Kapitel 19
Umweltverträglicher Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten
EINFÜHRUNG
19.1 Die Verwirklichung der von der internationalen Staatengemeinschaft angestrebten sozialen und wirtschaftlichen Ziele ist ohne den Einsatz erheblicher Mengen an Chemikalien nicht denkbar. Daß der umfassende und kostenwirksame Einsatz dieser Stoffe bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards grundsätzlich möglich ist, wird bereits heute in einer Reihe von Fällen beispielhaft unter Beweis gestellt. Gleichwohl ist es sicherlich noch ein weiter Weg bis zur Verwirklichung eines umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien, der den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und dem Ziel einer höheren Lebensqualität für alle Menschen gleichermaßen Rechnung trägt. Zwei der Hauptprobleme, insbesondere in den Entwicklungsländern, sind dabei
a) die unzureichende wissenschaftliche Datenbasis für die Abschätzung der mit dem Gebrauch einer Vielzahl von Stoffen verbundenen Risiken und
b) die fehlenden Mittel für die Bewertung von Stoffen, für die genügend Daten zur Verfügung stehen.
19.2 In jüngerer Zeit ist es in einigen der am stärksten industrialisierten Regionen der Erde zu gravierenden Belastungen durch Chemikalien und damit einhergehend zu schwerwiegenden gesundheitlichen, genetischen und ökologischen Schädigungen sowie der Umwelt gekommen. Zur Beseitigung dieser Schäden sind erhebliche Investitionen und die Entwicklung neuer Technologien erforderlich. Erst seit kurzem ist man sich über die Tragweite der Schadwirkungen im klaren, von denen selbst die fundamentalen chemischen und physikalischen Abläufe in der Atmosphäre und das gesamte Klimageschehen betroffen sind, und man beginnt so zögerlich, sich der Tragweite dieser Schadwirkungen bewußt zu werden.
19.3 Zur Zeit beschäftigen sich eine ganze Reihe internationaler Gremien mit Fragen der Chemikaliensicherheit. Außerdem gibt es in vielen Ländern Arbeitsprogramme, die sich gezielt mit der Verbesserung der Chemikaliensicherheit befassen. Solche Arbeiten haben internationale Bedeutung, da die von Chemikalien ausgehenden Gefahren nicht vor Ländergrenzen halt machen. Allerdings bedarf es einer erheblichen Verstärkung sowohl der nationalen als auch der internationalen Bemühungen, bis das Ziel eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien erreicht ist.
19.4 Die folgenden sechs Programmbereiche werden vorgeschlagen:
a) Ausweitung und Beschleunigung der internationalen Bewertung der von Chemikalien asugehenden Risiken;
b) Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien;
c) Austausch von Informationen über toxische Chemikalien und Chemikalienrisiken;
d) Schaffung von Risikominderungsprogrammen;
e) Schaffung günstigerer Voraussetzungen für ein wirksames Gefahrstoffmanagement in den einzelnen Ländern;
f) Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten.
Ergänzend hierzu wird in dem abschließenden Unterabschnitt G kurz auf die Bemühungen um die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen einigen Programmbereichen hingewiesen.
19.5 Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der genannten sechs Programmbereiche sind die Intensivierung der internationalen Bemühungen und die bessere Koordinierung der zur Zeit laufenden internationalen Aktivitäten sowie die Schaffung der technischen, wissenschaftlichen, ausbildungsmäßigen und finanziellen Voraussetzungen, insbesondere in den Entwicklungsländern. Die einzelnen Programmbereiche gehen in unterschiedlichem Umfang auch auf die Beurteilung des Gefährdungspotentials (ausgehend von den stoffinhärenten Eigenschaften), Risikoabschätzung (einschließlich Expositionsbewertung), Risikoakzeptanz und Risikomanagement ein.
19.6 Zentraler Ausgangspunkt der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien soll die Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit zwischen dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen des Internationalen Programms zur Chemikaliensicherheit (IPCS) sein. Alles soll versucht werden, um dieses Programm zu stärken. Dazu gehört auch eine engere Zusammenarbeit mit anderen Programmen wie etwa dem Chemikalienprogramm der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den der Europäischen Gemeinschaft (EG) und anderen regionalen und staatlichen Chemikalienprogrammen.
19.7 Des weiteren soll die Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen der Vereinten Nationen und anderen mit Chemikalien befaßten internationalen Organisationen weiter verbessert werden. Zur Sondierung dieser Frage hat auf Einladung des UNEP-Exekutivdirektors im Dezember 1991 in London bereits ein Treffen von Regierungsvertretern im Rahmen des IPCS stattgefunden (siehe Punkt 19.75 und 19.76).
19.8 Unverzichtbare Voraussetzung für eine größere Chemikaliensicherheit ist eine möglichst umfassende Aufklärung über die von Chemikalien ausgehende Gefährdung. Dem Anspruch der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer, umfassend über diese Risiken informiert zu werden, ist Rechnung zu tragen. Allerdings ist diese Auskunftspflicht hinsichtlich der Art gefährlicher Inhaltsstoffe gegen das Recht der Industrie auf Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen. (Unter dem Begriff Industrie, wie er in diesem Kapitel verwendet wird, ist der gesamte Industriesektor von der Großchemie und transnationalen Unternehmen bis hin zu kleineren, nur auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu verstehen). Die Bereitschaft der Industrie zu verantwortungsvoller Produkthandhabung und -betreuung ist zu entwickeln und zu fördern. Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt soll die Industrie in allen Ländern angemessene Betriebsstandards zugrundelegen.
19.9 Weltweit wird mit Sorge zur Kenntnis genommen, daß ein Teil der internationalen Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte unter Verletzung geltender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und internationaler Regelungen und zu Lasten von Umwelt und Gesundheit in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erfolgt.
19.10 In der Resolution 44/226 vom 22. Dezember 1989 forderte die Generalversammlung die einzelnen Regionalkommissionen auf, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel durch Überwachung und Feststellung des illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten und Abfällen und durch Durchführung regionaler Erhebungen über den Umfang und die Auswirkungen dieses Handels auf Umwelt und Gesundheit zu seiner Verhinderung beizutragen. Des weiteren forderte die Generalversammlung die Regionalkommissionen auf, untereinander und in Zusammenarbeit mit dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen auf eine wirksame und abgestimmte Überwachung und Bewertung des illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten und Abfallstoffen hinzuwirken.
PROGRAMMBEREICHE
A. Ausweitung und Beschleunigung der internationalen Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Risiken
19.11 Grundvoraussetzung für die Planung des sicheren und nutzbringenden Gebrauchs einer Chemikalie ist die Bewertung der von ihr ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt. Von den etwa 100.000 im Handel befindlichen chemischen Substanzen und den vielen Tausenden von Stoffen natürlichen Ursprungs, mit denen der Mensch in Berührung kommt, finden sich viele als Verunreinigungen und Schadstoffe in Lebensmitteln und Handelserzeugnissen und in den verschiedenen Umweltmedien wieder. Da die Mehrzahl dieser Stoffe nur in ganz geringen Mengen verwendet wird, halten sich glücklicherweise die Expositionen zumeist auch in Grenzen (auf insgesamt nur etwa 1.500 Stoffe entfallen 95 Prozent der gesamten Weltproduktion). Gravierend fällt hier jedoch ins Gewicht, daß selbst bei diesen in so großen Mengen hergestellten Stoffen in vielen Fällen keine ausreichenden Daten für die Risikoabschätzung vorhanden sind. Allerdings wird im Rahmen des derzeit laufenden Chemikalienprogramms der OECD für eine ganze Reihe von Stoffen entsprechendes Datenmaterial anfallen.
19.12 Risikoabschätzungen sind sehr aufwendig. Eine Kostensenkung könnte durch Intensivierung und bessere Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit erreicht werden, da nur so die verfügbaren Ressourcen optimal genutzt und unnötige Doppelarbeit vermieden werden kann. Allerdings soll jeder Staat über einen gewissen Bestand an Fachpersonal mit ausreichender Erfahrung in der Durchführung von Tests zur Prüfung der toxikologischen Eigenschaften und Expositionsanalysen - zwei wesentlichen komponenten der Risikoabschätzung - verfügen.
Ziele
19.13 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
a) Intensivierung der Arbeit im Bereich der Risikoabschätzung auf internationaler Ebene. Bis zum Jahr 2000 müssen mehrere hundert Stoffe oder Stoffgruppen hoher Priorität, darunter einige wichtige Schadstoffe und Verunreinigungen von globaler Relevanz, auf der Basis der derzeit gültigen Auswahl- und Bewertungskriterien untersucht werden;
b) Ausarbeitung von Leitlinien zur Festlegung von Expositionsobergrenzen für eine Vielzahl toxischer Chemikalien, ausgehend von Peer-Gruppenuntersuchungen und wissenschaftlichen Konsenz, wobei nach gesundheits- oder umweltbezogenen Obergrenzen auf der einen und sozioökonomischen Faktoren auf der anderen Seite zu differenzieren ist.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.14 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen
a) auf die Intensivierung und Ausweitung von Programmen zur Abschätzung von Stoffrisiken im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen, d.h. des IPCS (UNEP, ILO, WHO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und auch im Zusammenwirken mit anderen Organisationen, darunter auch der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), hinwirken. Voraussetzung ist dabei die Verständigung auf ein einheitliches Konzept der Sicherung der Datenqualität, der Anwendung von Bewertungskriterien, der Durchführung von Peer-Gruppenuntersuchungen und der Verknüpfung mit Aktivitäten im Bereich des Risikomanagements unter besonderer Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes;
b) verstärkt Mechanismen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen, der Industrie, der Wissenschaft und relevanten nichtstaatlichen Organisationen schaffen, die mit den verschiedenen Aspekten der Abschätzung von Chemikalienrisiken und ähnlicher Verfahren befaßt sind, und insbesondere Forschungsarbeiten zum besseren Verständnis der Wirkmechanismen toxischer Chemikalien fördern und unterstützen;
c) Anstoß zur Entwicklung von Verfahren für den Austausch von Stoffberichten zwischen den einzelnen Ländern und zu der Verwendung dieser Berichte im Rahmen nationaler Chemikalienprogramme geben.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.15 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen
a) der Bewertung des Gefährdungspotentials von Stoffen, d.h. der stoffinhärenten Eigenschaften, als Grundlage für die Risikoanalyse hohe Priorität einräumen;
b) unter Heranziehung der unter anderem beim IPCS (UNEP, WHO, ILO), der FAO sowie den Mitgliedsländern der OECD und der EG laufenden Programme sowie eingeführter Programme anderer Regionen und Regierungen die für die Risikoanalyse benötigten Daten zur Verfügung stellen. Auch die Industrie soll sich aktiv daran beteiligen.
19.16 Die Industrie soll das speziell zur Abschätzung potentieller gesundheitlicher und umweltbezogener Risiken benötigte Datenmaterial über die von ihr hergestellten Substanzen zur Verfügung stellen. Alle wichtigen national zuständigen Behörden, internationalen Gremien und sonstigen mit der Abschätzung des Gefährdungspotentials und der Risiken befaßten Stellen sollen hierauf Zugriff nehmen können. Dies gilt im größtmöglichen Umfang unter Wahrung begründeter Geheimhaltungsinteressen der Firmen, gleichermaßen für die interessierte Öffentlichkeit.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.17 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen
a) Kriterien für die vordringliche Berücksichtigung solcher Chemikalien entwickeln, deren Abschätzung von globaler Relevanz ist;
b) vorhandene Strategien für die Umweltüberwachung und die Expositionsabschätzung überprüfen, um eine möglichst optimale Nutzung der verfügbaren Mittel und ein hohes Maß an Datenkompatibilität zu gewährleisten und darüber hinaus Anstöße für ein einheitliches nationales und internationales Vorgehen bei derartigen Abschätzungen zu geben.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.18 Der größte Teil der für die Risikoanalyse erforderlichen Daten und Verfahren stammt aus den Industrieländern; eine Ausweitung und Beschleunigung der Arbeit in diesem Bereich erfordert eine erhebliche Steigerung des von der Industrie und von Forschungseinrichtungen betriebenen Forschungs- und Prüfaufwands. Die vorgenommenen Kostenprojektionen tragen insbesondere der Notwendigkeit eines Ausbaus der verfügbaren Kapazitäten der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Rechnung und basieren im übrigen auf dem aktuellen Erkenntnisstand des IPCS. Hierbei ist besonders darauf hinzuweisen, daß es darüber hinaus beträchtliche Kostenfaktoren gibt, die häufig nicht quantifizierbar sind und deshalb nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören etwa die für die Industrie und staatliche Stellen anfallenden Kosten für die Beschaffung der den Abschätzungen zugrundeliegenden Sicherheitsdaten und die ebenfalls staatlicherseits anfallenden Kosten für die Vorlage von Hintergrundmaterial und Bewertungsbereichen in Entwurfsform beim IPCS, beim Internationalen Register für Potentiell Toxische Chemikalien (IRPTC) und bei der OECD. Nicht zuletzt zählen hierzu auch die für die Beschleunigung der Arbeit in nicht zum System der Vereinten Nationen gehörenden Organisationen wie etwa der OECD und der EG aufzuwendenden Mittel.
19.19 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 30 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
19.20 Zur Verbesserung der für die Risikoanalyse verwendeten Methoden sind erhebliche Forschungsanstrengungen erforderlich. Ziel muß dabei die Schaffung einheitlicher Rahmenrichtlinien für die Risikoanalyse und die Entwicklung von Verfahren einer offensiveren Nutzung der toxikologischen und epidemiologischen Daten für die Vorhersage der gesundheits- und umweltrelevanten Folgewirkungen von Chemikalien sein. Auf diese Weise soll Entscheidungsträgern die Möglichkeit gegeben werden, politisch angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren zu beschließen.
19.21 Zu den Forschungsschwerpunkten gehören unter anderem
a) die Intensivierung der Forschung im Bereich der Entwicklung sicherer/sichererer Ersatzstoffe für solche toxischen Chemikalien, von denen eine nicht vertretbare und nicht anderweitig zu beherrschende Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann;
b) die Förderung der Forschung mit dem Ziel, Verfahren zu entwickeln und zu validieren, die als Ersatz für Methoden dienen, die Tierversuche erfordern (wodurch der Einsatz von Tieren für Versuchszwecke reduziert wird);
c) die Förderung einschlägiger epidemiologischer Untersuchungen mit dem Ziel, einen Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen Expositionen gegenüber Chemikalien und dem Auftreten bestimmter Krankheiten herzustellen;
d) die Förderung ökotoxikologischer Untersuchungen mit dem Ziel, die von Chemikalien ausgehende Umweltgefährdung abzuschätzen.
(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
19.22 Die internationalen Organisationen sollen im Zusammenwirken mit den Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme insbesondere für die am stärksten gefährdete Gruppe der Frauen und Kinder initiieren. Damit soll einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, die Möglichkeit gegeben werden, die auf internationaler Ebene erstellten Risikoabschätzungen so optimal wie möglich für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.
(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
19.23 Ausgehend von ihrer gesamten bisherigen und künftigen Arbeit im Bereich der Risikoabschätzung sollen die internationalen Organisationen den einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, beim Auf- und Ausbau von Kapazitäten zur Risikoabschätzung auf nationaler und regionaler Ebene unterstützend zur Seite stehen, um ihnen zu helfen, die mit der Herstellung und Verwendung toxischer und gefährlicher Chemikalien einhergehenden Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so weit wie möglich zu kontrollieren und zu verhüten. Um eine optimale Stoffauswahl zu ermöglichen, soll allen Tätigkeiten, die der Intensivierung und Beschleunigung der nationalen und internationalen Abschätzungs- und Überwachungsbemühungen dienen, entsprechende technische Zusammenarbeit sowie finanzielle oder sonstige Unterstützung zuteil werden.
B. Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Handlungsgrundlage
19.24 Die ausreichende Kennzeichnung von Chemikalien und die Verbreitung von Sicherheitsdatenblättern wie etwa die ICSC (International Chemical Safety Cards) und ähnlicher die verschiedenen Gesundheits- und Umweltgefahren dokumentierender Materialien stellen die einfachste und wirkungsvollste Möglichkeit der Aufklärung über die sichere Handhabung und Verwendung von Chemikalien dar.
19.25 Zur Gewährleistung eines sicheren Transports von Gefahrgütern einschließlich Chemikalien sind zur Zeit im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen erarbeitete umfassende Gefahrenleitlinien im Gebrauch. Diese berücksichtigen in erster Linie die von Chemikalien ausgehenden akuten Gefährdungen.
19.26 Weltweit einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme, die unter anderem den sicheren Gebrauch von Stoffen am Arbeitsplatz oder im Haushalt gewährleisten, gibt es bisher noch nicht. Die Einstufung von Chemikalien kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein und ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Schaffung von Kennzeichnungssystemen. Ausgehend von der bereits geleisteten Arbeit soll daher der Notwendigkeit einheitlicher Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme vermehrt Rechnung getragen werden.
Ziele
19.27 Ein weltweit abgestimmtes und kompatibles Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einschließlich entsprechender Sicherheitsdatenblätter und einprägsamer Gefahrensymbole soll nach Möglichkeit bis zum Jahr 2000 bereitgestellt werden.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.28 Die Regierungen sollen im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie ein Projekt in die Wege leiten, dessen Ziel die Ausarbeitung und Einführung eines einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien ist, das in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen abgefaßt und auf einprägsamen Piktogrammen basieren soll. Allerdings darf ein solches Kennzeichnungssystem nicht zur Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken führen. Es soll im größtmöglichen Umfang auf den bereits bestehenden Systemen aufbauen, stufenweise entwickelt werden und sich um Kompatibilität mit bereits eingeführten Formen der Kennzeichnung bemühen.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.29 Internationale Gremien wie etwa das IPCS, (UNEP, ILO, WHO), die FAO, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (IMO), der Expertenausschuß der Vereinten Nationen für den Transport gefährlicher Güter und die OECD sollen in Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen Behörden, die bereits über Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und sonstige Systeme für den Informationsaustausch verfügen, eine Koordinierungsgruppe gründen, um
a) Bewertungen und gegebenenfalls eigene Untersuchungen bereits vorhandener Einstufungs- und Informationssysteme vorzunehmen, deren Ziel die Festlegung allgemeingültiger Grundregeln für ein weltweit einheitliches System ist;
b) ein Arbeitsprogramm für die Einführung eines weltweit einheitlichen Einstufungssystems für Gefahrstoffe zu erarbeiten und in die Praxis umzusetzen. Das Programm soll auch eine genaue Beschreibung der zu erfüllenden Aufgaben, Angaben über deren Aufteilung auf die an der Koordinierungsgruppe Beteiligten sowie zeitliche Vorgaben für die Beendigung der Arbeit enthalten;
c) ein einheitliches Einstufungssystem für Gefahrstoffe zu erarbeiten;
d) Vorschläge zur Vereinheitlichung der im Zusammenhang mit Gefahrstoffen verwendeten Terminologie und Symbolik zu erarbeiten, um bessere Voraussetzungen für ein wirksames Risikomanagement im Chemikalienbereich zu schaffen und den internationalen Handel sowie die Übersetzung der weiterzugebenden Informationen in die Sprache des jeweiligen Endbenutzers zu erleichtern;
e) ein einheitliches Kennzeichnungssystem auszuarbeiten.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.30 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
19.31 Regierungen, Institutionen und nichtstaatliche Organisationen sollen im Zusammenwirken mit den entsprechenden Einrichtungen und Programmen der Vereinten Nationen Lehrgänge abhalten und Aufklärungskampagnen initiieren, um die Einführung und den Gebrauch eines neuen einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien zu erleichtern.
(c) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
19.32 Bei der Stärkung der nationalen Kapazitäten im Bereich des Gefahrstoffmanagements einschließlich der Erarbeitung und Einführung neuer Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und der Anpassung an diese Systeme soll die Errichtung von Handelsschranken vermieden und den begrenzten Möglichkeiten und Mitteln einer großen Zahl von Ländern, insbesondere der Entwicklungsländer, solche Systeme in die Praxis umzusetzen, in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
C. Austausch von Informationen über toxische Chemikalien und Chemikalienrisiken
Handlungsgrundlage
19.33 Die nachfolgend genannten Aktivitäten betreffen vorrangig den Austausch von Informationen über die mit dem Gebrauch von Chemikalien verbundenen Nutzen und Risiken und sind darauf ausgerichtet, durch den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Daten die umweltverträgliche Nutzung toxischer Stoffe zu fördern.
19.34 Die auf dem Londoner Treffen von den Regierungen verabschiedeten Leitlinien für den Austausch von Informationen über Chemikalien im internationalen Handel sollen durch einen solchen Informationsaustausch zur Erhöhung der Chemikaliensicherheit beitragen. Sie enthalten außerdem Sonderbestimmungen zur Regelung des Austauschs von Informationen über verbotene und streng beschränkte Stoffe.
19.35 Die Ausfuhr von in den Herstellerländern verbotenen und in einigen Industrieländern erheblichen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien in die Entwicklungsländer gibt Anlaß zur Sorge, da in manchen Einfuhrländern aufgrund der unzureichenden infrastrukturellen Voraussetzungen für die Überwachung der Einfuhr, des Inverkehrbringens, der Lagerung, der Formulierung und der Entsorgung von Chemikalien der sichere Umgang mit Chemikalien nicht gewährleistet ist.
19.36 Um dieser Schwierigkeiten Herr zu werden, wurden 1989 sowohl in die Londoner Leitlinien (UNEP) als auch in den Verhaltenscodex für das Inverkehrbringen und den Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln (FAO) Bestimmungen bezüglich des auf dem Prinzip der vorherigen Information und Zustimmung basierenden PIC-Verfahren (Prior Informed Consent) aufgenommen. Außerdem wurde von der FAO und dem UNEP ein gemeinsames Programm zur Anwendung der PIC-Bestimmungen auch auf Chemikalien initiiert, das sich unter anderem auf die Auswahl der für das PIC-Verfahren in Frage kommenden Chemikalien und die Ausarbeitung von PIC-Entscheidungsleitlinien erstreckt. Des weiteren sieht auch das Chemikalienübereinkommen der ILO einen Austausch von Informationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern in den Fällen vor, in denen gefährliche Stoffe aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit einem Verbot belegt worden sind. Die Schaffung verbindlicher Regelungen für auf dem Binnenmarkt verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Produkte ist darüber hinaus auch schon Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewesen. Wie in seinem in C/M/251 dokumentierten Beschluß festgestellt, ist der Rat des GATT übereingekommen, das Mandat der Arbeitsgruppe vom Datum der nächsten Arbeitstagung an gerechnet um drei Monate zu verlängern. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der Arbeitsgruppe beauftragt, Gespräche über die Terminierung dieser Arbeitstagung aufzunehmen.
19.37 Ungeachtet des besonderen Stellenwerts des PIC-Verfahrens besteht grundsätzlich die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs über alle Chemikalien.
Ziele
19.38 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
a) Die Förderung eines intensiveren Informationsaustauschs über Fragen der Sicherheit, der Verwendung und der Freisetzung von Chemikalien zwischen allen Beteiligten;
b) Die möglichst bis zum Jahr 2000 unter umfassender Beteiligung vollzogene Umsetzung des PIC-Verfahrens sowie unter Umständen auch dessen verbindliche Einführung auf der Grundlage der bis dahin mit dem PIC-Verfahren gemachten Erfahrungen sowie des in der geänderten Fassung der Londoner Leitlinien und im internationalen Verhaltenskodex der FAO vorgesehenen rechtlichen Instrumentariums.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.39 Im Zusammenwirken mit der Industrie sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen
a) die für den Austausch von Informationen über toxische Chemikalien zuständigen nationalen Einrichtungen ausbauen und die Einrichtung nationaler Zentren fördern, soweit diese noch nicht bestehen;
b) die für den Austausch von Informationen über toxische Stoffe zuständigen internationalen Einrichtungen und Informationsaustauschnetze wie zum Beispiel das IRPTC stärken;
c) eine Zusammenarbeit im technischen Bereich und im Informationsbereich mit anderen Staaten herstellen, und zwar insbesondere mit den Ländern, die über ein geringeres technisches Fachwissen verfügen. Dazu gehört auch die Unterweisung in der sachgemäßen Interpretation einschlägiger fachspezifischer Unterlagen wie etwa der Stoffberichte (Environmental Health Criteria Documents - EHC), der Sicherheitsleitfäden (Health and Safety Guides - HSG) und der Sicherheitsdatenblätter (International Chemical Safety Cards - ICSC), die alle vom IPCS herausgegeben werden, der Monographien über die Bewertung des von Chemikalien ausgehenden Krebsrisikos für Menschen, die von der International Agency for Research on Cancer (IARC) herausgegeben werden, und der über das gemeinsame Programm von FAO und UNEP zum PIC bereitgestellten Entscheidungsleitlinien; dazu kommen außerdem die von der Industrie und anderen Stellen vorgelegten Unterlagen.
d) den schnellstmöglichen Einsatz des PIC-Verfahrens veranlassen sowie ausgehend von den bisherigen Erfahrungen die einschlägigen internationalen Organisationen wie UNEP, GATT, FAO, WHO und andere dazu veranlassen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die zügige Verabschiedung rechtsverbindlicher Instrumente zu sorgen.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.40 Im Zusammenwirken mit der Industrie sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen
a) Hilfe bei der Einrichtung nationaler Gefahrstoff-Informationssysteme in den Entwicklungsländern gewähren und einen besseren Zugriff auf bereits vorhandene internationale Systeme ermöglichen;
b) für toxische Chemikalien vorhandene Datenbanken und Informationssysteme wie zum Beispiel Emissionserfassungsprogramme durch die Bereitstellung von Schulungsmöglichkeiten für die praktische Anwendung dieser Systeme sowie von Software, Hardware und anderen Einrichtungen verbessern;
c) die Transfer von vorhandenen Kenntnissen und Informationen über streng beschränkte oder verbotene Stoffe an Einfuhrländer veranlassen, damit diese selbst beurteilen und entscheiden können, ob sie diese Stoffe einführen und wie sie mit ihnen umgehen sollen; außerdem ist im Handel mit Chemikalien eine Solidarhaftung zwischen Einfuhr- und Ausfuhrland einzuführen;
d) die erforderlichen Daten zur Abschätzung der gesundheits- und umweltrelevanten Risiken möglicher Ersatzstoffe für verbotene oder streng beschränkte Stoffe bereitstellen.
19.41 Die Organisationen der Vereinten Nationen sollen, soweit möglich, dafür Sorge tragen, daß das gesamte internationale, den Bereich toxischer Chemikalien betreffende Informationsmaterial in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.42 Die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen sollen im Zusammenwirken mit der Industrie die Errichtung, Stärkung und Ausweitung eines Netzes aller für den Austausch von Informationen über Chemikalien benannter nationaler Behörden vorantreiben und ein Austauschprogramm für Fachpersonal einrichten, um in jedem beteiligten Land einen festen Bestand an gut ausgebildeten Fachkräften heranzubilden.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.43 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 10 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
D. Einführung von Risikominderungsprogrammen
Handlungsgrundlage
19.44 Für viele der heute verwendeten toxischen Chemikalien gibt es Ersatzstoffe. Somit kann mitunter durch Verwendung anderer Stoffe oder sogar durch chemiefreie Technologien eine Risikominderung erreicht werden. Ein solcher Ersatz schädlicher Substanzen durch unschädliche oder weniger schädliche kann als klassisches Beispiel einer Risikominderung angesehen werden. Maßnahmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes oder auch die Vorgabe von Grenzwerten für Chemikalien in Umweltmedien, darunter auch Lebensmittel, Wasser und Konsumgüter, sind weitere Beispiele für eine solche Risikominderung. Auf einer umfassenderen Ebene bedeutet Risikominderung auch das breitgefächerte, den gesamten Stoffkreislauf berücksichtigende Bemühen um eine Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden Gefahren. Dabei kommen sowohl verbindlich vorgeschriebene als auch freiwillige Maßnahmen in Betracht wie etwa die Förderung umweltverträglicherer Produkte und Technologien, die Unterstützung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes, die Erstellung von Emissionskatastern, Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung, die Einführung von Anwendungsbeschränkungen, die Schaffung finanzieller Anreize für umweltverträgliches Verhalten, der Erlaß von den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen regelnden Verordnungen, die Festlegung von Expositionsobergrenzen sowie eine Beschränkung oder ein Verbot all jener Stoffe, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann.
19.45 Im Agrarbereich kann die integrierte Schädlingsbekämpfung unter Einbeziehung biologischer Pflanzenschutzmittel als Alternative zu toxischen Mitteln ebenfalls einen Beitrag zur Risikominderung leisten
19.46 Vorsorglicher Schutz vor Chemikalienunfällen, Schutz vor Vergiftungen, toxikologische Überwachung und die Koordinierung der Reinigung und Sanierung belasteter Flächen sind weitere Bereiche, in denen ein Beitrag zur Risikominderung geleistet werden kann.
19.47 Der Rat der OECD hat alle OECD-Mitgliedstaaten zur Schaffung bzw. Intensivierung eigener nationaler Risikominderungsprogramme aufgefordert. Außerdem hat der International Council of Chemical Associations (ICCA) bereits Initiativen ergriffen, die auf eine verantwortungsbewußte, das Chemikalienrisiko reduzierende Produktbehandlung und -betreuung abzielen. Erwähnung verdient ferner das UNEP-Programm APELL (Awareness and Preparedness for Emergencies at Local Level), das den politisch und technisch Verantwortlichen bei der Schärfung des Bewußtseins der Bevölkerung vor Ort für die von Chemieanlagen ausgehenden Gefahren sowie der Erarbeitung von Notfallplänen helfen soll. Die ILO hat einen Verfahrenskodex zur Verhütung schwerer Industrieunfälle veröffentlicht und arbeitet zur Zeit an einer für 1993 zur Verabschiedung vorgesehenen internationalen Vereinbarung über die Verhütung von Industriekatastrophen.
Ziele
19.48 Ziel dieses Programmbereichs sind die Ausschaltung nicht hinnehmbarer bzw. nicht vertretbarer Risiken sowie - im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren - die Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden Gefährdung, sei es durch Nutzung des breiten Spektrums an Möglichkeiten zur Risikominderung, sei es durch Ergreifung vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage umfassender Stoffkreislaufanalysen.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.49 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen
a) auf die Verfolgung einer Politik hinwirken, die nach Möglichkeit dem anerkannten Prinzip der Produzentenhaftung sowie einem Gefahrstoffmanagement verpflichtet ist, das bei der Herstellung, dem Vertrieb, dem Transport, der Verwendung und der Entsorgung gefährlicher Chemikalien - auf der Basis von Stoffkreisläufen - der Vorsorge und vorbeugenden Abwehr von Gefahrstoffen besondere Bedeutung beimißt;
b) gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um unter besonderer Berücksichtigung der vollständigen Stoffkreisläufe die von bestimmten toxischen Chemikalien ausgehenden Gefahren zu vermindern. Dabei kommen sowohl verbindlich vorgeschriebene als auch freiwillige Maßnahmen in Betracht wie etwa die Förderung umweltverträglicherer Produkte und Technologien, die Unterstützung von Maßnahmen und Programmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes, die Erstellung von Emissionskatastern, Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung, die Einführung von Anwendungsbeschränkungen, die Schaffung finanzieller Anreize für umweltverträgliches Verhalten, der Erlaß von den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen regelnden Verordnungen, die Festlegung von Expositionsobergrenzen sowie eine Beschränkung oder ein Verbot all jener Stoffe, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und Stoffen, deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann;
c) eine verbindliche wie auch freiwillige Maßnahmen beinhaltende Politik umsetzen, die auf die Bestimmung und weitgehende Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden Belastung durch Ausweichen auf weniger toxische Ersatzstoffe und letztlich völligen Verzicht auf all jene Chemikalien ausgerichtet ist, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr für Umwelt und Gesundheit ausgeht und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann;
d) sich verstärkt um die Festlegung und Einhaltung von Richtwerten auf nationaler Ebene, basierend auf dem Codex Alimentarius von FAO/WHO, bemühen, um die schädlichen Auswirkungen chemischer Inhaltsstoffe in Lebensmitteln so gering wie möglich zu halten;
e) auf die einzelstaatliche Entwicklung und Übernahme der notwendigen Regelwerke zur Unfallverhütung sowie zur Gewährleistung staatlicher Präsenz und Handlungsfähigkeit unter anderem in Bereichen wie der raumordnerischen Planung, dem Genehmigungswesen und der Unfallerfassung sowie die Zusammenarbeit mit den im OECD/UNEP-Verzeichnis aufgeführten regionalen Anlaufstellen hinwirken, wozu auch die Unterstützung des APELL-Programms gehört;
f) die Einrichtung und gegebenenfalls die Stärkung nationaler Giftinformations- und Behandlungszentren fördern, um eine sofortige und angemessene Diagnose und Behandlung von Vergiftungsfällen zu ermöglichen;
g) die übermäßige Abhängigkeit der Landwirtschaft von Agrarchemikalien durch Übernahme alternativer Landbaupraktiken, integrierter Formen der Schädlingsbekämpfung und andere geeignete Maßnahmen verringern;
h) Hersteller, Einführer und andere mit toxischen Chemikalien befaßte Stellen auffordern, nach Möglichkeit im Zusammenwirken mit den jeweiligen Herstellern Notfalleitlinien und -pläne (in-situ und ex-situ) zu erarbeiten;
i) auf die möglichst konkrete Benennung, Einschätzung, Reduzierung und nach Möglichkeit völlige Ausschaltung der mit der Lagerung von Chemikalien, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, verbundenen Risiken sowie die möglichst umweltverträgliche Entsorgung dieser Stoffe hinwirken.
19.50 Die Industrie soll angehalten werden,
a) im Zusammenwirken mit den Regierungen, einschlägigen internationalen Organisationen und den zuständigen Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen einen international abgestimmten, den Handel mit Chemikalien regelnden Verhaltenskodex zu erarbeiten, der insbesondere der Pflicht zur Offenlegung von Gefährdungspotentialen und zur umweltverträglichen Entsorgung von Chemikalien, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, Rechnung trägt;
b) bei Erzeugern und Herstellern ein Bewußtsein für die Notwendigkeit eines sorgsamen Umgangs mit chemischen Stoffen unter besonderer Berücksichtigung der vollständigen Stoffkreisläufe solcher Produkte zu schaffen;
c) auf die freiwillige, an den international gültigen Leitlinien orientierte Anerkennung des Informationsrechts der Öffentlichkeit hinwirken, etwa im Zusammenhang mit möglichen oder tatsächlichen Freisetzungen von Stoffen und den Ursachen sowie Vorbeugemöglichkeiten hierfür sowie zur Vorlage von Jahresberichten über routinemäßige Freisetzungen toxischer Chemikalien in die Umwelt, soweit einschlägige Bestimmungen des jeweiligen betroffenen Staates fehlen.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.51 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen
a) den Austausch von Informationen über Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene zur Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden Risiken fördern;
b) zur Verbesserung des Informationsflusses sowie zur Erhöhung des Problembewußtseins der Öffentlichkeit gemeinsame nationale Richtlinien zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Chemikalienrisiken entwickeln.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.52 Im Zusammenwirken mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen die Regierungen
a) gemeinsame Kriterien zur Bestimmung solcher Chemikalien erarbeiten, die vorrangig für konzertierte Anstrengungen zur Risikominderung in Betracht kommen;
b) eine Abstimmung der konzertierten Anstrengungen zur Risikominderung vornehmen;
c) Richtlinien und politische Vorgaben für Hersteller, Einführer und sonstige mit toxischen Chemikalien befaßte Stellen erarbeiten, in denen diese zur Offenlegung von Informationen über Gefährdungen und erforderliche Notfallvorkehrungen verpflichtet werden;
d) Großunternehmen, insbesondere transnationale, daneben aber auch sonstige Unternehmen dazu anhalten, im Sinne eines umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien bei Aktivitäten im Ausland die gleichen bzw. nicht weniger strenge Vorgaben und Verpflichtungen einzuhalten wie in ihren jeweiligen Heimatländern;
e) kleinere und mittlere Industrieunternehmen zur Entwicklung und Einführung geeigneter Verfahren zur Risikominderung ermutigen und anleiten;
f) einen Katalog verbindlicher sowie freiwilliger Maßnahmen und Verfahren erarbeiten, deren Ziel die Verhinderung der Ausfuhr verbotener, strengen Auflagen unterliegender oder aus ökologischen bzw. gesundheitlichen Gründen vom Markt genommener oder gar nicht erst zugelassener Stoffe ist, es sei denn, für eine derartige Ausfuhr wurde das vorherige schriftliche Einverständnis des Einfuhrlandes eingeholt oder sie erfolgt in Übereinstimmung mit dem PIC-Verfahren;
g) Anstöße geben, um die nationalen und regionalen Bemühungen um die Harmonisierung der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln voranzubringen;
h) die Entwicklung von Verfahren zur sicheren Herstellung, Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe fördern bzw. selbst in Angriff nehmen und gegebenenfalls mehr Sicherheit bietende Ersatzstoffprogramme ausarbeiten;
i) die vorhandenen Notfall-Einsatzzentralen zu Verbundsystemen zusammenfassen;
j) die Industrie auf der Grundlage multilateraler Zusammenarbeit dazu anhalten, gegebenenfalls noch vorrätig gehaltene oder im Einsatz befindliche verbotene Chemikalien umweltverträglich auszumustern oder zu entsorgen bzw. - wo zulässig und möglich - einer sicheren Wiederverwendung zuzuführen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.53 Die meisten der diesen Programmbereich betreffenden Kosten sind vom Sekretariat der UNCED in die Programmbereiche A und E einbezogen worden. Für Ausbildungsmaßnahmen und die verstärkte Unterstützung der Notfall- und Giftinformations- und -behandlungszentren werden etwa 4 Millionen Dollar pro Jahr veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
19.54 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen internationalen Organisationen und Programmen sollen die Regierungen
a) Technologien fördern, die in allen Ländern zur Minimierung der Freisetzung toxischer Chemikalien und der damit verbundenen Belastungen beitragen können;
b) soweit erforderlich, im nationalen Bereich ursprünglich zugelassene Pflanzenschutzmittel überprüfen, sofern deren Zulassung noch auf inzwischen als unzureichend oder überholt geltenden Kriterien basiert, sowie Möglichkeiten des alternativen Einsatzes anderer Verfahren der Schädlingsbekämpfung prüfen, wobei insbesondere der Ersatz toxischer, langlebiger und/oder bioakkumulativer Stoffe angestrebt werden soll.
E. Schaffung günstigerer Voraussetzungen für ein wirksames Gefahrstoffmanagement in den einzelnen Ländern
Handlungsgrundlage
19.55 In vielen Ländern sind keine geeigneten nationalen Kontrollsysteme zur Beherrschung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren vorhanden. Auch fehlt es in den meisten Ländern - bedingt durch den häufig schwierig zu führenden Nachweis problematischer Stoffe und die zumeist komplexen Stoffkreisläufe - an geeigneten wissenschaftlichen Möglichkeiten, Mißbräuche nachzuweisen und die umweltschädigenden Folgen toxischer Chemikalien zu bewerten. Die immer stärkere Verbreitung dieser Stoffe stellt somit eine der Hauptquellen der latenten ökologischen und gesundheitlichen Gefährdung in den Entwicklungsländern dar. Wo aber - wie in einigen Ländern der Fall -Kontrollsysteme bereits existieren, bedürfen diese zumeist dringend einer effizienteren Gestaltung.
19.56 Grundelemente eines vernünftigen Umgangs mit Chemikalien sind:
a) die Schaffung eines entsprechenden gesetzlichen Rahmens;
b) die Gewährleistung der Erfassung und Transfer von Informationen;
c) die Bereitstellung ausreichender Kapazität zur Risikoabschätzung und -bewertung;
d) die Festlegung einer das Risikomanagement betreffenden Politik;
e) die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für deren Durchführung und Vollzug,
f) entsprechende Möglichkeiten zur Sanierung kontaminierter Standorte und zur Behandlung von Vergiftungsfällen;
g) die Schaffung wirksamer Schulungsprogramme; und
h) genügend Kapazitäten zur Beherrschung von Notfällen.
19.57 Da bei der Regelung des Umgangs mit toxischen Chemikalien eine Vielzahl unterschiedlicher ministerieller Zuständigkeiten zu beachten sind, empfiehlt sich in jedem Fall die Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle.
Ziele
19.58 Einzelstaatliche Verfahren zur Regelung des umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien einschließlich entsprechender Rechtsvorschriften sowie Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen sollen bis zum Jahr 2000 in allen Ländern im größtmöglichen Umfang eingeführt sein.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.59 Im Zusammenwirken mit den zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen sowie Institutionen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regierungen, wo sich dies anbietet,
a) fachübergreifende Ansätze zur Lösung von Fragen der Chemikaliensicherheit fördern und unterstützen;
b) die Notwendigkeit der Schaffung und gegebenenfalls des Ausbaus von Koordinierungsstellen auf nationaler Ebene prüfen, die als Anlaufstelle für die unterschiedlichen mit Fragen der Chemikaliensicherheit befaßten Stellen dienen (zum Beispiel Landwirtschaft, Umweltbereich, Erziehungsbereich, Industrie, Arbeitswelt, Gesundheitsbereich, Verkehrsbereich, Polizei, Zivilschutz, Wirtschaft, Forschungseinrichtungen und Giftinformations- und -behandlungszentren);
c) institutionelle Verfahren zum Umgang mit Chemikalien einschließlich wirksamer Vollzugsinstrumente entwickeln;
d) gegebenenfalls die Einrichtung und Entwicklung oder Stärkung von Verbundsystemen von Notfalleinrichtungen, darunter auch Giftinformations- und -behandlungszentren, vorantreiben;
e) auf nationaler und lokaler Ebene Kapazitäten zur Unfallvorsorge und Unfallfolgenbeherrschung unter Berücksichtigung des UNEP-Programms APELL und gegebenenfalls ähnlicher Programme zur Unfallvorsorge und Unfallfolgenbeherrschung entwickeln, wozu auch in regelmäßigen Abständen zu überprüfende und anzupassende Notfallpläne gehören;
f) in Zusammenarbeit mit der Industrie Notfallpläne erarbeiten sowie Möglichkeiten und technische Einrichtungen in Industriebetrieben und Anlagen benennen, die zur Minderung der Unfallfolgen erforderlich sind.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.60 Die Regierungen sollen
a) Aufklärungskampagnen initiieren, um das Bewußtsein der Öffentlichkeit für Fragen der Chemikaliensicherheit zu schärfen. Hierzu gehören zum Beispiel Informationen über die bevorrateten Mengen toxischer Stoffe, umweltverträgliche Ersatzstoffe und die als Instrument zur Risikominderung geeigneten Emissionskataster.
b) im Zusammenwirken mit dem IRPTC nationale Gefahrstoffregister und Datenbanken erstellen sowie Sicherheitshinweise zum sicheren Umgang mit Chemikalien erarbeiten;
c) Feldüberwachungsdaten für ökologisch besonders relevante toxische Chemikalien bereitstellen;
d) gegebenenfalls mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Produktion, Verarbeitung, Inverkehrbringung, Beförderung und Entsorgung toxischer Chemikalien sowie darüber hinaus die Einhaltung der geltenden Unfallvorsorge- und Sicherheitsbestimmungen, einschließlich einer genauen Erfassung der einschlägigen Daten, zu gewährleisten.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.61 Wo sich dies anbietet, sollen die Regierungen im Zusammenwirken mit den internationalen Organisationen
a) soweit noch nicht geschehen, konkrete Gesetzesvorschläge enthaltende Leitlinien für den Bereich der Chemikaliensicherheit ausarbeiten;
b) Länder, und zwar insbesondere Entwicklungsländer, bei der Erarbeitung und Verschärfung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung unterstützen;
c) gegebenenfalls die Verabschiedung von Programmen als mögliches Instrument zur Risikominderung erwägen, die dem Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung bzw. auf Nutzung anderer Formen des Informationszugriffs Rechnung tragen. Entsprechende internationale Organisationen, insbesondere UNEP, OECD, die Wirtschaftskommission für Europa (ECE) und andere interessierte Parteien, sollen die Möglichkeit der Ausarbeitung eines Richtlinienpapiers für die Einrichtung solcher von interessierten Regierungen heranzuziehenden Programme prüfen. Das Dokument soll auf der im Bereich der Unfallvorsorge bereits geleisteten Arbeit aufbauen, darüber hinaus aber auch aktualisierte Richtlinien für die Katastererstellung sowie den Risiko-Informationsaustausch enthalten. Insbesondere soll eine solche Richtlinie auch die Vereinheitlichung von Vorschriften, Definitionen und Datenmaterial anstreben und damit die Voraussetzungen für einen internationalen Datenaustausch schaffen;
d) ausgehend von der gesamten bisherigen und künftigen Arbeit auf internationaler Ebene im Bereich der Risikoabschätzung einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, beim Auf- und Ausbau von Kapazitäten zur Risikoabschätzung auf nationaler und regionaler Ebene unterstützend zur Seite stehen, um ihnen zu helfen, die mit der Herstellung und Verwendung toxischer und gefährlicher Chemikalien einhergehenden Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken;
e) die Umsetzung des UNEP-Programms APELL und insbesondere die Anwendung des von OECD und UNEP erstellten internationalen Verzeichnisses von Notfallzentren fördern;
f) mit allen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, bei der Schaffung nationaler institutioneller Mechanismen und der Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums zur Regelung des Umgangs mit Chemikalien zusammenarbeiten;
g) auf allen Ebenen des Produktions- und Anwendungsbereichs Weiterbildungslehrgänge für das mit der Chemikaliensicherheit befaßte Personal einrichten;
h) Mechanismen entwickeln, die den einzelnen Ländern die optimale Nutzung international verfügbarer Informationen ermöglicht;
i) UNEP bitten, bestimmte Grundsätze zur Unfallverhütung, Unfallvorsorge und Unfallbekämpfung für Regierungen, Industrie und Öffentlichkeit zu unterstützen, aufbauend auf der von der ILO, der OECD und der ECE bereits geleisteten Arbeit.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.62 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 600 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 150 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
19.63 Die internationalen Organisationen sollen
a) die Einrichtung und den Ausbau nationaler Laboratorien fördern, um in allen Ländern eine ausreichende nationale Kontrolle von Einfuhr, Herstellung und Verwendung von Chemikalien zu gewährleisten;
b) soweit durchführbar, die Übersetzung auf internationaler Ebene erstellter Unterlagen zu Fragen der Chemikaliensicherheit in die jeweilige Landessprache veranlassen und darüber hinaus die diversen regionalen Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers und des Informationsaustauschs unterstützen.
(c) Entwicklung der personellen Ressourcen
19.64 Die internationalen Organisationen sollen
a) in den Entwicklungsländern die fachliche Ausbildung im Bereich des Risikomanagements verbessern;
b) die Forschung auf lokaler Ebene durch Gewährung von Zuschüssen und Stipendien für Studien an anerkannten, auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit tätigen Forschungseinrichtungen fördern und verstärkt unterstützen.
19.65 Die Regierungen sollen im Zusammenwirken mit der Industrie und den Gewerkschaften ein Ausbildungsangebot zusammenstellen, das alle Bereiche des Gefahrstoffmanagements einschließlich des Verhaltens in Notfallsituationen umfaßt und auf alle Ausbildungsbereiche zugeschnitten ist. In allen Ländern sollen die wichtigsten Grundregeln des sicheren Umgangs mit Chemikalien in den Lehrplänen der Grundschulen Berücksichtigung finden.
F. Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten
19.66 Zur Zeit gibt es keine weltweit gültige internationale Vereinbarung zur Regelung des Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten (hierunter fallen alle Produkte, die Verboten und strengen Beschränkungen unterliegen bzw. deren Vertrieb vom Gesetzgeber zum Schutz von Umwelt und Gesundheit untersagt oder gar nicht erst genehmigt wurde). Weltweit wird jedoch mit wachsender Besorgnis auf die vom illegalen internationalen Handel mit diesen Produkten ausgehende Gefährdung für Gesundheit und Umwelt, insbesondere in den Entwicklungsländern, hingewiesen, was auch in den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen 42/183 und 44/226 bestätigt wurde. Mit "illegalem Handel" sind hier Aktivitäten gemeint, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder einschlägige internationale Rechtsnormen verstoßen. Besorgnis besteht des weiteren auch darüber, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung solcher Produkte häufig die einschlägigen, international gültigen Richtlinien und Grundsätze mißachtet werden. Die im Rahmen des vorliegenden Programmbereichs ins Auge gefaßten Maßnahmen zielen in erster Linie auf die verbesserte Aufdeckung und wirksame Verhinderung solcher Praktiken ab.
19.67 Zur Verhinderung der rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte bedarf es zum einen einer weiteren Intensivierung der internationalen und regionalen Zusammenarbeit, zum anderen der Schaffung wirksamerer Überwachungs- und Vollzugsmöglichkeiten auf nationaler Ebene, wobei letztere auch die Einsicht in die Verhängung angemessener Bußgelder beinhaltet. Auch die anderen im vorliegenden Kapitel (wie beispielsweise in Punkt 19.39 Buchstabe d) ins Auge gefaßten Maßnahmen sollen vorrangig diese Ziele verwirklichen helfen.
Ziele
19.68 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
a) Die Verbesserung der einzelstaatlichen Möglichkeiten der Aufdeckung und Unterbindung jeglicher gesetzwidriger Versuche, unter Verletzung sowohl einzelstaatlicher Rechtsvorschriften als auch einschlägiger internationaler Rechtsnormen, toxische und gefährliche Produkte auf das Hoheitsgebiet eines Staates zu verbringen;
b) Die Unterstützung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, bei der Erlangung aller erforderlichen Informationen über den illegalen Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.69 Die Regierungen sollen im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen
a) soweit erforderlich, Gesetze zur Verhinderung der illegalen Einfuhr und Ausfuhr toxischer und gefährlicher Produkte erlassen und in Kraft setzen;
b) entsprechende nationale Vollzugsprogramme erarbeiten, die es ermöglichen, die Einhaltung dieser Gesetze zu überwachen sowie Verstöße aufzudecken und mit angemessenen Geldbußen zu ahnden.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.70 Die Regierungen sollen gegebenenfalls die Entwicklung nationaler Warnsysteme zur besseren Aufdeckung von Fällen illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten veranlassen. Am Betrieb solcher Systeme können kommunale und sonstige Stellen beteiligt werden.
19.71 Die Regierungen sollen beim Austausch von Informationen über illegale grenzüberschreitende Verbringungen toxischer und gefährlicher Produkte eng zusammenarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen wie etwa das UNEP und die Regionalkommissionen weiterleiten.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.72 Zur Unterbindung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte muß die internationale und regionale Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden.
19.73 Die Regionalkommissionen sollen in Zusammenarbeit und mit der Unterstützung und dem Rat des UNEP und anderer einschlägiger Einrichtungen der Vereinten Nationen und unter Heranziehung der von den Regierungen zur Verfügung gestellten Daten den illegalen Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten und dessen Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesundheit in jeder Region überwachen und auf kontinuierlicher Basis diesbezügliche regionale Bewertungen vornehmen, wobei die Ergebnisse und Erkenntnisse des voraussichtlich im August 1992 vorliegenden UNEP/ES-CAP-Berichts über den illegalen Handel Berücksichtigung finden sollen.
19.74 Die Regierungen und die internationalen Organisationen sollen sich, soweit angemessen, in Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bemühen, deren institutionelle und ordnungsrechtliche Möglichkeiten zur Kontrolle der illegalen Ein- und Ausfuhr toxischer und gefährlicher Produkte zu verbessern.
G. Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit in verschiedenen Programmbereichen
19.75 Von den Regierungen beauftragte Experten haben im Dezember 1991 auf einer Tagung in London Empfehlungen erarbeitet, die eine bessere Koordinierung der Arbeit von Einrichtungen der Vereinten Nationen und anderen mit der Risikoabschätzung von und dem Risikomanagement zu Chemikalien befaßten internationalen Organisationen gewährleisten sollen. Des weiteren wurden auf diesem Treffen geeignete Maßnahmen zur Stärkung der Rolle des IPCS sowie die Bildung eines aus Vertretern der verschiedenen Regierungen zusammengesetzten Forums zum Bereich Risikoabschätzung und Risikomanagement gefordert.
19.76 Zur weiteren Erörterung der auf dem Londoner Treffen verabschiedeten Empfehlungen und, soweit erforderlich, zur Einleitung entsprechender Maßnahmen sind die Leiter der Exekutivabteilungen von WHO, ILO und UNEP aufgerufen, binnen Jahresfrist ein Regierungstreffen einzuberufen, das als das erste Treffen des geplanten zwischenstaatlichen Forums gelten könnte.
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