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Teil III.
Stärkung der Rolle wichtiger Gruppen
Kapitel 23
Präambel
23.1 Ein wesentlicher Faktor für die wirksame Umsetzung der Ziele, Maßnahmen und Mechanismen, die von den Regierungen in allen Programmbereichen der Agenda 21 gemeinsam beschlossen worden sind, ist das Engagement und die echte Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen.
23.2 Eine der Grundvoraussetzungen für die Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung ist die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung. Darüber hinaus hat sich im spezifischeren umwelt- und entwicklungspolitischen Zusammenhang die Notwendigkeit neuer Formen der Partizipation ergeben. Dazu gehören die Mitwirkung von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen an Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie ihre Unterrichtung und ihre Beteiligung an Entscheidungen, insbesondere solchen, die eventuell die Gemeinschaft betreffen, in der sie leben und arbeiten. Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen sollen Zugang zu umwelt- und entwicklungsrelevanten Informationen haben, die sich in Händen nationaler Behörden befinden, wozu auch Informationen über Produkte und Aktivitäten gehören, die signifikante Auswirkungen auf die Umwelt haben oder wahrscheinlich haben werden, sowie Informationen über Umweltschutzmaßnahmen.
23.3 Alle Grundsatzentscheidungen, Definitionen oder Vorschriften, die den Zugang nichtstaatlicher Organisationen oder ihre Beteiligung an der Arbeit von Gremien oder Organisationen der Vereinten Nationen berühren, die mit der Umsetzung der Agenda 21 in Verbindung stehen, müssen für alle wichtigen Gruppen gleichermaßen gelten.
23.4 Die nachstehenden Programmbereiche befassen sich mit den Instrumentarien zur Erzielung einer echten gesellschaftlichen Partnerschaft zur Unterstützung der gemeinsamen Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung.
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