Mündungsbereiche, die eine Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Meeresumwelt bewirken würden;

i) die Förderung der Anwendung umweltverträglicherer Pflanzenschutz- und Düngemittel und alternativer Methoden der Schädlingsbekämpfung und die Erwägung eines Verbots derjenigen Mittel und Methoden, die für umweltschädlich befunden werden;

j) die Verabschiedung neuer Initiativen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Kontrolle des Eintrags von aus diffusen Quellen stammenden Schadstoffen, die umfassende Änderungen im Bereich der Abwasser- und Abfallwirtschaft, der Anbautechniken, des Bergbaus, der Bauwirtschaft und des Verkehrswesens erfordern.

17.29 Zu den vorrangigen Maßnahmen im Falle einer physischen Zerstörung von Küsten- und Meeresgebieten, die zu einer Beeinträchtigung der Meeresumwelt führt, soll die Kontrolle und Verhütung der Küstenerosion und der Ablagerung von Sedimenten aufgrund anthropogener Faktoren gehören, die unter anderem mit Landnutzungs- und Bautechniken und bestimmten Praktiken einhergehen. Außerdem sollen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten unterstützt werden, um die Beeinträchtigung der Meeresumwelt zu verhüten, zu überwachen und zu verringern.

Verhütung, Verringerung und Überwachung der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch auf See stattfindende Tätigkeiten

17.30 Die Staaten sollen entweder einzeln oder auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Grundlage und im Rahmen der Internationalen Schiffahrtsorganisation (IMO) sowie gegebenenfalls anderer einschlägiger internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt prüfen. Dies soll wie folgt geschehen:

a) im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe

i) durch Unterstützung einer umfassenderen Ratifizierung und Umsetzung diesbezüglicher Schiffahrtsübereinkommen und Protokolle;

ii) durch Erleichterung der im Buchstaben i genannten Verfahren, indem einzelnen Staaten auf Verlangen Unterstützung bei der Überwindung der von ihnen festgestellten Probleme gewährt wird;

iii) durch Zusammenarbeit bei der Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, insbesondere illegaler Einleitungen (beispielsweise Luftüberwachungen), und striktere Durchsetzung der MARPOL-Einleitungsbestimmungen;

iv) durch Abschätzung des Ausmaßes der durch Schiffe verursachten Verschmutzung in von der IMO ausgewiesenen, besonders empfindlichen Gebieten und die Einleitung von Schritten, wo dies notwendig ist, zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen in diesen Gebieten, um die Einhaltung allgemein anerkannter internationaler Vorschriften zu gewährleisten;

v) durch Einleitung von Schritten, um die Beachtung der von den Küstenstaaten innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen ausgewiesenen Gebiete im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten und auf diese Weise seltene oder empfindliche Ökosysteme wie etwa Korallenriffe und Mangrovensümpfe zu schützen und zu bewahren;

vi) durch Erwägung der Verabschiedung geeigneter Vorschriften für das Ablassen von Ballastwasser, um die Verbreitung nichtheimischer Organismen zu verhindern;

vii) durch Förderung der Sicherheit der Seeschiffahrt durch Erstellen geeigneter Karten von Küsten und gegebenenfalls durch Festlegung von Schifffahrtswegen;

viii) durch Prüfung der Notwendigkeit strengerer internationaler Vorschriften, um die Gefahr von Unfällen und Verschmutzungen durch Frachtschiffe (einschließlich Massengutfrachtern) weiter zu verringern;

ix) durch Bestärkung der IMO und der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), bei der abschließenden Prüfung eines Codes für die Beförderung bestrahlter Kernbrennstoffe in Umladebehältern an Bord von Schiffen zusammenzuarbeiten;

x) durch Überprüfung und Aktualisierung des IMO-Sicherheitscodes für atomgetriebene Handelsschiffe und die Prüfung der Frage, wie sich ein neugefaßter Code am besten umsetzen läßt;

xi) durch Unterstützung der laufenden Arbeit der IMO im Zusammenhang mit der Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung durch Schiffe;

xii) durch Unterstützung der laufenden Arbeit der IMO im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines internationalen Regelwerks für den Transport gefährlicher und giftiger Stoffe per Schiff und die weitere Prüfung der Frage, ob ähnliche Entschädigungssummen wie die im Rahmen des Fonds-Übereinkommens festgelegten Summen für Verschmutzungsschäden durch andere Stoffe als Öl angemessen wären.

b) im Falle einer Verschmutzung durch Einleiten (Dumping)

i) durch Unterstützung der umfassenderen Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger Übereinkommen über das Einbringen auf See und der Mitwirkung an ihnen, wozu auch eine baldige Entscheidung über eine Zukunftsstrategie des Londoner Dumping-Übereinkommens gehört;

ii) durch Bestärkung der Vertragsparteien des Londoner Dumping-Übereinkommens, geeignete Schritte zur Beendigung der Einbringung und Verbrennung gefährlicher Abfälle auf See zu unternehmen;

c) im Falle einer von Offshore-Plattformen für Öl und Gas ausgehenden Verschmutzung durch Prüfung vorhandener Maßnahmen zur Regelung von Einleitungen und Emissionen sowie der Sicherheit und Prüfung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen;

d) im Falle von Häfen durch Förderung der Errichtung von Auffanganlagen in Häfen für die Aufnahme von öl- und chemikalienhaltigen Rückständen sowie Schiffsabfällen, insbesondere in den Sondergebieten des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), sowie durch Förderung der Einrichtung kleinerer Auffanganlagen in Jacht- und Fischereihäfen.

17.31 Die IMO und, soweit angemessen, auch andere dafür zuständige Organisationen der Vereinten Nationen sollen auf Ersuchen der betroffenen Staaten gegebenenfalls den Zustand der Meeresverschmutzung in Gebieten mit regem Schiffsverkehr wie etwa stark befahrenen internationalen Meerengen ermitteln, um die Einhaltung allgemein anerkannter internationaler Vorschriften zu gewährleisten, und zwar insbesondere derjenigen Vorschriften, die sich auf rechtswidrige Einleitungen durch Schiffe nach den Bestimmungen des Teils III des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen beziehen.

17.32 Die Staaten sollen Schritte unternehmen, um die Wasserverschmutzung durch die in anwuchsverhindernden Unterwasseranstrichen enthaltenen Organozinnverbindungen zu reduzieren.

17.33 Die Staaten sollen die Ratifizierung des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung auf Ölverschmutzungen und deren Bekämpfung (OPRC) prüfen, das sich unter anderem mit der Erarbeitung von Notfallplänen auf nationaler und, soweit angemessen, internationaler Ebene einschließlich der Bereitstellung von Material zur Bekämpfung von Ölunfällen und der Personalausbildung und -fortbildung befaßt; dazu gehört auch die eventuelle Ausdehnung des Übereinkommens auf die Bekämpfung von Chemieunfällen.

17.34 Die Staaten sollen die internationale Zusammenarbeit intensivieren, um in Zusammenarbeit mit einschlägigen subregionalen, regionalen oder globalen zwischenstaatlichen Organisationen und gegebenenfalls Organisationen der Industrie regionale Zentren zur Bekämpfung von Öl-/Chemieunfällen und/oder, soweit angemessen, Mechanismen auszubauen oder gegebenenfalls neu einzurichten.

 

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.35 Die Staaten sollen, soweit angemessen, entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und unter gebührender Berücksichtigung ihrer technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten und Ressourcen systematische Beobachtungen des Zustands der Meeresumwelt durchführen. Zu diesem Zweck sollen die Staaten folgende Schritte in Betracht ziehen:

a) die Einrichtung systematischer Beobachtungssysteme zur Bestimmung des Gütezustands der Meeresumwelt, einschließlich der Bestimmung der Ursachen und Wirkungen ihrer Beeinträchtigung, als Grundlage für Bewirtschaftungsmaßnahmen;

b) den regelmäßigen Austausch von Informationen über die Beeinträchtigung der Meeresumwelt aufgrund von Tätigkeiten auf dem Land und auf See und über Schritte zur Verhütung, Überwachung und Verringerung dieser Beeinträchtigung;

c) die Unterstützung und Erweiterung internationaler Programme zur systematischen Beobachtung, wie etwa des Muschelbeobachtungsprogramms, unter Heranziehung vorhandener Einrichtungen, wobei insbesondere auf die Entwicklungsländer zu achten ist.

d) die Einrichtung einer Clearing-Stelle für Informationen über den Meeresumweltschutz einschließlich Verfahren und Technologien zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung, und zur Unterstützung ihres Transfers an die Entwicklungsländer und an andere Länder, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können;

e) die Erarbeitung eines weltweiten Profils und einer weltweiten Datenbank, die Informationen über die Ursachen sowie die verschiedenen Arten, Mengen und Wirkungen von Schadstoffen enthält, die infolge landseitiger Tätigkeiten im Küstenbereich und aus auf See befindlichen Quellen in die Meeresumwelt gelangen;

f) die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für den Auf- und Ausbau von Kapazitäten und für Aus- und Fortbildungsprogramme, um die umfassende Beteiligung insbesondere der Entwicklungsländer an im Rahmen der Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen durchgeführten internationalen Programmen zur Erfassung, Auswertung und Nutzung von Daten und Informationen zu gewährleisten.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.36 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 200 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.37 Nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme schreiben gegebenenfalls die Transfer von Technologien nach Maßgabe von Kapitel 34 und von Finanzierungsmitteln vor, insbesondere im Falle der Entwicklungsländer; dazu gehört auch

a) die Unterstützung der Industrie bei der Suche nach schadstoffarmen Produktionstechniken und kostengünstigen Umweltschutztechnologien und deren Einführung;

b) die Planung der Entwicklung und der Verwendung kostengünstiger und wartungsarmer Technologien für Abwasseranlagen und die Abwasserbehandlung in den Entwicklungsländern;

c) die Einrichtung von Labors für die systematische Beobachtung von anthropogenen und anderen Auswirkungen auf die Meeresumwelt;

d) die Suche nach geeigneten Materialien zur Bekämpfung von Verschmutzungen durch Auslaufen von Öl und Chemikalien, einschließlich kostengünstiger, vor Ort verfügbarer Materialien und Verfahren, die sich für solche Verschmutzungsnotfälle in Entwicklungsländern eignen;

e) die Untersuchung beständiger organischer Halogenverbindungen, die dazu neigen, sich in der Meeresumwelt anzusammeln, um diejenigen von ihnen herauszufinden, die nicht ausreichend überwacht werden können, und um eine Entscheidungsbasis zur Festlegung eines Zeitplans für die schrittweise Abschaffung dieser Verbindungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu schaffen;

f) die Einrichtung einer Clearing-Stelle für Informationen über den Meeresumweltschutz einschließlich Verfahren und Technologien zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung, und zur Unterstützung ihrer Transfer an die Entwicklungsländer und an andere Länder, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.38 Die Staaten sollen entweder einzeln oder in gemeinsamer Arbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,

a) ausgehend von ausbildungsbezogenen Bedarfsermittlungen auf nationaler, regionaler oder subregionaler Ebene Ausbildungsmöglichkeiten für wichtiges Personal schaffen, das für den angemessenen Schutz der Meeresumwelt benötigt wird;

b) die Einbindung aktueller Themen, die den Meeresumweltschutz betreffen, in die Lehrgangsgestaltung von Meeresforschungsprogrammen unterstützen;

c) Fortbildungskurse für im Rahmen von Öl- und Chemieunfällen eingesetztes Personal - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Mineralölindustrie und der chemischen Industrie - einrichten;

d) Workshops zu umweltspezifischen Aspekten im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Ausbau von Häfen veranstalten;

e) internationale Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf- und ausbauen und für die gesicherte Finanzierung dieser Einrichtungen sorgen;

f) die Staaten sollen die nationalen Bemühungen der Entwicklungsländer um die Erschließung des erforderlichen Arbeitskräftepotentials für die Verhütung und Verringerung der Beeinträchtigung der Meeresumwelt durch bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit unterstützen und ergänzen.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.39 Nationale Planungs- und Koordinierungsstellen sollen mit den entsprechenden Kapazitäten und Befugnissen ausgestattet werden, um alle landseitigen Tätigkeiten und Verschmutzungsursachen im Hinblick auf ihre Wirkungen auf die Meeresumwelt zu untersuchen und geeignete Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen.

17.40 In den Entwicklungsländern sollen Forschungseinrichtungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung, zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und zur Ausarbeitung von Empfehlungen für Kontrollen ausgebaut oder gegebenenfalls neu errichtet werden; diese sollen mit einheimischen Fachleuten besetzt und von ihnen verwaltet werden.

17.41 Es müssen besondere Regelungen getroffen werden, damit genügend finanzielle und technische Mittel zur Verfügung stehen, um die Entwicklungsländer bei der Verhütung und Lösung von Problemen zu unterstützen, die sich im Zusammenhang mit Aktivitäten ergeben, welche die Meeresumwelt bedrohen.

17.42 Für die Einführung geeigneter Abwasserbehandlungstechnologien und den Bau von Aufbereitungsanlagen soll ein internationaler Finanzierungsmechanismus geschaffen werden, der auch Zuschüsse beziehungsweise zu günstigen Bedingungen gewährte Darlehen internationaler Organisationen sowie entsprechende Regionalfonds einschließt, die zumindest teilweise auf revolvierender Grundlage durch Benutzergebühren wiederaufgefüllt werden.

17.43 Besonderer Beachtung bei der Durchführung dieser Programmaktivitäten bedürfen die Probleme der Entwicklungsländer, die aufgrund des in ihrem Fall gegebenen Mangels an entsprechenden Einrichtungen, Fachkenntnissen beziehungsweise technischen Möglichkeiten eine ungleich höhere Last zu tragen hätten.

 

C. Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See

Handlungsgrundlage

17.44 In den letzten zehn Jahren hat die Hochseefischerei einen enormen Aufschwung erlebt und erzielt zur Zeit etwa fünf Prozent der weltweiten Gesamtanlandungen. In den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die lebenden Meeresressourcen der Hohen See sind die Rechte und Pflichten der Staaten in bezug auf die Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen festgelegt.

17.45 In vielen Gebieten entspricht die in der Hochseefischerei praktizierte fischereiliche Bewirtschaftung einschließlich der Einführung, Überwachung und Durchsetzung wirksamer Erhaltungsmaßnahmen nicht den Anforderungen und einige Ressourcen werden übergenutzt. Es entstehen Probleme wie etwa unkontrollierte Fangaktivitäten, Überkapitalisierung, zu große Fangflotten, ein Fahren unter fremder Flagge, um Kontrollen zu entgehen, nicht ausreichend selektive Fanggeräte, unzuverlässige Datenbanken und ein Mangel an Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten. Vor allem bei denjenigen Staaten, deren Angehörige und Schiffe auf der Hohen See fischen, besteht Handlungsbedarf und Anlaß zu einer intensiveren Zusammenarbeit auf bilateraler, subregionaler, regionaler und globaler Ebene, insbesondere in bezug auf weit wandernde Arten und Bestände, welche die Grenzen von Fischereizonen überschreiten. Dabei geht es um die Beseitigung von Mängeln in bezug auf die Fangpraktiken, um Lücken in den biologischen Kenntnissen, um Fischereistatistiken und um den Ausbau von Datenverarbeitungssystemen. Besondere Beachtung gebührt auch der Mehrartenbewirtschaftung und anderen Ansätzen, welche die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten berücksichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit reduzierten Populationen von Arten und der Bestimmung des möglichen Nutzungsumfanges wenig oder gar nicht genutzter Populationen.

 

Ziele

17.46 Die Staaten verpflichten sich zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

a) das Nutzungspotential der lebenden Meeresressourcen zu erschließen und zu steigern, um die Nahrungsmittelbedürfnisse der Menschen zu decken und soziale, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Ziele zu verwirklichen;

b) Populationen von im Meer lebenden Arten auf einem Stand zu erhalten beziehungsweise auf diesen zurückzubringen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt, wobei die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten zu berücksichtigen sind;

c) die Entwicklung und Auswahl selektiver Fanggeräte und -praktiken zu fördern, welche die beim Fang von Zielfischarten entstehenden Verluste und Beifänge auf ein Mindestmaß beschränken;

d) eine wirksame Überwachung und ordnungsgemäße Durchführung der Fischereiaktivitäten zu gewährleisten;

e) im Meer lebende gefährdete Arten zu schützen und die natürlichen Bestände wiederherzustellen;

f) Lebensräume und andere ökologisch empfindliche Gebiete zu bewahren;

g) die wissenschaftliche Forschung im Bereich der lebenden Meeresressourcen der Hohen See zu fördern.

17.47 Punkt 17.46 schränkt nicht das Recht eines Staates oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäugetieren der Hohen See stärker als in diesem Punkt vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten im Hinblick auf die Erhaltung der Meeressäugetiere zusammen; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.

17.48 Die Fähigkeit der Entwicklungsländer, die vorstehenden Ziele zu erfüllen, hängt von ihren Möglichkeiten ab, wozu auch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Mittel gehören. Um sie bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen, soll für eine angemessene finanzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit gesorgt werden.

 

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.49 Die Staaten sollen wirksame Maßnahmen einschließlich bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit - gegebenenfalls auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene - ergreifen, um sicherzustellen, daß die Hochseefischerei nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen betrieben wird. Insbesondere sollen sie

a) diese Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden lassen, soweit es um Fischpopulation geht, deren Verbreitungsgebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb ausschließlicher Wirtschaftszonen liegt ("straddling stocks");

b) diese Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden lassen, soweit es um weitwandernde Arten geht;

c) gegebenenfalls internationale Vereinbarungen über die wirksame Bewirtschaftung und Erhaltung von Fischbeständen aushandeln;

d) entsprechende Bewirtschaftungseinheiten festlegen und ausweisen.

e) baldmöglichst eine internationale Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen einberufen, um unter Berücksichtigung entsprechender Aktivitäten auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende und wandernde Fischarten (Straddling fish stocks and highly migratory fish stocks) zu unterstützen. Die Konferenz soll unter anderem ausgehend von wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) vorhandene Probleme im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung derartiger Fischbestände aufzeigen und bewerten und Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Bereich der Fischerei prüfen sowie geeignete Empfehlungen ausarbeiten. Die Arbeit und die Ergebnisse der Konferenz sollen im vollen Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen stehen, insbesondere was die Rechte und Pflichten der Küstenstaaten und der Hochseefischerei betreibenden Staaten betrifft.

17.50 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die Fischereiaktivitäten auf der Hohen See von Schiffen, die ihre Flagge führen, in einer Weise durchgeführt werden, daß Beifänge auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

17.51 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen ergreifen, um auf der Hohen See stattfindende Fischereiaktivitäten von Schiffen, die ihre Flagge führen, zu überwachen und zu kontrollieren, damit die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln gewährleistet ist; dazu gehört auch eine umfassende, detaillierte, genaue und pünktliche Berichterstattung über die Fangmengen und den Fischereiaufwand.

17.52 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen ergreifen, um ihre Angehörigen davon abzuhalten, zur Umgehung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln für Fischereiaktivitäten auf der Hohen See ihr Schiff unter anderer Flagge zu führen.

17.53 Die Staaten sollen die Dynamit- und die Giftfischerei und andere vergleichbare zerstörerische Fangpraktiken verbieten.

17.54 Die Staaten sollen die Resolution 46/215 der Generalversammlung über die in großem Umfang betriebene pelagische Treibnetzfischerei in vollem Umfang umsetzen.

17.55 Die Staaten sollen Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall, Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-, Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern.

 

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.56 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um

a) eine verstärkte Erfassung der erforderlichen Daten für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See zu gewährleisten;

b) auf regelmäßiger Basis geeignete aktualisierte Daten und Informationen für eine fischereiwirtschaftliche Bewertung auszutauschen;

c) Analyse- und Prognoseinstrumente wie etwa Bestandsbewertungsmodelle und bioökonomische Modelle zu entwickeln und gemeinsam zu nutzen;

d) geeignete Programme für Überwachungen und Erhebungen einzurichten oder zu erweitern.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.57 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und, soweit angemessen, im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen sowie mit Unterstützung anderer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen das Ressourcenpotential der Hohen See bewerten und Profile aller Bestände (Zielarten und andere Arten) erstellen.

17.58 Die Staaten sollen, sofern und soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich umschlossener und halbumschlossener Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.

17.59 Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen vorhandenen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiorganisationen soll unterstützt werden. Falls keine derartigen Organisationen bestehen, sollen die Staaten, soweit angemessen, bei der Errichtung solcher Organisationen zusammenarbeiten.

17.60 Die Staaten, die an einer Hochseefischereiaktivität interessiert sind, die von einer bestehenden subregionalen und/oder regionalen Hochseefischereiorganisation geregelt wird, der sie nicht als Mitglied angehören, sollen dazu angehalten werden, gegebenenfalls dieser Organisation beizutreten.

17.61 Die Staaten erkennen folgendes an:

a) die Zuständigkeit der Internationalen Walfangkommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Walbestände und für die Regelung des Walfangs nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs aus dem Jahre 1946;

b) die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der Internationalen Walfangkommission bei der Durchführung von Untersuchungen insbesondere über Großwale sowie auch über andere Walarten;

c) die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen des Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über kleine Wale in Ost- und Nordsee, deren Ziel die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung von Walen und anderen Meeressäugetieren ist.

17.62 Die Staaten sollen zum Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale zusammenarbeiten.

 

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.63 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 12 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.64 Die Staaten sollen, wo es notwendig ist, mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen partnerschaftliche technische Programme sowie Forschungsprogramme ausarbeiten, um mehr Einblick in die Lebenszyklen und Wanderbewegungen von Arten zu gewinnen, die auf der Hohen See vorkommen, wozu auch die Ermittlung kritischer Gebiete und Lebensstadien gehört.

17.65 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, 17.52 Die Staaten sollen in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen wirksame Maßnahmen ergreifen, um ihre Angehörigen davon abzuhalten, zur Umgehung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln für Fischereiaktivitäten auf der Hohen See ihr Schiff unter anderer Flagge zu führen.

17.53 Die Staaten sollen die Dynamit- und die Giftfischerei und andere vergleichbare zerstörerische Fangpraktiken verbieten.

17.54 Die Staaten sollen die Resolution 46/215 der Generalversammlung über die in großem Umfang betriebene pelagische Treibnetzfischerei in vollem Umfang umsetzen.

17.55 Die Staaten sollen Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall, Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-, Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern.

 

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.56 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um

a) eine verstärkte Erfassung der erforderlichen Daten für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See zu gewährleisten;

b) auf regelmäßiger Basis geeignete aktualisierte Daten und Informationen für eine fischereiwirtschaftliche Bewertung auszutauschen;

c) Analyse- und Prognoseinstrumente wie etwa Bestandsbewertungsmodelle und bioökonomische Modelle zu entwickeln und gemeinsam zu nutzen;

d) geeignete Programme für Überwachungen und Erhebungen einzurichten oder zu erweitern.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.57 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und, soweit angemessen, im Rahmen subregionaler und regionaler Fischereiorganisationen sowie mit Unterstützung anderer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen das Ressourcenpotential der Hohen See bewerten und Profile aller Bestände (Zielarten und andere Arten) erstellen.

17.58 Die Staaten sollen, sofern und soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich umschlossener und halbumschlossener Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.

17.59 Eine wirksame Zusammenarbeit zwischen vorhandenen subregionalen, regionalen oder globalen Fischereiorganisationen soll unterstützt werden. Falls keine derartigen Organisationen bestehen, sollen die Staaten, soweit angemessen, bei der Errichtung solcher Organisationen zusammenarbeiten.

17.60 Die Staaten, die an einer Hochseefischereiaktivität interessiert sind, die von einer bestehenden subregionalen und/oder regionalen Hochseefischereiorganisation geregelt wird, der sie nicht als Mitglied angehören, sollen dazu angehalten werden, gegebenenfalls dieser Organisation beizutreten.

17.61 Die Staaten erkennen folgendes an:

a) die Zuständigkeit der Internationalen Walfangkommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Walbestände und für die Regelung des Walfangs nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs aus dem Jahre 1946;

b) die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der Internationalen Walfangkommission bei der Durchführung von Untersuchungen insbesondere über Großwale sowie auch über andere Walarten;

c) die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen des Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über kleine Wale in Ost- und Nordsee, deren Ziel die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung von Walen und anderen Meeressäugetieren ist.

17.62 Die Staaten sollen zum Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale zusammenarbeiten.

 

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.63 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 12 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.64 Die Staaten sollen, wo es notwendig ist, mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen partnerschaftliche technische Programme sowie Forschungsprogramme ausarbeiten, um mehr Einblick in die Lebenszyklen und Wanderbewegungen von Arten zu gewinnen, die auf der Hohen See vorkommen, wozu auch die Ermittlung kritischer Gebiete und Lebensstadien gehört.

17.65 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,

a) Datenbanken über die lebenden Meeresressourcen und die Fischerei auf der Hohen See einrichten;

b) Daten über die Meeresumwelt und über die lebenden Meeresressourcen der Hohen See sammeln und miteinander korrelieren, darunter auch Daten über die Auswirkungen regionaler und globaler Veränderungen, die auf natürliche Ursachen oder anthropogene Tätigkeiten zurückzuführen sind;

c) bei der Koordinierung von Forschungsprogrammen zusammenarbeiten, um das für die Bewirtschaftung der Ressourcen der Hohen See benötigte Wissen zu beschaffen.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.66 Die Maßnahmen zur Entwicklung der menschlichen Ressourcen auf nationaler Ebene sollen schwerpunktmäßig auf die Entwicklung und Bewirtschaftung der Ressourcen der Hohen See ausgerichtet werden; darin eingeschlossen ist auch die Unterweisung in den in der Hochseefischerei verwendeten Fangtechniken und in der Bestandserhebung der Ressourcen der Hohen See, die Aufstockung des mit der Bewirtschaftung und Erhaltung der Ressourcen der Hohen See und den damit verbundenen Umweltfragen befaßten Personals sowie die Ausbildung von Beobachtern und Inspektoren, die auf Fischereifahrzeugen eingesetzt werden sollen.

 

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.67 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, zusammenarbeiten, um sowohl Systeme und institutionelle Mechanismen zur Beobachtung, Kontrolle und Überwachung als auch die erforderlichen Forschungskapazitäten zur Bewertung der Bestände lebender Meeresressourcen zu schaffen oder zu erweitern.

17.68 Besondere Unterstützung, darunter auch eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten, wird notwendig sein, um die Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Daten- und Informationsbereich, im wissenschaftlichen und technologischen Bereich und im Zusammenhang mit der Erschließung ihrer menschlichen Ressourcen zu verbessern, damit sie sich wirksam an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen der Hohen See beteiligen können.

 

D. Nachhaltige Nutzung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt

Handlungsgrundlage

17.69 Die in der Meeresfischerei erzielten Fangergebnisse bei Fischen und Schalentieren liegen bei 80 bis 90 Millionen Tonnen pro Jahr, von denen 95 Prozent aus Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt stammen. Die Erträge haben sich in den letzten vier Jahrzehnten fast verfünffacht. In den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt sind die Rechte und Pflichten der Staaten in bezug auf die Erhaltung und Nutzung dieser Ressourcen festgelegt.

17.70 Die lebenden Meeresressourcen stellen für viele Länder eine wichtige Proteinquelle dar, und oft ist ihre Nutzung für die örtlichen Gemeinschaften und die indigene Bevölkerung von enormer Bedeutung. Solche Ressourcen bilden die Ernährungs- und Existenzgrundlage für Millionen Menschen und bieten, sofern sie nachhaltig genutzt werden, zusätzliche Möglichkeiten, den Ernährungsbedarf und die sozialen Bedürfnisse insbesondere in den Entwicklungsländern zu decken. Um sich dieses Potentials bewußt zu werden, sind genauere Kenntnisse und bessere Erkennungsmöglichkeiten der vorhandenen Bestände lebender Meeresressourcen, insbesondere der wenig oder gar nicht genutzten Bestände und Arten, die Nutzung neuer Technologien, bessere Einrichtungen für das Einholen und die Verarbeitung des Fangs zur Vermeidung von Verlusten und eine höhere Qualifizierung und bessere Ausbildung des zur schonenden Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer Gebiete unter staatlicher Hoheitsgewalt eingesetzten Fachpersonals erforderlich. Besondere Beachtung gebührt auch der Mehrartenbewirtschaftung und anderen Ansätzen, welche die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten berücksichtigen.

17.71 In vielen Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt ist die Fischerei mit wachsenden Problemen konfrontiert; dazu gehören eine örtliche Überfischung, das unbefugte Eindringen ausländischer Fangflotten, die Zerstörung von Ökosystemen, eine Überkapitalisierung und zu große Fangflotten, eine Unterbewertung des Fangs, nicht ausreichend selektive Fanggeräte, unzuverlässige Datenbanken und eine wachsende Konkurrenz zwischen der handwerklichen und der im großen Umfang betriebenen Fischerei sowie zwischen dem Fischfang und anderen Tätigkeiten.

17.72 Die Probleme erstrecken sich über den Bereich der Fischerei hinaus. Korallenriffe und andere Meeres- und Küstenökosysteme wie etwa Mangrovensümpfe und Ästuare gehören zu den artenreichsten, ausgeglichensten und produktivsten Ökosystemen der Erde. Oft erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen, tragen zum Küstenschutz bei und sind lebenswichtige Ressourcen für die Nahrungs- und Energieversorgung, für den Fremdenverkehr und die wirtschaftliche Entwicklung. In vielen Teilen der Erde sind solche Meeres- und Küstenökosysteme einer zunehmenden Belastung ausgesetzt oder von einer Vielzahl von Faktoren sowohl anthropogener als auch natürlicher Art bedroht.

 

Ziele

17.73 Die Küstenstaaten, und zwar insbesondere die Entwicklungsländer und Staaten, deren Wirtschaft zum überwiegenden Teil von der Ausbeutung der lebenden Meeresressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone abhängig ist, sollen in den Genuß der vollen sozialen und wirtschaftlichen Vorteile der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und in anderen Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt kommen.

17.74 Die Staaten verpflichten sich zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in den Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

a) das Ertragspotential der lebenden Meeresressourcen zu erschließen und zu steigern, um die Nahrungsmittelbedürfnisse der Menschen zu decken und soziale, wirtschaftliche und entwicklungspolitische Ziele zu verwirklichen;

b) die traditionellen Kenntnisse und Interessen örtlicher Gemeinschaften, der kleingewerblichen handwerklichen Fischerei und eingeborener Bevölkerungsgruppen im Rahmen von Entwicklungs- und Bewirtschaftungsprogrammen zu berücksichtigen;

c) Populationen von im Meer lebenden Arten auf einem Stand zu erhalten beziehungsweise auf diesen zurückzubringen, der den höchstmöglichen verträglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt, wobei die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den Arten zu berücksichtigen sind;

d) die Entwicklung und Auswahl selektiver Fanggeräte und -praktiken zu fördern, welche die beim Fang von Zielfischarten entstehenden Verluste und Beifänge auf ein Mindestmaß beschränken;

e) im Meer lebende gefährdete Arten zu schützen und die natürlichen Bestände wiederherzustellen;

f) seltene oder sensible Ökosysteme sowie Lebensräume und andere ökologisch empfindliche Räume zu erhalten.

17.75 Punkt 17.73 schränkt nicht das Recht eines Küstenstaates oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäugetieren stärker als in diesem Punkt vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten zusammen, um die Meeressäugetiere zu erhalten; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.

17.76 Die Fähigkeit der Entwicklungsländer, die vorstehenden Ziele zu erfüllen, hängt von ihren Möglichkeiten ab, wozu auch die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen, wissenschaftlichen und technischen Mittel gehören. Um sie bei der Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen, soll für eine angemessene finanzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit gesorgt werden.

 

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.77 Die Staaten sollen sicherstellen, daß die lebenden Meeresressourcen der ausschließlichen Wirtschaftszone und anderer unter staatlicher Hoheitsgewalt befindlicher Gebiete nach den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhalten und bewirtschaftet werden.

17.78 In Erfüllung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sollen sich die Staaten der Frage der die Grenzen von Fischereizonen überschreitenden und der weit wandernden Arten annehmen; außerdem sollen sie Zugang zum Überschuß der zulässigen Fangmenge gewähren, wobei dem in Punkt 17.73 festgelegten Ziel voll und ganz Rechnung zu tragen ist.

17.79 Die Küstenstaaten sollen einzeln oder im Rahmen bilateraler und/oder multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, unter anderem

a) das Ertragspotential der lebenden Meeresressourcen einschließlich zu wenig oder gar nicht genutzter Bestände und Arten gegebenenfalls durch Erstellung von Bestandsinventuren zum Zwecke ihrer Erhaltung und nachhaltigen Nutzung ermitteln;

b) Strategien für eine nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Interessen der kleingewerblichen handwerklichen Fischerei, örtlicher Gemeinschaften und eingeborener Bevölkerungsgruppen umsetzen, um den Ernährungsbedarf und andere Entwicklungsbedürfnisse zu befriedigen;

c) insbesondere in den Entwicklungsländern Mechanismen zur Erschließung der Meeres- und Aquakultur und der kleingewerblichen Fischerei sowie der Hochsee- und Meeresfischerei in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt einführen, in denen Erhebungen gezeigt haben, daß lebende Meeresressourcen möglicherweise verfügbar sind;

d) gegebenenfalls ihren Rechts- und Regelungsrahmen einschließlich Bewirtschaftungs-, Vollzugs- und Überwachungskapazitäten ausbauen, um die mit den vorstehenden Strategien zusammenhängenden Aktivitäten zu regeln;

e) Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit der lebenden Meeresressourcen für die menschliche Ernährung ergreifen, indem sie Abfall, Nachernteverluste und Rückwürfe einschränken und die Förder-, Verarbeitungs- und Transporttechniken verbessern;

f) auf der Grundlage von Kriterien, die mit der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen vereinbar sind, umweltverträgliche Technologien entwickeln und deren Verwendung unterstützen; dazu gehört auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit wichtiger neuer Fangpraktiken;

g) die Produktivität und die Nutzung ihrer lebenden Meeresressourcen für die Ernährungs- und Einkommenssicherung erhöhen.

17.80 Die Küstenstaaten sollen den vorhandenen Spielraum für einen Ausbau der auf den lebenden Meeresressourcen basierenden Erholungs- und Fremdenverkehrsaktivitäten untersuchen, einschließlich derjenigen, die alternative Einkommensmöglichkeiten schaffen. Derartige Aktivitäten sollen mit einer auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung ausgerichteten Politik und Planung vereinbar sein.

17.81 Die Küstenstaaten sollen den langfristigen Erhalt der kleingewerblichen handwerklichen Fischerei unterstützen. Zu diesem Zweck sollen sie gegebenenfalls

a) die Entwicklung der kleingewerblichen handwerklichen Fischerei in die Meeres- und Küstenplanung einbinden, wobei die Interessen der Fischer, der in der kleingewerblichen Fischerei Beschäftigten, der Frauen, örtlicher Gemeinschaften und eingeborener Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine stärkere Mitbestimmung dieser Gruppen zu unterstützen ist;

b) die Rechte der in der kleingewerblichen Fischerei Beschäftigten, der Frauen und der örtlichen Gemeinschaften, darunter auch ihr Recht auf dauerhafte Nutzung und dauerhaften Schutz ihrer Lebensräume, anerkennen;

c) Systeme für die Erfassung und Aufzeichnung traditioneller Kenntnisse über die lebenden Meeresressourcen und die Umwelt schaffen und die Einbeziehung dieser Kenntnisse in Bewirtschaftungssysteme unterstützen.

17.82 Die Staaten sollen sicherstellen, daß bei der Aushandlung und Umsetzung internationaler Vereinbarungen über die Entwicklung oder Erhaltung der lebenden Meeresressourcen die Interessen der örtlichen Gemeinschaften und der eingeborenen Bevölkerung, insbesondere ihr Recht auf Selbstversorgung, berücksichtigt werden.

17.83 Die Küstenstaaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen Untersuchungen über die vorhandenen Möglichkeiten für Aquakulturen in Meeres- und Küstenbereichen unter staatlicher Hoheitsgewalt anstellen und geeignete Schutzvorkehrungen gegen das Einbringen neuer Arten treffen.

17.84 Die Staaten sollen die Dynamit- und die Giftfischerei und andere vergleichbare, zerstörerische Fangpraktiken verbieten.

17.85 Die Staaten sollen Meeresökosysteme aufzeigen, in denen ein hohes Maß an biologischer Vielfalt und Produktivität zu finden ist, sowie andere wichtige Lebensräume und für die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen in diesen Gebieten sorgen, unter anderem durch ihre Ausweisung als Schutzgebiete. Vorrang ist dabei einzuräumen:

a) Korallenriff-Ökosystemen;

b) Flußmündungen;

c) Gemäßigten und tropischen Feuchtgebieten einschließlich Mangrovensümpfen;

d) Seegraswiesen;

e) Anderen Laich- und Aufzuchtgebieten.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.86 Die Staaten sollen entweder einzeln oder im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art,

a) eine verstärkte Erfassung und einen verstärkten Austausch der erforderlichen Daten für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt unterstützen;

b) auf regelmäßiger Basis aktualisierte Daten und Informationen für eine fischereiwirtschaftliche Bewertung austauschen;

c) Analyse- und Prognoseinstrumente wie etwa Bestandsbewertungsmodelle und bioökonomische Modelle entwickeln und gemeinsam nutzen;

d) geeignete Programme für Überwachungen und Erhebungen einführen oder erweitern;

e) Profile der marinen biologischen Vielfalt, der lebenden Meeresressourcen und wichtiger Lebensräume in ausschließlichen Wirtschaftszonen und anderen Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt erstellen/aktualisieren, wobei auch auf Veränderungen in der Umwelt zu achten ist, die auf natürliche Ursachen oder anthropogene Tätigkeiten zurückzuführen sind.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.87 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und mit Unterstützung entsprechender Organisationen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen zusammenarbeiten, um

a) die finanzielle und technische Zusammenarbeit auszubauen und so die in den Entwicklungsländern zur Verfügung stehenden Kapazitäten in der kleingewerblichen Fischerei und der Meeresfischerei sowie in der küstennahen Aqua- und Meereskultur zu erweitern;

b) den Beitrag der lebenden Meeresressourcen zur Beseitigung der Mangelernährung zu steigern und in den Entwicklungsländern eine Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln unter anderem durch weitgehende Ausschaltung von Nachernteverlusten und durch entsprechende Bewirtschaftung der Bestände zur Erzielung eines garantierten Dauerertrags zu erreichen;

c) gemeinsame Kriterien für den Gebrauch selektiver Fanggeräte und -praktiken zu erarbeiten, welche die beim Fang von Zielfischarten entstehenden Verluste und Beifänge auf ein Mindestmaß beschränken;

d) die Qualität von Meeresfrüchten zu verbessern, auch durch entsprechende innerstaatliche Qualitätssicherungssysteme für derartige Früchte, um so ihre Marktchancen zu vergrößern, mehr Vertrauen beim Verbraucher zu schaffen und größtmögliche wirtschaftliche Erträge zu erzielen.

17.88 Die Staaten sollen, sofern und soweit angemessen, für eine ausreichende Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich der umschlossenen und halbumschlossenen Meere und zwischen subregionalen, regionalen und globalen zwischenstaatlichen Fischereiorganisationen sorgen.

17.89 Die Staaten erkennen folgendes an:

a) die Zuständigkeit der Internationalen Walfangkommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Walbestände und für die Regelung des Walfangs nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs aus dem Jahre 1946;

b) die Arbeit des Wissenschaftsausschusses der Internationalen Walfangkommission bei der Durchführung von Untersuchungen insbesondere über große Wale sowie auch über andere Walarten;

c) die Arbeit anderer Organisationen wie etwa der Inter-American Tropical Tuna Commission und die im Rahmen des Bonn-Übereinkommens getroffene Vereinbarung über kleine Wale in Ost- und Nordsee, deren Ziel die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung von Walen und anderen Meeressäugetieren ist.

17.90 Die Staaten sollen zum Zwecke der Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale zusammenarbeiten.

 

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.91 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 6 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 60 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.92 Die Staaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen

a) für die Transfer umweltverträglicher Technologien zur Entwicklung der Fischerei, der Aqua- und der Meereskultur insbesondere an die Entwicklungsländer sorgen;

b) Mechanismen zur Transfer von ressourcenspezifischen Informationen und verbesserten Fischerei- und Aquakulturtechniken an Fischergemeinschaften auf lokaler Ebene besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen;

c) die Erforschung, wissenschaftliche Auswertung und Nutzung geeigneter traditioneller Bewirtschaftungssysteme fördern;

d) soweit angemessen, die Einhaltung des FAO/ICES-Verfahrenscodes zur Prüfung der Transfer und Einbringung von Meeres- und Süßwasserorganismen prüfen;

e) in Meeresgebieten, die von besonderer Bedeutung für lebende Meeresressourcen sind, wie etwa Gebiete mit großer Artenvielfalt, ausgeprägtem Endemismus und hoher Produktivität sowie an Rastplätzen wandernder Arten, die wissenschaftliche Forschung vorantreiben.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.93 Die Staaten sollen einzeln oder im Rahmen bilateraler und/oder multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Entwicklungsländer unter anderem dazu anregen und dabei unterstützen,

a) die fachübergreifende Aus- und Fortbildung und Forschung im Bereich der lebenden Meeresressourcen, insbesondere in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, auszubauen;

b) auf nationaler und regionaler Ebene Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, um die handwerkliche Fischerei (auch für die Selbstversorgung) zu unterstützen, die kleingewerbliche Nutzung der lebenden Meeresressourcen weiterzuentwickeln und eine ausgewogene Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften, der in der kleingewerblichen Fischerei arbeitenden Menschen, der Frauen und eingeborener Bevölkerungsgruppen zu unterstützen;

c) in die Lehrpläne aller Ausbildungsstufen Themen einzubeziehen, die auf die Bedeutung der lebenden Meeresressourcen hinweisen.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.94 Die Küstenstaaten sollen gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen subregionalen, regionalen und globalen Organisationen

a) Forschungskapazitäten für die Bewertung der Populationen lebender Meeresressourcen und für ihre Beobachtung aufbauen;

b) Hilfe für örtliche Fischergemeinschaften, insbesondere für diejenigen, die die Fischerei zur Selbstversorgung betreiben, sowie für indigene Bevölkerungsgruppen und Frauen bereitstellen; dazu gehört gegebenenfalls auch die erforderliche technische und finanzielle Unterstützung, um die traditionellen Kenntnisse über die lebenden Meeresressourcen und Fangtechniken zu ordnen, zu bewahren, auszutauschen und zu verbessern und das Wissen über die Meeresökosysteme zu vertiefen;

c) Entwicklungsstrategien für eine nachhaltige Aquakultur einschließlich Umweltmanagement zur Unterstützung ländlicher Fischzuchtgemeinschaften erarbeiten;

d) soweit sich die Notwendigkeit ergibt, Institutionen schaffen und ausbauen, die in der Lage sind, die Ziele und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in die Praxis umzusetzen.

17.95 Besondere Unterstützung, darunter auch eine vermehrte Zusammenarbeit zwischen den Staaten, wird notwendig sein, um die Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Daten- und Informationsbereich, im wissenschaftlichen und technologischen Bereich und im Zusammenhang mit der Erschließung ihrer menschlichen Ressourcen zu verbessern, damit sie sich wirksam an der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresressourcen in Gewässern unter staatlicher Hoheitsgewalt beteiligen können.

 

E. Behandlung gravierender Unsicherheiten in bezug auf die Bewirtschaftung der Meeresumwelt und auf Klimaänderungen

Handlungsgrundlage

17.96 Die Meeresumwelt ist verletzlich und reagiert empfindlich auf Klimaänderungen und Veränderungen in der Atmosphäre. Voraussetzung für eine rationelle Nutzung und Entwicklung der Küstengebiete, aller Meere und Meeresressourcen sowie für die Erhaltung der Meeresumwelt ist, daß der gegenwärtige Zustand dieser Systeme ermittelt und die künftigen Bedingungen vorhergesagt werden können. Das hohe Maß an Unsicherheit bezüglich der zur Zeit vorliegenden Angaben verhindert eine wirksame Bewirtschaftung und schränkt die Möglichkeit ein, Vorhersagen zu machen und Umweltveränderungen abzuschätzen. Es bedarf einer systematischen Erfassung von Parametern der Meeresumwelt, um integrierte Bewirtschaftungskonzepte anwenden und die Auswirkungen weltweiter Klimaänderungen sowie bestimmter Phänomene in der Atmosphäre wie etwa des Abbaus der Ozonschicht auf die lebenden Meeresressourcen und die Meeresumwelt vorhersagen zu können. Um den Einfluß der Ozeane und aller Meere bei der Steuerung globaler Kreisläufe bestimmen und die natürlichen und durch den Menschen verursachten Veränderungen der Meeres- und Küstenumwelt vorhersagen zu können, müssen die Strukturen zur Erfassung, Synthetisierung und Transfer der im Rahmen von Forschungsvorhaben und systematischen Beobachtungen ermittelten Daten umgestaltet und erheblich verstärkt werden.

17.97 Im Zusammenhang mit den Klimaänderungen und speziell auch mit dem Anstieg des Meeresspiegels gibt es viele Unsicherheiten. Ein geringfügiger Anstieg kann erhebliche Schäden in kleinen Inseln und in tiefliegenden Küstengebieten verursachen. Bewältigungsstrategien sollen auf verläßlichen Daten aufbauen. Langfristige partnerschaftliche Forschungsarbeit ist notwendig, um die erforderlichen Daten für globale Klimamodelle zu beschaffen und vorhandene Unsicherheiten abzubauen. In der Zwischenzeit sollen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um die Risiken und Auswirkungen, insbesondere auf kleinen Inseln und in den Niederungs- und Küstengebieten dieser Erde, zu vermindern.

17.98 In einigen Teilen der Erde wurde über eine Zunahme der ultravioletten (UV-) Strahlung aufgrund des Abbaus der Ozonschicht berichtet. Ihre Auswirkungen auf die Meeresumwelt müssen abgeschätzt werden, damit Unsicherheiten abgebaut und eine Basis für das weitere Vorgehen geschaffen werden kann.

 

Ziele

17.99 Die Staaten sollen sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen verpflichten, das Wissen über die Meeresumwelt und ihren Einfluß auf globale Kreisläufe zu vertiefen. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

a) die wissenschaftliche Erforschung und systematische Beobachtung der Meeresumwelt unter staatlicher Hoheitsgewalt und auf der Hohen See einschließlich der Wechselwirkungen mit Phänomenen in der Atmosphäre wie etwa dem Abbau der Ozonschicht zu fördern;

b) den Austausch der im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und der systematischen Beobachtung sowie aufgrund des traditionellen ökologischen Wissens gewonnenen Daten und Informationen zu fördern und sicherzustellen, daß diese Daten und Informationen politischen Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene zugänglich gemacht werden;

c) bei der Entwicklung von Standardverfahren für Ringanalysen und von Meßtechniken sowie bei der Schaffung von Datenspeicher- und Datenverwaltungskapazitäten für die wissenschaftliche Erforschung und systematische Beobachtung der Meeresumwelt zusammenzuarbeiten.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.100 Die Staaten sollen unter anderem in Betracht ziehen,

a) nationale und regionale Programme zur Beobachtung von mit den Klimaänderungen zusammenhängenden küstenspezifischen und küstennahen Phänomenen und von Forschungsparametern, die für die Meeres- und Küstenbewirtschaftung in allen Regionen von Bedeutung sind, zu koordinieren;

b) für verbesserte Vorhersagen der Bedingungen in der Meeresumwelt zu sorgen, um die Sicherheit der Küstenbewohner und die reibungslose Abwicklung des Schiffsverkehrs zu gewährleisten;

c) zusammenzuarbeiten, um spezielle Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und des Anstiegs des Meeresspiegels und zur Anpassung daran zu ergreifen, wozu auch die Entwicklung weltweit anerkannter Methoden zur Abschätzung der Anfälligkeit von Küstengebieten, die Erarbeitung von Modellen und Bewältigungsstrategien, insbesondere für vorrangige Gebiete wie etwa kleine Inseln sowie tiefliegende und gefährdete Küstengebiete, gehören;

d) laufende und geplante Programme zur systematischen Beobachtung der Meeresumwelt zu benennen, um Aktivitäten einzubeziehen und Prioritäten festzulegen, mit denen die gravierenden Unsicherheiten in bezug auf die Ozeane und alle Meere angegangen werden können;

e) ein Forschungsprogramm einzuleiten, um die meeresbiologischen Auswirkungen einer erhöhten UV-Strahlung aufgrund der Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht zu bestimmen und die möglichen Auswirkungen zu bewerten.

17.101 In Anerkenntnis der wichtigen Rolle, welche die Ozeane und alle Meere bei der Milderung der Folgen möglicher Klimaänderungen spielen, sollen die Internationale Ozeanographische Kommission (IOC) und andere dafür zuständige Organisationen der Vereinten Nationen mit Unterstützung der Länder, die über entsprechende Mittel und Fachkenntnisse verfügen, Analysen, Bewertungen und systematische Beobachtungen der Rolle der Ozeane als Kohlenstoffsenken durchführen.

 

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.102 Die Staaten sollen unter anderem in Betracht ziehen,

a) die internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um insbesondere die nationalen wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten zur Untersuchung, Bewertung und Vorhersage weltweiter Klima- und Umweltveränderungen auszubauen;

b) die Rolle der IOC in Zusammenarbeit mit der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und anderen internationalen Organisationen bei der Erfassung, Auswertung und Transfer von Daten und Informationen über die Ozeane und alle Meere zu unterstützen, gegebenenfalls auch im Rahmen des geplanten Global Ocean Observing System (GOOS), wobei insbesondere darauf zu achten ist, daß die IOC die von ihr verfolgte Strategie der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten und technischer Hilfe an die Entwicklungsländer im Rahmen ihres Ausbildungs-, Schulungs- und Unterstützungsprogramms TEMA voll zum Tragen bringt;

c) nationale sektorübergreifende Datenbanken zur Erfassung der im Rahmen der Forschungs- und Beobachtungsprogramme ermittelten Ergebnisse einzurichten;

d) diese Datenbanken mit vorhandenen Daten- und Informationsdiensten und Mechanismen wie etwa World Weather Watch und Earthwatch zu verknüpfen;

e) zusammenzuarbeiten, um Daten und Informationen auszutauschen und sie in den globalen und regionalen Datenzentren zu speichern und zu archivieren;

f) zusammenzuarbeiten, um die volle Mitwirkung insbesondere der Entwicklungsländer an internationalen Projekten der Organe und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen zur Erfassung, Analyse und Nutzung von Daten und Informationen zu gewährleisten.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.103 Die Staaten sollen auf bilateraler und multilateraler Ebene und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler, interregionaler oder globaler Art,

a) technische Zusammenarbeit für den Ausbau der in Küsten- und Inselstaaten vorhandenen Kapazitäten für die Meeresforschung und die systematische Beobachtung und für deren Nutzung bereitstellen;

b) vorhandene nationale Einrichtungen ausbauen und gegebenenfalls internationale Analyse- und Vorhersagemechanismen schaffen, um regionale und globale ozeanographische Analysen und Prognosen vorzunehmen und auszutauschen, und um gegebenenfalls Möglichkeiten für internationale Forschungs- und Fortbildungsmaßnahmen auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu schaffen.

17.104 In Anerkennung der Bedeutung der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, insbesondere solcher, die von wesentlicher Bedeutung für das Verständnis der globalen Umwelt sind, sollen die Staaten, die derartige Forschungsaktivitäten in der Antarktis betreiben, nach Artikel III des Antarktisvertrags auch in Zukunft

a) sicherstellen, daß die aus diesen Forschungsarbeiten resultierenden Daten und Informationen der internationalen Gemeinschaft unbeschränkt zur Verfügung stehen;

b) der internationalen Wissenschaft und den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen bessere Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten und Informationen bieten; dies schließt auch die Förderung regelmäßig stattfindender Seminare und Symposien ein.

17.105 Die Staaten sollen die hochrangige interinstitutionelle, subregionale, regionale beziehungsweise globale Koordinierung intensivieren und Mechanismen zur Errichtung und Einbindung systematischer Beobachtungsnetze prüfen. Dies würde auch folgendes einschließen:

a) die Überprüfung vorhandener regionaler und globaler Datenbanken;

b) Mechanismen zur Entwicklung vergleichbarer und kompatibler Verfahrenstechniken, zur Validierung von Methoden und Messungen, zur Durchführung regelmäßiger wissenschaftlicher Überprüfungen, zur Erarbeitung von Alternativen für Abhilfemaßnahmen, zur Vereinbarung von Formaten für die Darstellung und Speicherung und zur Transfer der gesammelten Informationen an potentielle Nutzer;

c) die systematische Beobachtung von Küstenlebensräumen und von Veränderungen des Meeresspiegels, Bestandsaufnahmen der Ursachen der Meeresverschmutzung und die Überprüfung von Fischereistatistiken;

d) die Durchführung periodischer Bewertungen des Zustands der Ozeane und aller Meere und Küstengebiete und der dabei zu verzeichnenden Trends.

17.106 Durch internationale Zusammenarbeit im Rahmen der zuständigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen soll Ländern geholfen werden, systematische regionale Langzeitbeobachtungsprogramme einzurichten und, soweit zutreffend, in abgestimmter Form in die Regional Seas Programmes zu integrieren, um gegebenenfalls ausgehend vom Grundsatz des gegenseitigen Datenaustauschs subregionale, regionale und globale Beobachtungssysteme einzurichten. Eines der Ziele soll die Vorhersage der Auswirkungen klimabedingter Notfallsituationen auf die vorhandene materielle und sozioökonomische Infrastruktur der Küstengebiete sein.

17.107 Ausgehend von den Ergebnissen der Forschungsarbeiten über die Auswirkungen der vermehrt die Erdoberfläche erreichenden UV-Strahlung auf die menschliche Gesundheit, die Landwirtschaft und die Meeresumwelt sollen die Staaten und internationale Organisationen die Ergreifung entsprechender Abhilfemaßnahmen in Betracht ziehen.

 

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.108 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 750 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 480 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

17.109 Die Industrieländer sollen die finanziellen Mittel für die Weiterentwicklung und Einführung des Global Ocean Observing System bereitstellen.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.110 Um die gravierenden Unsicherheiten durch systematische Küsten- und Meeresbeobachtungen und Forschungsarbeiten abbauen zu können, sollen die Küstenstaaten in gemeinsamer Arbeit Verfahren entwickeln, die eine vergleichbare Auswertung und Verläßlichkeit der Daten gewährleisten. Außerdem sollen sie auf subregionaler und regionaler Grundlage gegebenenfalls im Rahmen bereits bestehender Programme Infrastrukturanlagen und teure, hochentwickelte Einrichtungen gemeinsam nutzen, Qualitätssicherungsverfahren entwickeln und die notwendigen menschlichen Ressourcen gemeinsam erschließen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Transfer wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse und Hilfsmittel zur Unterstützung von Staaten, insbesondere der Entwicklungsländer, beim Aufbau eigener Kapazitäten.

17.111 Internationale Organisationen sollen auf Verlangen die Küstenländer bei der Durchführung von Forschungsvorhaben zur Untersuchung der Auswirkungen einer erhöhten UV-Strahlung unterstützen.

 

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.112 Die Staaten sollen einzeln oder im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit und gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, insbesondere in den Entwicklungsländern umfassende Programme für ein weitreichendes, kohärentes Konzept zur Deckung ihres vordringlichen Personalbedarfs im meereswissenschaftlichen Bereich erarbeiten und umsetzen.

 

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.113 Zur Entwicklung, Unterstützung und Koordinierung meereswissenschaftlicher Aktivitäten sollen die Staaten nationale wissenschaftliche und technologische ozeanographische Kommissionen oder entsprechende Gremien ausbauen oder gegebenenfalls errichten und dabei eng mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

17.114 Die Staaten sollen gegebenenfalls vorhandene subregionale und regionale Mechanismen nutzen, um Kenntnisse über die Meeresumwelt zu sammeln, Informationen auszutauschen, systematische Beobachtungen und Bewertungen zu veranlassen und Wissenschaftler, Einrichtungen und Geräte möglichst effizient zu nutzen. Außerdem sollen sie bei der Förderung der im Land selbst vorhandenen Forschungskapazitäten in den Entwicklungsländern zusammenarbeiten.

 

F. Stärkung der internationalen sowie der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung

Handlungsgrundlage

17.115 Es wird anerkannt, daß der Sinn internationaler Zusammenarbeit darin besteht, nationale Bemühungen zu unterstützen und zu ergänzen. Die Umsetzung der innerhalb der Programmbereiche vorgesehenen Strategien und Maßnahmen, die sich mit den Meeres- und Küstengebieten und den Ozeanen befassen, setzt wirksame institutionelle Strukturen auf nationaler, subregionaler, regionaler und gegebenenfalls globaler Ebene voraus. Es gibt zahlreiche nationale und internationale wie auch regionale Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Systems der Vereinten Nationen, die für Meeresfragen zuständig sind; hier ergibt sich die Notwendigkeit, die Koordinierung zu verbessern und die Verbindungen zwischen ihnen auszubauen. Außerdem ist unbedingt sicherzustellen, daß bei der Behandlung von Meeresfragen auf allen Ebenen ein integrierter und sektorübergreifender Ansatz verfolgt wird.

 

Ziele

17.116 Die Staaten verpflichten sich, im Einklang mit ihrer Politik, ihren Prioritäten und ihren Mitteln die Schaffung der institutionellen Grundlagen zu fördern, die zur Unterstützung der Umsetzung der in dem vorliegenden Kapitel enthaltenen Programmbereiche benötigt werden. Zu diesem Zweck ist es gegebenenfalls notwendig,

a) entsprechende sektorale Tätigkeiten, die sich mit der Umwelt und der Entwicklung in Meeres- und Küstengebieten befassen, auf nationaler, subregionaler, regionaler beziehungsweise globaler Ebene zusammenzufassen;

b) einen gut funktionierenden Informationsaustausch und gegebenenfalls institutionelle Verknüpfungen zwischen bilateralen und multilateralen nationalen, regionalen, subregionalen und interregionalen Einrichtungen zu fördern, die sich mit Umwelt- und Entwicklungsfragen in Meeres- und Küstengebieten befassen;

c) innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eine regelmäßige zwischenstaatliche Überprüfung und Berücksichtigung von Umwelt- und Entwicklungsfragen zu unterstützen, welche die Meeres- und Küstengebiete betreffen;

d) das wirksame Arbeiten von Koordinierungsmechanismen für die mit umwelt- und entwicklungsspezifischen Fragen in Meeres- und Küstengebieten befaßten Gremien des Systems der Vereinten Nationen sowie auch Verbindungen mit den zuständigen internationalen Entwicklungsorganisationen zu unterstützen.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

Weltweite Maßnahmen

17.117 Die Generalversammlung soll für eine regelmäßige Berücksichtigung allgemeiner meeres- und küstenspezifischer Fragestellungen einschließlich Umwelt- und Entwicklungsbelangen auf zwischenstaatlicher Ebene innerhalb des Systems der Vereinten Nationen Sorge tragen und den Generalsekretär und die Exekutivdirektoren der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und anderer Organisationen ersuchen,

a) die Abstimmung zwischen den einschlägigen, in erster Linie mit Küsten- und Meeresfragen zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen einschließlich ihrer subregionalen und regionalen Vertretungen zu verstärken und bessere Verbindungsstrukturen zwischen ihnen zu schaffen;

b) die Abstimmung zwischen diesen Organisationen und anderen Behörden, Institutionen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, die sich mit Fragen der Entwicklung, des Handels beziehungsweise mit anderen dazugehörigen Wirtschaftsfragen befassen, zu intensivieren;

c) die Repräsentanz von Organisationen der Vereinten Nationen, die sich mit der Meeresumwelt befassen,

bei den Koordinierungsbemühungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu verbessern;

d) gegebenenfalls eine engere Zusammenarbeit zwischen den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und subregionalen und regionalen Küsten- und Meeresprogrammen herbeizuführen;

e) ein zentrales System zur Erteilung von Auskünften über Rechtsfragen und von Ratschlägen über die Umsetzung rechtswirksamer Vereinbarungen über meeresumwelt- und entwicklungsspezifische Fragen zu schaffen.

17.118 Die Staaten erkennen an, daß sich die Umweltpolitik mit den Grundursachen von Umweltbeeinträchtigungen befassen soll, damit vermieden wird, daß Umweltschutzmaßnahmen unnötige Handelsbeschränkungen mit sich bringen. Handelspolitische Maßnahmen für Umweltschutzzwecke sollen kein Instrument willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen. Ein einseitiges Vorgehen bei der Bewältigung von Umweltproblemen außerhalb der nationalen Hoheitsgewalt des Einfuhrlandes soll vermieden werden. Umweltmaßnahmen zur Lösung internationaler Umweltprobleme sollen sich soweit wie möglich auf einen internationalen Konsens stützen. Bei innenpolitischen Maßnahmen, die auf die Erreichung bestimmter Umweltschutzziele ausgerichtet sind, können handelspolitische Maßnahmen notwendig sein, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Werden handelspolitische Maßnahmen zur Durchsetzung umweltpolitischer Ziele für notwendig befunden, sollen gewisse Grundsätze und Regeln gelten. Zu diesen könnten unter anderem folgende gehören: der Gleichbehandlungsgrundsatz; der Grundsatz, daß die gewählte handelspolitische Maßnahme die am wenigsten restriktive sein soll, die zur Erreichung der gesetzten Ziele notwendig ist; eine Verpflichtung, bei der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes für Transparenz und für eine ausreichende Informierung über einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu sorgen; und die Notwendigkeit, die speziellen Gegebenheiten und Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer auf ihrem Weg zu international abgestimmten Umweltzielen zu berücksichtigen.

 

Subregionale und regionale Maßnahmen

17.119 Die Staaten sollen gegebenenfalls in Betracht ziehen,

a) die zwischenstaatliche regionale Zusammenarbeit, die Regional Seas Programmes des UNEP, regionale und subregionale Fischereiorganisationen und regionale Kommissionen zu stärken und, wo es notwendig ist, auszuweiten;

b) wo es notwendig ist, mit der Abstimmung zwischen den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und anderen multilateralen Organisationen auf subregionaler und regionaler Ebene zu beginnen, darunter auch der Prüfung eines gemeinsamen Standorts für deren Mitarbeiter;

c) in regelmäßigen Abständen Beratungen innerhalb der Region zu veranstalten;

d) über entsprechende nationale Stellen den Zugriff auf die bei subregionalen und regionalen Zentren und Netzen wie etwa den Regional Centres for Marine Technology vorhandenen Fachinformationen und Technologien und deren Nutzung zu erleichtern.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.120 Die Staaten sollen gegebenenfalls

a) den Austausch von Informationen über meeres- und küstenspezifische Fragen fördern;

b) die Kapazitäten internationaler Organisationen im Bereich der Informationsverarbeitung ausbauen und gegebenenfalls den Aufbau nationaler, subregionaler und regionaler Daten- und Informationssysteme unterstützen. Dazu könnten auch Verbindungsnetze zwischen Ländern mit vergleichbaren Umweltproblemen gehören;

c) vorhandene internationale Strukturen wie Earthwatch und GESAMP weiterentwickeln.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.121 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 50 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel, Entwicklung der menschlichen Ressourcen und Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.122 Die Instrumente zur Umsetzung, die in den anderen mit meeres- und küstenspezifischen Fragen befaßten Programmbereichen in den Abschnitten über die wissenschaftlichen und technologischen Mittel, die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten genannt sind, beziehen sich auch auf diesen Programmbereich. Darüber hinaus sollen die Staaten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ein umfassendes Programm zur Deckung des primären Bedarfs an Personal auf allen Ebenen des meereswissenschaftlichen Bereichs erarbeiten.

 

G. Nachhaltige Entwicklung kleiner Inseln

Handlungsgrundlage

17.123 Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, und Inseln, auf denen kleine Gemeinschaften leben, sind sowohl aus umwelt- als auch aus entwicklungspolitischer Sicht ein Sonderfall. Sie sind ökologisch empfindlich und verletzlich. Die geringe Größe, die begrenzten Ressourcen, die räumliche Streuung und die isolierte Lage in bezug auf die Märkte bringen ihnen wirtschaftliche Nachteile und verhindern eine Kostendegression aufgrund von Größenvorteilen. Für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, haben Meer und Küstenumwelt strategische Bedeutung und stellen eine wertvolle Entwicklungsressource dar.

17.124 Aufgrund der isolierten Lage kommt auf diesen Inseln eine vergleichsweise große Zahl einzigartiger Pflanzen- und Tierarten vor; das hat dazu geführt, daß ein großer Teil der weltweit vorhandenen biologischen Vielfalt dort zu finden ist. Außerdem verfügen sie über eine reiche und vielfältige Kultur mit besonderen Formen der Anpassung an die Inselumwelt und profunde Kenntnisse, was die schonende Bewirtschaftung der Inselressourcen betrifft.

17.125 Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, haben mit denselben Umweltproblemen und Herausforderungen zu kämpfen, die in Küstengebieten zu finden sind, doch sind diese hier auf eine eng begrenzte Fläche konzentriert. Inseln gelten als extrem anfällig für die globale Erwärmung und den Anstieg des Meeresspiegels, wobei manche kleine, besonders flache Inseln in zunehmenden Maße der Gefahr eines Verlustes ihres gesamten Staatsgebiets ausgesetzt sind. Außerdem bekommen die meisten Tropeninseln schon jetzt die direkteren Auswirkungen der Klimaänderungen in Form von immer häufiger auftretenden Wirbelstürmen, Orkanen und Hurrikans zu spüren. Die Folge sind erhebliche Rückschläge in der sozioökonomischen Entwicklung dieser Inseln.

17.126 Da die Entwicklungsalternativen kleiner Inselstaaten begrenzt sind, wirft die Planung und Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung besonders schwierige Probleme auf. Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, werden in Zukunft nur begrenzt in der Lage sein, diese Probleme ohne die Mitwirkung und Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft zu lösen.

 

Ziele

17.127 Die Staaten verpflichten sich, die Probleme einer nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, anzugehen. Zu diesem Zweck ist es notwendig,

a) Pläne und Programme zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Nutzung ihrer Meeres- und Küstenressourcen zu beschließen und umzusetzen, wozu auch die Deckung der menschlichen Grundbedürfnisse, die Bewahrung der biologischen Vielfalt und die Verbesserung der Lebensqualität der Inselbewohner gehört;

b) Maßnahmen einzuleiten, die den kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, die Möglichkeit geben, sich in wirksamer, schöpferischer und nachhaltiger Weise mit Umweltveränderungen auseinanderzusetzen und die Auswirkungen und Gefahren für die Meeres- und Küstenressourcen zu mindern.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

17.128 Gegebenenfalls mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft und auf der Grundlage der bereits begonnenen Arbeit nationaler und internationaler Organisationen sollen die kleinen Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind,

a) die umwelt- und entwicklungsspezifischen Merkmale kleiner Inseln untersuchen und dabei ein Umweltprofil und eine Bestandsaufnahme ihrer natürlichen Ressourcen, ihrer wichtigsten marinen Lebensräume und ihrer biologischen Vielfalt erstellen;

b) Verfahren zur Bestimmung und Überwachung der ökologischen Pufferkapazität kleiner Inseln ausgehend von unterschiedlichen Entwicklungsvoraussetzungen und Ressourcenengpässen entwickeln;

c) mittel- und langfristige Pläne für eine nachhaltige Entwicklung erarbeiten, die besonderen Nachdruck auf eine Mehrfachnutzung von Ressourcen legen, Umweltbelange mit wirtschaftlicher und sektoraler Planung und Politik verknüpfen, Maßnahmen zur Bewahrung der kulturellen und biologischen Vielfalt konkretisieren und bedrohte Arten und gefährdete marine Lebensräume schützen;

d) küstenspezifische Bewirtschaftungsverfahren wie etwa Planung, Standortwahl und Umweltverträglichkeitsprüfungen unter Heranziehung der Geographischen Informationssysteme (GIS) an die besonderen Merkmale kleiner Inselstaaten anpassen, wobei die traditionellen und kulturellen Werte eingeborener Bevölkerungsgruppen von Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, zu berücksichtigen sind;

e) die vorhandenen institutionellen Grundlagen überprüfen und entsprechende institutionelle Reformen planen und durchführen, die eine wesentliche Voraussetzung für die wirksame Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige Entwicklung sind; hierzu gehört auch die sektorübergreifende Koordinierung und die Beteiligung der Gemeinschaft am Planungsprozeß;

f) Pläne für eine nachhaltige Entwicklung in die Praxis umsetzen, wozu auch die Überprüfung und Änderung bereits vorhandener, nicht nachhaltiger Konzepte und Vorgehensweisen gehört;

g) ausgehend von vorbeugenden und vorsorgenden Ansätzen vernünftige Strategien zur Bekämpfung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Klimaänderungen und eines Anstiegs des Meeresspiegels entwerfen und in die Praxis umsetzen und entsprechende Vorsorgepläne ausarbeiten;

h) die Entwicklung umweltverträglicher Technologien für die nachhaltige Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, fördern und Technologien herausstellen, deren Anwendung aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefährdung wichtiger Inselökosysteme ausgeschlossen werden soll.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

17.129 Zur Unterstützung des Planungsprozesses sollen zusätzliche Informationen über die geographischen, ökologischen, kulturellen und sozioökonomischen Merkmale von Inseln gesammelt und ausgewertet werden. Vorhandene Inseldatenbanken sollen erweitert und geographische Informationssysteme entwickelt und an die spezifischen Merkmale von Inseln angepaßt werden.

 

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

17.130 Kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, sollen gegebenenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch untereinander, regional und interregional weiterentwickeln und verstärken; dazu gehören auch regelmäßige regionale und weltweite Tagungen zum Thema nachhaltige Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind. Die erste weltweite Konferenz zur nachhaltigen Entwicklung kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, ist für 1993 geplant.

17.131 Internationale Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder globaler Art, müssen die spezifischen Entwicklungsbedürfnisse kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, anerkennen und der Bereitstellung von Hilfe, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung von Plänen für eine nachhaltige Entwicklung, angemessenen Vorrang einräumen.

 

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

17.132 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 130 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 50 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

17.133 Auf regionaler Ebene sollen Zentren für die Erfassung und Transfer wissenschaftlicher Informationen und Empfehlungen über geeignete technische Mittel und Technologien für kleine Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, eingerichtet werden, und zwar insbesondere für die Bewirtschaftung des Küstenbereichs, der ausschließlichen Wirtschaftszone und der Meeresressourcen.

 

Maßnahmen

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

17.134 Da die Bewohner kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, nicht alle erforderlichen Fachgebiete abdecken können, soll die Ausbildung im Bereich der integrierten Küstenbewirtschaftung und Küstenentwicklung auf die Heranbildung eines festen Bestands an Managern oder Wissenschaftlern, Ingenieuren und Küstenplanern ausgerichtet werden, die in der Lage sind, die vielen bei der integrierten Küstenbewirtschaftung zu berücksichtigenden Faktoren zu verbinden. Ressourcennutzer sollen bereit sein, Bewirtschaftungs- und Schutzfunktionen zu übernehmen und das Verursacherprinzip anzuwenden, und sollen für die Fortbildung ihres Personals sorgen. Bildungssysteme sollen geändert und an diese Bedürfnisse angepaßt werden, und es sollen spezielle Ausbildungsprogramme für eine integrierte Inselbewirtschaftung und Inselentwicklung ausgearbeitet werden. Die örtliche Planung soll in die Lehrpläne aller Ausbildungsebenen einbezogen werden, und ebenso sollen mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und der eingeborenen Küstenbevölkerung Programme zur Förderung der öffentlichen Bewußtseinsbildung erarbeitet werden.

 

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

17.135 Insgesamt gesehen wird die Leistungsfähigkeit kleiner Inselstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, immer begrenzt bleiben. Daher müssen die vorhandenen Kapazitäten entsprechend umstrukturiert werden, damit die unmittelbaren Bedürfnisse in bezug auf eine nachhaltige Entwicklung und eine integrierte Bewirtschaftung zufriedenstellend gedeckt werden können. Gleichzeitig muß durch ausreichende und angepaßte Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft gezielt versucht werden, die gesamte Bandbreite des auf kontinuierlicher Basis zur Umsetzung der Pläne für eine nachhaltige Entwicklung benötigten Arbeitskräftepotentials zu erschließen.

17.136 Neue Technologien, mit denen Leistungsvermögen und Leistungsspektrum der begrenzt vorhandenen menschliche Ressourcen verbessert werden können, sollen dazu beitragen, die eigenen Möglichkeiten der Bedürfnisbefriedigung sehr kleiner Bevölkerungen zu verbessern. Die Erschließung und Heranziehung traditionellen Wissens zur Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten dieser Länder soll gefördert werden.


Anmerkungen
1) Innerhalb dieses Kapitels der Agenda 21 vorgenommene Verweisungen auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen berühren nicht den Standpunkt eines Staates im Hinblick auf die Unterzeichnung oder Ratifizierung des Übereinkommens oder den Beitritt zu ihm.
2) Innerhalb dieses Kapitels der Agenda 21 vorgenommene Verweisungen auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen berühren nicht den Standpunkt von Staaten, die dem Übereinkommen einen vereinheitlichenden Charakter zuschreiben.
3) Die Programmbereiche dieses Kapitels sollen nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie zum Nachteil der Rechte der Staaten sind, die an einer hoheitsrechtlichen Streitigkeit oder an der Abgrenzung der betroffenen Meeresgebiete beteiligt sind.

 


Stand: 06.05.2002 / kre

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