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Agenda 21: - Original Dokument in deutscher Übersetzung -

 

Teil IV.

Möglichkeiten der Umsetzung

Kapitel 33

Finanzieller Ressourcen und Finanzierungsmechanismen

EINFÜHRUNG

33.1 In ihrer Resolution 44/228 vom 22. Dezember 1989 beschloß die Generalversammlung unter anderem, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung nach Möglichkeiten zur Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen, insbesondere an Entwicklungsländer, für umweltverträgliche Entwicklungsprogramme und -projekte in Übereinstimmung mit nationalen Entwicklungszielen, -prioritäten und -plänen suchen und Möglichkeiten einer wirksamen Überwachung der Bereitstellung solcher neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen, insbesondere an Entwicklungsländer, prüfen soll, um die internationale Staatengemeinschaft in die Lage zu versetzen, ausgehend von präzisen und verläßlichen Daten weitere angemessene Schritte zu unternehmen;

nach Möglichkeiten zur Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Ressourcen für Maßnahmen suchen soll, die auf die Lösung gravierender Umweltprobleme, die von globalem Belang sind, und insbesondere auf die Unterstützung derjenigen Länder - insbesondere Entwicklungsländer - ausgerichtet sind, für die die Durchführung derartiger Maßnahmen aufgrund insbesonders mangelnder finanzieller Ressourcen, mangelnder Fachkompetenz oder mangelnder technischer Kapazitäten eine besondere oder außergewöhnliche Belastung mit sich bringen würde;

unterschiedliche Finanzierungsmechanismen, einschließlich freiwilliger, sowie die Möglichkeit eines internationalen Sonderfonds und anderer neuartiger Konzepte prüfen soll, um auf einer günstigen Basis die wirksamste und schnellste Form des Transfers umweltverträglicher Technologien an die Entwicklungsländer zu gewährleisten;

den Finanzbedarf für die erfolgreiche Umsetzung von Konferenzbeschlüssen und -empfehlungen quantifizieren und nach möglichen Beschaffungsquellen für zusätzliche Ressourcen, darunter auch neuartigen, suchen soll.

33.2 Das vorliegende Kapitel befaßt sich mit der Finanzierung der Umsetzung der Agenda 21, in der sich ein globaler Konsens hinsichtlich der Einbindung von Umweltaspekten in einen beschleunigten Entwicklungsprozeß widerspiegelt. Für jedes der anderen Kapitel hat das Sekretariat der Konferenz überschlägige Schätzungen für die den Entwicklungsländern insgesamt entstehenden Durchführungskosten und den Bedarf an Zuschüssen oder einer anderen Mittelaufbringung zu konzessionären Bedingungen seitens der internationalen Staatengemeinschaft genannt. Diese bringen die Notwendigkeit erheblich größerer Anstrengungen sowohl der einzelnen Länder als auch der internationalen Staatengemeinschaft zum Ausdruck.

Handlungsgrundlage

33.3 Das wirtschaftliche Wachstum, die soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut sind die primären und vorrangigen Prioritäten in den Entwicklungsländern und sind an sich unabdingbar für die Erfüllung nationaler und globaler Nachhaltigkeitsziele. In Anbetracht des durch die Umsetzung der Agenda 21 in ihrer Gesamtheit zu erzielenden weltweiten Nutzens wird die Bereitstellung wirksamer Mittel an die Entwicklungsländer - unter anderem auch finanzieller Ressourcen und Technologien - ohne die es für sie schwierig sein wird, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, den gemeinsamen Interessen der Industrie- und der Entwicklungsländer sowie der gesamten Menschheit einschließlich künftiger Generationen dienen.

33.4 Untätig zu bleiben, könnte höhere Kosten verursachen als die Umsetzung der Agenda 21. Untätigkeit schmälert die Wahlmöglichkeiten künftiger Generationen.

33.5 Im Umgang mit Umweltfragen sind besondere Anstrengungen erforderlich. Globale und lokale Umweltfragen sind ineinander verflochten. Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt befassen sich mit zwei der wichtigsten weltweiten Fragestellungen.

33.6 Sowohl binnenwirtschaftliche als auch internationale wirtschaftliche Bedingungen, die den Freihandel und den Zugang zu den Märkten unterstützen, tragen dazu bei, daß sich Wirtschaftswachstum und Umweltschutz in allen Ländern - insbesondere in den Entwicklungsländern und in Ländern, die sich im Stadium des Übergangs zur Marktwirtschaft befinden - wechselseitig unterstützen (diese Fragen werden in Kapitel 2 ausführlicher behandelt).

33.7 Die internationale Zusammenarbeit zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung soll ebenfalls verstärkt werden mit dem Ziel, die Bemühungen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, zu unterstützen und zu ergänzen.

33.8 Alle Länder sollen überlegen, wie sich die Agenda 21 im Rahmen eines Umwelt- und Entwicklungsbelange integrierenden Prozesses in nationale Handlungskonzepte und Programme umsetzen läßt. Nationale und kommunale Prioritäten sollen unter Verwendung von Mitteln festgelegt werden, zu denen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Einbeziehung der Gemeinschaft gehört, wobei die Chancengleichheit von Männern und Frauen unterstützt werden soll.

33.9 Für eine sich entwickelnde Partnerschaft zwischen allen Ländern der Erde, insbesondere auch zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, werden nachhaltige Entwicklungsstrategien und eine höhere und vorhersehbare Finanzausstattung zur Unterstützung längerfristiger Ziele benötigt. Zu diesem Zweck sollen die Entwicklungsländer ihre eigenen vorrangigen Maßnahmen und ihren eigenen Unterstützungsbedarf nennen, und die Industrieländer sollen sich verpflichten, diese Prioritäten zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht können Beratungsgruppen und runde Tische und andere Mechanismen auf nationaler Ebene eine förderliche Rolle spielen.

33.10 Zur Umsetzung der umfangreichen, auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Programme der Agenda 21 bedarf es der Bereitstellung beträchtlicher neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen an die Entwicklungsländer. Die Gewährung von Zuschüssen oder von Mitteln zu günstigen Bedingungen soll auf der Grundlage vernünftiger und ausgewogener Kriterien und Indikatoren erfolgen. Die schrittweise Umsetzung der Agenda 21 soll mit der Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Ressourcen dieser Art einhergehen. Die Anfangsphase wird durch beträchtliche frühzeitige Zusagen für eine Mittelaufbringung zu günstigen Bedingungen beschleunigt.

Ziele

33.11 Die Ziele lauten wie folgt:

a) Festlegung von Maßnahmen in bezug auf finanzielle Ressourcen und Mechanismen für die Umsetzung der Agenda 21;

b) Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen, die sowohl angemessen als auch vorhersehbar sind;

c) volle Ausschöpfung und fortlaufende qualitative Verbesserung der für die Umsetzung der Agenda 21 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen.

Maßnahmen

33.12 Die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen betreffen im wesentlichen die Umsetzung aller anderen Kapitel der Agenda 21.

Möglichkeiten der Umsetzung

33.13 Im allgemeinen erfolgt die Finanzierung der Umsetzung der Agenda 21 über den eigenen öffentlichen und privaten Sektor des jeweiligen Landes. Für Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, ist die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit eine Hauptquelle der Fremdfinanzierung, und zur nachhaltigen Entwicklung und Umsetzung der Agenda 21 sind beträchtliche neue und zusätzliche Finanzierungsmittel erforderlich. Die Industrieländer bekräftigen ihre Zusagen, das im Rahmen der Vereinten Nationen vereinbarte Ziel, 0,7 Prozent des Bruttosozialprodukts für die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit bereitzustellen, zu erreichen und sind - sofern sie dieses Ziel noch nicht erreicht haben - bereit, ihre Hilfsprogramme zu erweitern, um dieses Ziel baldmöglichst zu erreichen und eine umgehende und wirksame Umsetzung der Agenda 21 zu gewährleisten. Einige Länder erklären sich bereit, das Ziel bis zum Jahr 2000 zu erfüllen. Es wurde beschlossen, daß die Kommission für nachhaltige Entwicklung die Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels regelmäßig überprüfen und überwachen soll. Dieser Prüfprozeß soll die Überwachung der Umsetzung der Agenda 21 planmäßig mit einer Überprüfung der verfügbaren finanziellen Ressourcen verbinden. Die Länder, die das Ziel bereits erreicht haben, sollen dazu angehalten und ermutigt werden, auch in Zukunft zu den gemeinsamen Bemühungen um die Bereitstellung der beträchtlichen zusätzlichen Ressourcen beizutragen, die zu mobilisieren sind. Andere Industrieländer erklären sich im Rahmen ihrer Unterstützung von Reformbemühungen in den Entwicklungsländern bereit, sich nach besten Kräften zu bemühen, das Volumen ihrer öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung einer ausgewogenen Lastenverteilung unter den Industrieländern anerkannt. Andere Länder - auch diejenigen, die sich im Stadium des Übergangs zur Marktwirtschaft befinden - können freiwillig die Zuwendungen der Industrieländer erhöhen.

33.14 Die Finanzierung der Agenda 21 und anderer Ergebnisse der Konferenz soll in einer Weise erfolgen, daß die Verfügbarkeit neuer und zusätzlicher Ressourcen maximiert und alle verfügbaren Finanzierungsquellen und -mechanismen genutzt werden. Dazu gehören unter anderem

a) die multilateralen Entwicklungsbanken und -fonds:

i) Die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA). Von den verschiedenen Fragen und Wahlmöglichkeiten, die von den IDA-Vertretern im Zusammenhang mit der anstehenden 10. Wiederauffüllung des IDA-Fonds zu prüfen sind, gebührt der vom Präsidenten der Weltbank auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung abgegebenen Erklärung besondere Beachtung, damit den ärmsten Ländern geholfen wird, die in der Agenda 21 genannten Ziele für eine nachhaltige Entwicklung in ihrem Land zu verwirklichen;

ii) Regionale und subregionale Entwicklungsbanken. Die regionalen und subregionalen Entwicklungsbanken und -fonds sollen eine größere und wirksamere Rolle bei der Bereitstellung der zur Umsetzung der Agenda 21 benötigten Ressourcen zu konzessionären oder sonstigen günstigen Bedingungen spielen;

iii) die von der Weltbank, vom Entwicklungsprogramm (UNDP) und vom Umweltprogramm (UNEP) der Vereinten Nationen gemeinsam verwaltete Globale Umweltfazilität, deren zusätzliche Zuschüsse und Finanzierungsmittel zu konzessionären Bedingungen auf die Erzielung eines globalen Umweltnutzens ausgerichtet sind, soll die vereinbarten Mehrkosten einschlägiger Maßnahmen im Rahmen der Agenda 21, insbesondere für Entwicklungsländer, abdecken. Sie soll daher neu strukturiert werden, damit sie unter anderem auf eine weltweite Beteiligung hinwirken kann;

genügend Flexibilität hat, um ihren Geltungsbereich und ihre Reichweite, soweit vereinbart, auf einschlägige Programmbereich der Agenda 21 mit globalem Umweltnutzen auszudehnen;

eine Verwaltungsstruktur gewährleisten kann, die transparent und von demokratischer Art ist, auch im Hinblick auf die Entscheidungsfindung und die Geschäftstätigkeit, indem eine ausgewogene und gerechte Vertretung der Interessen der Entwicklungsländer sichergestellt wird und den Finanzierungsbemühungen von Geberländern gebührendes Gewicht zukommt;

die Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Ressourcen in Form von Zuschüssen und konzessionären Kreditbedingungen, insbesondere für Entwicklungsländer, gewährleisten kann; die Vorhersehbarkeit des Mittelflusses durch Zuwendungen aus Industrieländern gewährleisten kann, wobei die Bedeutung einer ausgewogenen Lastenverteilung zu berücksichtigen ist;

den Zugang zu den Mitteln und ihre Auszahlung zu einvernehmlich festgelegten Kriterien gewährleisten kann, ohne neue Bedingungen einzuführen;

b) die einschlägigen Sonderorganisationen, sonstigen Gremien der Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen, denen im Rahmen der Unterstützung der nationalen Regierungen bei der Umsetzung der Agenda 21 eine bestimmte Rolle zugewiesen worden ist;

c) multilaterale Institutionen für den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten und die technische Zusammenarbeit. Dem UNDP sollen die notwendigen finanziellen Ressourcen zur Nutzung seines Netzwerks von Außendienststellen sowie seines umfassenden Mandats und seiner umfassenden Erfahrungen auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden, damit der Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten auf Länderebene erleichtert werden kann, wobei der Sachverstand der Sonderorganisationen und sonstiger Gremien der Vereinten Nationen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, insbesondere des UNEP und auch der multilateralen und regionalen Entwicklungsbanken, in vollem Umfang genutzt werden soll;

d) bilaterale Hilfsprogramme. Diese Programme müssen zugunsten der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gestärkt werden;

e) Schuldenerleichterung. Es ist wichtig, für die Schuldenprobleme der Entwicklungsländer mit niedrigem und mittlerem Einkommen dauerhafte Lösungen zu finden, damit sie mit den benötigten Mitteln für eine nachhaltige Entwicklung ausgestattet werden können. Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Schuldenprobleme von Ländern mit niedrigem und mit mittlerem Einkommen sollen kontinuierlich überprüft werden. Alle Gläubiger des Pariser Clubs sollen unverzüglich die Vereinbarung vom Dezember 1991 zur Gewährung von Schuldenerleichterungen für die ärmsten, stark verschuldeten Länder umsetzen, die sich einer Strukturanpassung unterziehen; Schuldenerleichterungsmaßnahmen sollen kontinuierlich beobachtet werden, damit die anhaltenden Schwierigkeiten dieser Länder beseitigt werden können;

f) Private Finanzierung. Die freiwilligen Beiträge von nichtstaatlicher Seite, die etwa 10 Prozent der öffentlichen Entwicklungshilfe ausmachen, könnten erhöht werden.

33.15 Investitionen. Die Mobilisierung höherer ausländischer Direktinvestitionen und die Transfer von Technologien sollen durch eine investitionsfördernde nationale Politik und durch Gemeinschaftsunternehmen und sonstige Modalitäten unterstützt werden.

33.16 Neuartige Finanzierungsformen. Neue Formen der Beschaffung neuer öffentlicher und privater Finanzierungsmittel sollen erkundet werden, insbesondere

a) verschiedene Formen der Schuldenerleichterung neben öffentlichen Schulden oder Schulden im Rahmen des Pariser Clubs, einschließlich der vermehrten Anwendung von Schuldenumwandlungen;

b) der Einsatz wirtschafts- und steuerpolitischer Anreize und Mechanismen;

c) die Eignung handelbarer Emissionszertifikate;

d) neue Formen der Mittelaufbringung und freiwillige Beiträge von privater Seite, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen;

e) die Neuverteilung von Ressourcen, die gegenwärtig für militärische Zwecke vorgesehen sind.

33.17 Günstige internationale und binnenwirtschaftliche Rahmenbedingungen, die ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen, sind insbesondere für die Entwicklungsländer wichtig für die Erzielung von Nachhaltigkeit.

33.18 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Umsetzung der in der Agenda 21 genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf mehr als 600 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 125 Milliarden Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

33.19 Die Industrieländer und andere, die hierzu in der Lage sind, sollen erste finanzielle Zusagen machen, um die Konferenzbeschlüsse im Kraft zu setzen. Sie sollen der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Herbst 1992 auf ihrer 47. Tagung über solche Pläne und Zusagen Bericht erstatten.

33.20 Die Entwicklungsländer sollen ebenfalls damit beginnen, nationale Pläne für nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten, um die Konferenzbeschlüsse in Kraft zu setzen.

33.21 Die Überprüfung und kontinuierliche Überwachung der Finanzierung der Agenda 21 ist unbedingt notwendig. Fragen in bezug auf einen wirksamen Folgeprozeß der Konferenz werden in Kapitel 38 (Internationale institutionelle Vereinbarungen) behandelt. Wichtig ist dabei, daß in regelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Finanzierung und der entsprechenden Mechanismen überprüft wird, wozu auch die Bemühungen um die Verwirklichung der vereinbarten Ziele des vorliegenden Kapitels, gegebenenfalls einschließlich Sollvorgaben, gehören.

 


Stand: 05.05.2002 / kre

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