Kapitel 25
Kinder und Jugendliche und nachhaltige Entwicklung
EINFÜHRUNG
25.1 Annähernd 30 Prozent der Weltbevölkerung sind Jugendliche. Die Einbeziehung der heutigen Jugend in umwelt- und entwicklungspolitische Entscheidungsprozesse und ihre Beteiligung an der Umsetzung von Programmen ist mitentscheidend für den langfristigen Erfolg der Agenda 21.
PROGRAMMBEREICHE
A. Förderung der Rolle der Jugend und ihre aktive Einbeziehung in den Umweltschutz und in die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung
Handlungsgrundlage
25.2 Es ist zwingend erforderlich, daß Jugendliche aus allen Teilen der Welt auf allen für sie relevanten Ebenen aktiv an den Entscheidungsprozessen beteiligt werden, weil dies ihr heutiges Leben beeinflußt und Auswirkungen auf ihre Zukunft hat. Zusätzlich zu ihrem intellektuellen Beitrag und ihrer Fähigkeit, unterstützende Kräfte zu mobilisieren, bringen sie einzigartige Ansichten ein, die in Betracht gezogen werden müssen.
25.3 Aus dem Kreis der internationalen Staatengemeinschaft sind zahlreiche Maßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen worden, die sicherstellen sollen, daß der Jugend eine sichere und gesunde Zukunft einschließlich einer lebenswerten Umwelt, eines verbesserten Lebensstandards und Zugangsmöglichkeiten zu Bildung und Beschäftigung geboten wird. Diese Probleme müssen in der Entwicklungsplanung berücksichtigt werden.
Ziele
25.4 Jedes Land soll in Absprache mit seiner Jugend und deren Organisationen einen Prozeß in Gang bringen, der den Dialog zwischen der Jugend und der Regierung auf allen Ebenen fördert, und Mechanismen einsetzen, die der Jugend den Zugriff auf Informationen ermöglichen und ihr Gelegenheit geben, ihre Ansichten zu Regierungsentscheidungen - einschließlich der Umsetzung der Agenda 21 - darzulegen.
25.5 Bis zum Jahre 2000 soll jedes Land durch Erhöhung der jährlichen Teilnahme- und Zugangsquoten sicherstellen, daß mehr als 50 Prozent der Jugendlichen - in einem ausgewogenen Verhältnis von Mädchen und Jungen - geeignete höhere Schulen besuchen oder an gleichwertigen Erziehungs- oder Ausbildungsprogrammen teilnehmen bzw. Zugang dazu haben.
25.6 Jedes Land soll Schritte unternehmen, um das gegenwärtige Niveau der Jugendarbeitslosigkeit zu senken, insbesondere dort, wo diese im Vergleich zur Gesamtarbeitslosenquote unverhältnismäßig hoch ist.
25.7 Jedes Land und die Vereinten Nationen sollen die Förderung und Schaffung von Mechanismen unterstützen, um Vertreter der Jugend an allen Abläufen innerhalb der Vereinten Nationen zu beteiligen, damit sie auf diese Einfluß nehmen können.
25.8 Jedes Land soll gegen Menschenrechtsverletzungen an jungen Menschen, insbesondere an jungen Frauen und Mädchen, angehen und allen Jugendlichen den erforderlichen Rechtsschutz gewähren, die erforderlichen Fertigkeiten vermitteln, entsprechende Möglichkeiten bieten und die erforderliche Unterstützung zukommen lassen, damit sie ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Ambitionen und Fähigkeiten verwirklichen können.
Maßnahmen
25.9 Entsprechend den von ihnen verwendeten Strategien sollen die Regierungen Maßnahmen ergreifen,
a) um bis 1993 Verfahrensmechanismen zu schaffen, welche die Konsultierung und eventuelle Mitwirkung von Jugendlichen beiderlei Geschlechts an Entscheidungsprozessen in Sachen Umwelt ermöglichen, indem Jugendliche auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene einbezogen werden;
b) um den Dialog mit Jugendorganisationen im Zusammenhang mit der Abfassung und Bewertung von Umweltplänen und -programmen oder Entwicklungsfragen zu fördern;
c) um die Einbindung von Empfehlungen internationaler, regionaler und lokaler Jugendkonferenzen und anderer Foren, die den Jugendlichen Perspektiven für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und für die Bewirtschaftung der Ressourcen bieten, in die einschlägige Politik zu erwägen;
d) um allen Jugendlichen Zugang zu sämtlichen Bildungsmöglichkeiten zu gewähren und, wo dies angemessen erscheint, alternative Lernstrukturen bereitzustellen. Dabei ist sicherzustellen, daß das Bildungsangebot den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Jugendlichen entspricht und in allen Lehrplänen Konzepte zur Schärfung des Umweltbewußtseins und für eine nachhaltige Entwicklung enthalten sind. Weiter soll die Berufsausbildung ausgeweitet werden, wobei innovative Methoden zur Erweiterung der praktischen Fertigkeiten wie etwa Umwelterkundungen ("environmental scouting") eingesetzt werden sollen;
e) um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien und Organisationen einschließlich Jugendvertretern Strategien zur Schaffung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln und umzusetzen und die erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten für junge Männer und Frauen bereitzustellen;
f) um Projektgruppen einzurichten, denen Jugendliche und nichtstaatliche Jugendorganisationen angehören und die speziell auf die jugendliche Bevölkerung zugeschnittene Bildungsprogramme und Programme zur Bewußtseinsschärfung zu wichtigen die Jugend betreffenden Themen entwickeln sollen. Diese Projektgruppen sollen sich formaler und nonformaler Bildungsmöglichkeiten bedienen, um eine möglichst große Resonanz zu erzielen. Nationale und lokale Medien, nichtstaatliche Organisationen, Unternehmen und andere Organisationen sollen diese Projektgruppen unterstützen;
g) um Unterstützung für Programme, Projekte, Netzwerke, staatliche Organisationen und nichtstaatliche Jugendorganisationen zu gewähren, damit diese die Programme im Hinblick auf ihre Projektanforderungen überprüfen können. Dann soll die Jugend zugleich zur Beteiligung an der Projektvorauswahl, Projektgestaltung, Projektdurchführung und an der Nachbetreuung ermutigt werden;
h) um gemäß den 1968, 1977, 1985 und 1989 verabschiedeten einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung in ihre Delegationen bei internationalen Konferenzen auch Jugendvertreter einzubeziehen.
25.10 Die Vereinten Nationen und internationale Organisationen, die Jugendprogramme veranstalten, sollen Schritte einleiten,
a) um ihre Jugendprogramme zu überprüfen und Überlegungen anzustellen, wie die Koordinierung zwischen ihnen verbessert werden kann;
b) um die Transfer einschlägiger Informationen an Regierungen, Jugendorganisationen und andere nichtstaatliche Organisationen über die gegenwärtig von Jugendlichen vertretenen Standpunkte und ihre Aktivitäten zu verbessern und die Umsetzung der Agenda 21 zu überwachen und zu bewerten;
c) um den Treuhandfonds der Vereinten Nationen für das Internationale Jahr der Jugend zu unterstützen und mit Jugendvertretern bei der Verwaltung dieses Fonds zusammenzuarbeiten, wobei der Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Jugendlichen aus Entwicklungsländern liegen soll.
Instrumente zur Umsetzung
Finanzierung und Kostenabschätzung
25.11 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Aktivitäten werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 1,5 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
B. Kinder und nachhaltige Entwicklung
Handlungsgrundlage
25.12 Die Kinder erben nicht nur die Verantwortung für die Erde, sondern sie stellen in vielen Entwicklungsländern auch fast die Hälfte der Bevölkerung. Außerdem sind Kinder sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den Industrieländern überaus anfällig für die Auswirkungen der Umweltverschlechterung. Darüber hinaus sind sie auch sehr bewußte Verfechter des Umweltgedankens. Die besonderen Interessen der Kinder müssen bei dem partizipativen Entscheidungsfindungsverfahren zu Umwelt- und Entwicklungsfragen voll berücksichtigt werden, damit die künftige Nachhaltigkeit aller zur Verbesserung der Umweltsituation ergriffenen Maßnahmen sichergestellt ist.
Ziele
25.13 Im Einklang mit der von ihnen verfolgten Politik sollen die Regierungen der einzelnen Länder Maßnahmen ergreifen,
a) um das Überleben, den Schutz und die Entwicklung der Kinder gemäß den vom Weltkindergipfel (A/45/625, Anlage) 1990 gebilligten Zielen sicherzustellen;
b) um sicherzustellen, daß die Interessen der Kinder im Rahmen des partizipativen Prozesses für eine nachhaltige Entwicklung und Verbesserung der Umweltbedingungen voll und ganz berücksichtigt werden.
Maßnahmen
25.14 Die Regierungen sollen konkrete Schritte unternehmen,
a) um Programme für Kinder durchzuführen, deren Zweck die Verwirklichung der kinderspezifischen Ziele der neunziger Jahre im Bereich Umwelt und Entwicklung ist, insbesondere was Gesundheit, Ernährung, Erziehung, Alphabetisierung und Armutsbekämpfung betrifft;
b) um das Übereinkommen über die Rechte der Kinder (Resolution 44/25 der Generalversammlung vom 20. November 1989, Anhang) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ratifizieren und es anschließend in die Praxis umzusetzen, indem sie sich der grundlegenden Bedürfnisse der Jugendlichen und Kinder annehmen;
c) um auf die grundlegenden Bedürfnisse der Gemeinschaften ausgerichtete primäre Umweltschutzaktivitäten zu fördern, um die Umwelt für Kinder auf häuslicher und kommunaler Ebene verbessern zu helfen und um insbesondere in den Entwicklungsländern die Partizipation und die Stärkung der Rolle der einheimischen Bevölkerung einschließlich der Frauen, der Jugendlichen, der Kinder und der eingeborenen Bevölkerungsgruppen mit Blick auf das Ziel einer integrierten Bewirtschaftung der Ressourcen durch die Gemeinschaft zu unterstützen;
d) um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen, einschließlich der Erziehung zur Verantwortung für Umwelt und Entwicklung, unter besonderer Beachtung der Erziehung von Mädchen zu vergrößern;
e) um Gemeinschaften über Schulen und lokale Gesundheitszentren zu mobilisieren, damit Kinder und ihre Eltern wirksame Kristallisationspunkte zur Sensibilisierung dieser Gemeinschaften für Umweltfragen werden;
f) um Verfahrensmechanismen zur Einbeziehung der Bedürfnisse von Kindern in alle relevanten umwelt- und entwicklungspolitischen Konzepte und Strategien auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu schaffen; darin eingeschlossen sind auch solche, die sich auf die Verteilung der natürlichen Ressourcen und den Anspruch auf diese Ressourcen, den Bedarf an Wohnraum und Freizeiteinrichtungen und auf die Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der Umweltgifte im ländlichen und städtischen Raum beziehen.
25.15 Internationale und regionale Organisationen sollen auf den angesprochenen Gebieten zusammenarbeiten und sie koordinieren. Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) soll die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Vereinten Nationen, den Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen bei der Entwicklung von kinderspezifischen Programmen und von Programmen zur Mobilisierung von Kindern für die obengenannten Aktivitäten fortführen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
25.16 Der Finanzbedarf für die meisten dieser Maßnahmen ist in den Kostenanschlägen anderer Programme berücksichtigt worden.
(b) Entwicklung der menschlichen Ressourcen und Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
25.17 Diese Maßnahmen sollen den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten und Ausbildungsmaßnahmen erleichtern, die bereits in anderen Kapiteln der Agenda 21 enthalten sind.
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