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Agenda 21: - Original Dokument in deutscher Übersetzung -

 

Kapitel 22

Sicherer und umweltverträglicher Umgang mit radioaktiven Abfällen

PROGRAMMBEREICH

Förderung eines sicheren und umweltverträglichen Umgangs mit radioaktiven Abfällen

Handlungsgrundlage

22.1 Radioaktive Abfälle werden im Rahmen des Kernbrennstoffkreislaufs sowie bei kerntechnischen Anwendungen (dem Einsatz von Radionukliden in der Medizin, in der Forschung und in der Industrie) erzeugt. Die Bandbreite des von radioaktiven Abfällen ausgehenden Strahlen- und Sicherheitsrisikos reicht von einem sehr geringen Risiko bei kurzlebigen, schwachradioaktiven Abfällen bis zu einem sehr hohen bei hochradioaktiven Abfällen. Pro Jahr fallen weltweit im Rahmen der Kernenergieerzeugung etwa 200.000 m3 Abfälle mit niedriger und mittlerer Aktivität und 10.000 m3 mit hoher Aktivität (sowie abgebrannte, für eine Endlagerung vorgesehene Brennelemente) an. Mit zunehmender Zahl neu in Betrieb genommener Kernkraftwerke, zunehmenden Stillegungen kerntechnischer Anlagen und zunehmendem Einsatz von Radionukliden nehmen diese Abfallmengen immer weiter zu. Die hochradioaktiven Abfälle enthalten etwa 99 Prozent der Radionuklide und stellen somit das größte Strahlenrisiko dar. Die bei kerntechnischen Anwendungen anfallenden Abfallmengen sind im allgemeinen viel geringer, normalerweise einige zig m3 oder weniger pro Jahr und pro Land. Allerdings kann die Aktivitätskonzentration vor allem bei geschlossenen Strahlungsquellen sehr hoch sein und somit sehr strenge Strahlenschutzmaßnahmen rechtfertigen. Die Zunahme des Abfallvolumens soll auch in Zukunft sorgfältig überwacht werden.

22.2 Der sichere und umweltverträgliche Umgang mit radioaktiven Abfällen einschließlich Abfallminimierung, Transport und Endlagerung ist aufgrund der spezifischen Eigenschaften dieser Abfälle enorm wichtig. In den meisten Ländern mit einem umfangreichen Kernenergieprogramm sind technische und administrative Maßnahmen zur Umsetzung eines Abfallwirtschaftssystems getroffen worden. In vielen anderen Ländern, in denen ein solches nationales Kernenergieprogramm erst im Entstehen begriffen ist oder in denen es nur bestimmte kerntechnische Anwendungen gibt, fehlt es noch an derartigen Systemen.

Ziele

22.3 Ziel dieses Programmbereichs ist es, innerhalb eines umfassenderen Rahmens eines interaktiven und integrativen Ansatzes in bezug auf den Umgang mit radioaktiven Abfällen und ihrer Sicherheit für den sicheren Umgang und die sichere Beförderung, Zwischen- und Endlagerung solcher Abfälle zu sorgen und dabei den Schutz der Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

22.4 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,

a) soweit angemessen, politische Konzepte und praktische Maßnahmen zur weitgehenden Minimierung und Begrenzung der Erzeugung radioaktiver Abfälle fördern und für deren sichere Aufbereitung, Konditionierung, Beförderung und Endlagerung sorgen;

b) Bemühungen innerhalb der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) um die Entwicklung und Bekanntgabe von Sicherheitsnormen beziehungsweise Leitlinien und Verfahrenskodizes für radioaktive Abfälle als international akzeptierte Grundlage für die sichere und umweltverträgliche Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle unterstützen;

c) eine sichere Zwischenlagerung, Beförderung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie zur Endlagerung vorgesehener abgeklungener Strahlungsquellen und abgebrannter Kernelemente aus Kernreaktoren in allen Ländern, insbesondere aber in den Entwicklungsländern, durch Erleichterung der Transfer einschlägiger Technologien an diese Länder und/oder durch Rückgabe der Strahlungsquellen an den Lieferanten nach beendetem Gebrauch in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Rechtsvorschriften oder Leitlinien fördern;

d) die ordnungsgemäße Planung - gegebenenfalls einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung - des sicheren und umweltverträglichen Umgangs mit radioaktiven Abfällen einschließlich Notfallmaßnahmen, Zwischenlagerung, Beförderung und Endlagerung vor und nach Tätigkeiten, bei denen derartige Abfälle anfallen, fördern.

(b) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

22.5 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,

a) ihre Bemühungen um Inkraftsetzung des Verfahrenskodex über die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle verstärken und unter der Schirmherrschaft der IAEA in Zusammenarbeit mit einschlägigen, mit den verschiedenen Beförderungsarten befaßten internationalen Organisationen die Frage einer derartigen Verbringung genau verfolgen, auch hinsichtlich der Frage, ob der Abschluß eines rechtsverbindlichen Instruments wünschenswert wäre;

b) im Rahmen des Londoner Dumping-Übereinkommens (Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderer Stoffe) darauf hinwirken, daß die Bemühungen um die Beendigung der Untersuchungen über einen Ersatz des derzeitigen freiwilligen Moratoriums über die Einbringung schwachradioaktiver Abfälle ins Meer durch ein Verbot unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes beschleunigt werden, damit eine gut informierte und baldige Entscheidung in dieser Frage getroffen werden kann;

c) die Zwischen- oder Endlagerung hoch-, mittel- und schwachradioaktiver Abfälle in der Nähe der Meeresumwelt weder unterstützen noch gestatten, es sei denn, sie stellen fest, daß ein im Einklang mit den geltenden international vereinbarten Grundsätzen und Leitlinien erbrachter wissenschaftlicher Nachweis belegt, daß eine derartige Zwischen- oder Endlagerung weder ein nicht hinnehmbares Risiko für den Menschen und die Meeresumwelt darstellt noch mit anderen legitimen Nutzungen des Meeres kollidiert; bei der Prüfung dieser Frage soll der Vorsorgegrundsatz angemessen berücksichtigt werden;

d) keine radioaktiven Abfälle in Länder ausführen, die einzeln oder im Rahmen internationaler Vereinbarungen die Einfuhr derartiger Abfälle verbieten, wie etwa die Vertragsparteien des Bamako-Übereinkommens über das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle nach Afrika und die Kontrolle ihrer grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb Afrikas, des Lomé IV-Übereinkommens oder anderer ein solches Verbot verhängender einschlägiger Übereinkommen;

e) im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen die von Vertragsparteien sonstiger einschlägiger regionaler Umweltübereinkommen über andere Aspekte eines sicheren und umweltverträglichen Umgangs mit radioaktiven Abfällen gefaßten Beschlüsse - sofern diese auf sie anwendbar sind - respektieren.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

22.6 Die auf nationaler Ebene entstehenden Kosten für die Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle sind beträchtlich und schwanken in Abhängigkeit von der für die Endlagerung verwendeten Technologie.

22.7 Die den internationalen Organisationen entstehenden durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programm genannten Aktivitäten werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 8 Millionen Dollar veranschlagt. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

22.8 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen,

a) die Erforschung und Entwicklung von Methoden für die sichere und umweltverträgliche Behandlung, Konditionierung und Endlagerung hochradioaktiver Abfälle einschließlich ihrer Endlagerung in tiefen geologischen Formationen fördern;

b) Forschungs- und Bewertungsprogramme durchführen, die sich mit der Abschätzung der Gesundheits- und Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Endlagerung radioaktiver Abfälle befassen.

(c) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten sowie Entwicklung der menschlichen Ressourcen

22.9 Die Staaten sollen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen, den Entwicklungsländern helfen, die für den Umgang mit radioaktiven Abfällen benötigte Infrastruktur aufzubauen und/oder zu verstärken; dazu gehören auch Gesetzesvorschriften, Organisationen, ausgebildete Fachkräfte und Einrichtungen für die Behandlung, Konditionierung sowie Zwischen- und Endlagerung von aus kerntechnischen Anwendungen stammenden Abfällen.

 


Stand: 04.05.2002 / kre

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