Kapitel 26
Anerkennung und Stärkung der Rolle der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften
Handlungsgrundlage
26.1 Indigene Völker und ihre Lebensgemeinschaften haben eine historische Beziehung zu ihrem Land und sind im allgemeinen Nachfahren der Ureinwohner solcher Gebiete. Im vorliegenden Kapitel umfaßt der Begriff "Land" auch die Umwelt der von den betreffenden Menschen von alters her bewohnten Gebiete. Auf indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Lebensgemeinschaften entfällt ein erheblicher Anteil der Weltbevölkerung. Sie haben sich über viele Generationen hinweg ganzheitliche, traditionelle, wissenschaftliche Kenntnisse über ihr Land, die natürlichen Ressourcen und ihre Umwelt angeeignet. Indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Lebensgemeinschaften sollen in den vollen Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten kommen, ohne behindert oder diskriminiert zu werden. Ihre Fähigkeit zur uneingeschränkten Mitwirkung an einem auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Umgang mit ihrem Land hat sich aufgrund wirtschaftlicher, sozialer und historischer Faktoren bisher als begrenzt erwiesen. Angesichts der Wechselbeziehung zwischen der natürlichen Umwelt und ihrer nachhaltigen Entwicklung einerseits und dem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und physischen Wohlergehen der indigenen Bevölkerungsgruppen andererseits soll bei nationalen und internationalen Anstrengungen zur Einführung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung die Rolle dieser Menschen und ihrer Gemeinschaften anerkannt, angepaßt, gefördert und gestärkt werden.
26.2 Einige der den Zielen und Aktivitäten dieses Programmbereichs zugrundeliegenden Einzelziele sind bereits Bestandteil internationaler Rechtsinstrumente wie etwa des Übereinkommens über Indigenen- und Stammesvölker der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Nr. 169) und sollen in die im Entwurf vorliegende allgemeine Erklärung über die Rechte indigener Bevölkerungen aufgenommen werden, die zur Zeit von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für indigene Bevölkerungen vorbereitet wird. Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 45/164 vom 18. Dezember 1990 ausgerufene Internationale Jahr der Indigenenvölker der Welt (1993) bietet eine günstige Gelegenheit für die Mobilisierung weiterer internationaler technischer und finanzieller Zusammenarbeit.
Ziele
26.3 Im engen Zusammenwirken mit der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Gemeinschaften sollen sich die Regierungen und gegebenenfalls auch zwischenstaatliche Organisationen bemühen, die folgenden Ziele zu erfüllen:
a) die Einleitung eines Prozesses zur Stärkung der Rolle der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften durch Maßnahmen, die folgendes einschließen:
i) die Verabschiedung oder Erweiterung einer entsprechenden Politik und/oder entsprechender Rechtsinstrumente auf nationaler Ebene;
ii) die Anerkennung der Notwendigkeit, das von den indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Gemeinschaften bewohnte Land vor Aktivitäten zu schützen, die umweltschädlich sind oder von den betroffenen Indigenen als sozial und kulturell unangemessen betrachtet werden;
iii) die Anerkennung ihrer Wertvorstellungen, ihrer überlieferten Kenntnisse und der von ihnen praktizierten Form der Ressourcenbewirtschaftung zur Förderung einer umweltverträglichen und nachhaltigen Entwicklung;
iv) die Anerkennung der Tatsache, daß die traditionelle und unmittelbare Abhängigkeit von erneuerbaren Ressourcen und Ökosystemen einschließlich nachhaltiger Erntepraktiken auch in Zukunft für das kulturelle, wirtschaftliche und physische Wohlergehen der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften unentbehrlich ist;
v) die Schaffung und Stärkung staatlicher Konfliktlösungsmechanismen für mit der Landbesiedlung und der Ressourcenbewirtschaftung zusammenhängende Anliegen;
vi) die Unterstützung alternativer umweltverträglicher Produktionsmittel, damit den Indigenengemeinschaften eine größere Anzahl von Auswahlmöglichkeiten für die Steigerung ihrer Lebensqualität zur Verfügung steht und sie dadurch konstruktiv an einer nachhaltigen Entwicklung mitwirken können;
vii) die Intensivierung der Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten der indigenen Gemeinschaften durch Anpassung und Austausch traditioneller Erfahrungen, Kenntnisse und Formen der Ressourcenbewirtschaftung, damit die nachhaltige Entwicklung dieser Gemeinschaften gewährleistet ist;
b) gegebenenfalls die Schaffung von Mechanismen für die Intensivierung der aktiven Mitwirkung der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften an der Gestaltung der nationalen Politik, nationaler Gesetze und nationaler Programme für die Ressourcenbewirtschaftung und an anderen sie möglicherweise betreffenden Entwicklungsprozessen wie auch für die Einbringung von Vorschlägen dieser Gruppen, eine solche Politik und solche Programme betreffend;
c) die Beteiligung indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften auf staatlicher und kommunaler Ebene an Ressourcenbewirtschaftungs- und Schutzstrategien und sonstigen einschlägigen Programmen zur Unterstützung und Überprüfung von auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Strategien wie sie z. B. in anderen Programmbereichen der Agenda 21 vorgeschlagen werden.
Maßnahmen
26.4 Manche indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Lebensgemeinschaften verlangen unter Bezugnahme auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften eine größere Kontrolle über ihr Land, die Selbstverwaltung ihrer Ressourcen, die Mitgestaltung der sie betreffenden Entwicklungsentscheidungen sowie gegebenenfalls auch eine Beteiligung an der Errichtung oder Verwaltung von Schutzgebieten verlangen. Nachfolgend sind einige der gezielten Maßnahmen aufgeführt, die von den Regierungen zu ergreifen wären:
a) die Beabsichtigung der Ratifizierung und Anwendung bereits vorhandener internationaler Abkommen über Indigene Völker und ihre Lebensgemeinschaften (soweit dies noch nicht geschehen ist) und die Befürwortung der Verabschiedung einer Erklärung über die Rechte indigener Völker durch die Generalversammlung;
b) die Verabschiedung oder Unterstützung einer entsprechenden Politik und/oder entsprechender Rechtsinstrumente, die das geistige und kulturelle Eigentum und das Recht eingeborener Völker auf Bewahrung ihrer gewohnheitsrechtlichen Verwaltungsstrukturen und -praktiken schützen.
26.5 Organisationen der Vereinten Nationen und andere internationale Entwicklungs- und Finanzierungsinstitutionen sowie die Regierungen sollen mit aktiver Beteiligung der eingeborenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften gegebenenfalls die nachfolgend aufgeführten Schritte unternehmen, um unter anderem die Wertvorstellungen, Ansichten und Kenntnisse dieser Gruppen, einschließlich des außergewöhnlichen Beitrags der eingeborenen Frauen, in die Ressourcenbewirtschaftung und andere sie möglicherweise betreffende entwicklungspolitische Konzepte und Programme einzubinden:
a) die Benennung einer besonderen Anlaufstelle innerhalb jeder internationalen Organisation, die Veranstaltung von jährlichen Koordinierungssitzungen zwischen den einzelnen Organisationen, gegebenenfalls in Absprache mit den Regierungen und Eingeborenenorganisationen, und die Schaffung eines Verfahrensmechanismus innerhalb und zwischen den Durchführungsorganen zur Unterstützung der Regierungen bei der Gewährleistung einer kohärenten und koordinierten Einbeziehung der Ansichten eingeborener Bevölkerungsgruppen in die Politik- und Programmgestaltung und -umsetzung. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Gemeinschaften informiert und konsultiert werden und die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung des jeweiligen Landes erhalten, insbesondere wenn es um regionale und internationale Partnerschaftsmaßnahmen geht. Außerdem sollen auf lokalen Indigeneninitiativen basierende Strategien voll und ganz in eine solche Politik und solche Programme einbezogen werden;
b) die Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung für Programme zur Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, um indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Gemeinschaften bei der nachhaltigen Entfaltung der eigenen Fähigkeiten zu unterstützen;
c) den Ausbau von Forschungs- und Bildungsprogrammen mit dem Ziel,
i) einen genaueren Einblick in die von den Indigenen im Umgang mit der Umwelt erworbenen Kentnnisse und Erfahrungen zu bekommen und diese auf heutige Entwicklungsprobleme anwenden zu können;
ii) die Effizienz der von den Indigenen verwendeten Ressourcenbewirtschaftungssysteme beispielsweise durch Unterstützung der Anpassung und Verbreitung geeigneter innovativer Technologien zu steigern;
d) die Beteiligung an den Bemühungen indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften im Rahmen von Ressourcenbewirtschafts- und Schutzstrategien (ähnlich denen, die im Rahmen entsprechender über die Globale Umweltfazilität (GEF) und den Tropenwald-Aktionsprogramm (TFAP) finanzierter Projekte entwickelt werden können) und anderen Programmbereichen der Agenda 21 einschließlich Programmen zur Erfassung und Auswertung von Daten und anderen Informationen und deren Verwendung für die Unterstützung von auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Vorhaben.
26.6 Im engen Zusammenwirken mit den indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Lebensgemeinschaften sollen die Regierungen gegebenenfalls
a) auf nationaler Ebene Regelungen für Konsultationen mit den indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Gemeinschaften schaffen oder ausbauen, um sicherzustellen, daß sich deren Bedürfnisse und deren Wertvorstellungen sowie traditionelle und sonstige Kenntnisse und Praktiken in der nationalen Politik und nationalen Programmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen und in anderen sie betreffenden Entwicklungsprogrammen widerspiegeln und in diese einbinden lassen;
b) sich gegebenenfalls im Rahmen einer Zusammenarbeit auf regionaler Ebene mit gemeinsamen, die indigenen Bevölkerungsgruppen betreffenden Fragen befassen, um deren Mitwirkung an einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und stärken zum Tragen zu bringen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
26.7 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Aktivitäten werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Rechtliche und administrative Rahmenbedingungen
26.8 In Zusammenarbeit mit der betroffenen eingeborenen Bevölkerung sollen die Regierungen entsprechend den speziellen Gegebenheiten des jeweiligen Landes die Rechte und Pflichten der indigenen Bevölkerungsgruppen und ihrer Lebensgemeinschaften in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einbinden. Möglicherweise benötigen die Entwicklungsländer bei der Durchführung dieser Maßnahmen technische Unterstützung.
(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
26.9 Die internationalen Entwicklungsorganisationen und die Regierungen sollen finanzielle und andere Ressourcen für die schulische und berufliche Ausbildung indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften bereitstellen, um ihnen mehr Möglichkeiten zur nachhaltigen Entfaltung der eigenen Fähigkeiten und zur Mitwirkung und Beteiligung an einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung auf nationaler Ebene zu eröffnen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt dabei der Stärkung der Rolle der indigenen Frauen.
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