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Agenda 21: - Original Dokument in deutscher Übersetzung -

 

Kapitel 34

Transfer umweltverträglicher Technologien, Kooperation und Stärkung von personellen und institutionellen Kapazitäten

EINFÜHRUNG

34.1 Umweltverträgliche Technologien schützen die Umwelt, sind sauberer, nutzen alle Rohstoffe auf eine nachhaltigere Weise, führen Abfälle und Produkte vermehrt einem Recycling zu und gehen mit den verbleibenden Reststoffen besser um als die Technologien, an deren Stelle sie getreten sind.

34.2 Im Zusammenhang mit der schadstoffbedingten Umweltverschmutzung sind unter umweltverträglichen Technologien abfallarme oder abfallfreie verfahrens- beziehungsweise produktbezogene Technologien zu verstehen. Dazu gehören auch nachgeschaltete Entsorgungs- und Reinigungstechnologien.

34.3 Bei umweltverträglichen Technologien handelt es sich nicht um einzelne Verfahren oder technische Hilfsmittel, sondern um Gesamtsysteme, die sowohl Know-how, Verfahren, Güter und Dienstleistungen sowie technische Einrichtungen als auch Organisation und Management umfassen. Dies bedeutet, daß bei der Erörterung der Transfer von Technologien auch die Entwicklung der menschlichen Ressourcen und die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf den Aufbau der im Zusammenhang mit den jeweils ausgewählten Technologien erforderlichen personellen uns institutionellen Kapazitäten anzusprechen sind; auch geschlechtsspezifische Gesichtspunkte gehören dazu. Umweltverträgliche Technologien sollen mit den auf nationaler Ebene festgelegten sozioökonomischen, kulturellen und ökologischen Prioritäten vereinbar sein.

34.4 Es gilt, günstige Voraussetzungen für den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und für deren Transfer insbesondere an Entwicklungsländer zu schaffen, und zwar durch unterstützende, die technologische Zusammenarbeit fördernde Maßnahmen, die es ermöglichen sollen, das erforderliche technologische Know-how weiterzugeben sowie die wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den effizienten Einsatz und die Weiterentwicklung der weitergegebenen Technologien zu schaffen. Technologische Zusammenarbeit setzt gemeinsame Anstrengungen von Unternehmen und Regierungen, von "Technologielieferanten" sowie von "Technologieempfängern" voraus. Eine solche Zusammenarbeit erfordert deshalb einen immer wieder neu zu vollziehenden Prozeß, an dem Regierung, Privatwirtschaft sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen beteiligt sind und durch den bei der Transfer von Technologien optimale Ergebnisse erzielt werden sollen. Eine langfristig erfolgreiche Partnerschaft im Rahmen der technologischen Zusammenarbeit setzt notwendigerweise eine fortlaufende systematische Aus- und Fortbildung sowie einen kontinuierlichen Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen und über einen längeren Zeitraum voraus.

34.5 Ziel der im vorliegenden Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine Verbesserung der Informationsvoraussetzungen und -abläufe sowie des Zugangs zu Technologien (unter Einbeziehung des Standes der Technik und des dazugehörigen Know-hows) und deren Transfer, insbesondere an Entwicklungsländer, den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten sowie Kooperationsvereinbarungen und Partnerschaften im technologischen Bereich, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Neue und leistungsfähige Technologien sind von wesentlicher Bedeutung, um insbesondere die Entwicklungsländer besser zu befähigen, das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen, um die Weltwirtschaft in Gang zu halten, um die Umwelt zu schützen und um Armut und Elend zu bekämpfen. Im Rahmen dieser Aktivitäten gilt es, eine Verbesserung der derzeit angewandten Technologien und gegebenenfalls ihren Ersatz durch leichter zugängliche und umweltverträglichere Technologien anzustreben.

Handlungsgrundlage

34.6 Besondere Zusagen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Transfer von Technologien, die im Rahmen spezifischer internationaler Instrumente zu beschließen sind, bleiben vom vorliegenden Kapitel der Agenda 21 unberührt.

34.7 Die Verfügbarkeit wissenschaftlicher und technologischer Informationen sowie der Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer sind wesentliche Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung. Ausreichende Informationen über die Umweltaspekte gegenwärtig verwendeter Technologien bereitzustellen, erfordert zwei miteinander zusammenhängende Teilschritte: zum einen die Aufstockung der vorhandenen Informationen über gegenwärtige und dem Stand der Technik entsprechenden Technologien, einschließlich ihrer Umweltrisiken, und zum anderen die Verbesserung des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien.

34.8 Vorrangiges Ziel eines verbesserten Zugangs zu technologischer Information ist das Ermöglichen einer informierten Wahl mit anschließendem Zugang zu solchen Technologien und ihrer Transfer sowie der Stärkung des eigenen technologischen Potentials der einzelnen Länder.

34.9 Ein umfangreicher Bestand an nützlichem technologischem Wissen ist allgemein zugänglich. Es gilt, den Entwicklungsländern den Zugang zu Technologien zu ermöglichen, die patentrechtlich nicht geschützt sind oder diesen Schutz inzwischen verloren haben. Außerdem müßten die Entwicklungsländer auch Zugang zum erforderlichen Know-how und Sachverstand bekommen, der den wirksamen Einsatz der vorstehend genannten Technologien gewährleistet.

34.10 Zu prüfen sind die Rolle des patentrechtlichen Schutzes und des Schutzes geistigen Eigentums sowie ihre Auswirkungen auf den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer insbesondere an Entwicklungsländer. Außerdem ist das Konzept eines gesicherten Zugangs der Entwicklungsländer zu umweltverträglichen Technologien in seiner Beziehung zu Eigentumsrechten näher zu untersuchen, um wirksame Handlungskonzepte zur Deckung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer in diesem Bereich entwickeln zu können.

34.11 Patentrechtlich geschützte Technologien sind auf kommerziellem Weg beschaffbar, und die internationale Wirtschaft ist ein wichtiges Medium zur Transfer von Technologien. Es soll versucht werden, das vorhandene Wissenspotential zu erschließen und es mit vor Ort vorhandenen Innovationen neu zu kombinieren, um alternative Technologien zu schaffen. Parallel zur weiteren Prüfung von Konzepten und Modalitäten für die Gewährleistung eines gesicherten Zugangs - insbesondere der Entwicklungsländer - zu umweltverträglichen Technologien, einschließlich dem Stand der Technik entsprechenden Technologien, soll ein besserer Zugang zu umweltverträglichen Technologien gefördert, erleichtert und gegebenenfalls finanziert werden, während faire Anreize den Innovatoren geboten werden sollen, die zur Förderung von Forschung und Entwicklung neuer umweltverträglicher Technologien beitragen.

34.12 Die Empfängerländer brauchen Technologie und verstärkte Unterstützung für den weiteren Ausbau ihrer technisch-wissenschaftlichen, fachlichen und dazugehörigen Kapazitäten, wobei die bereits vorhandenen Technologien und Kapazitäten zu berücksichtigen sind. Diese Unterstützung würde den Ländern, und zwar insbesondere den Entwicklungsländern, die Möglichkeit geben, eine durchdachtere technologische Wahl zu treffen. Diese Länder könnten sich dann bereits vor der Transfer umweltverträglicher Technologien ein besseres Bild von diesen Technologien machen und sie richtig anwenden und mit ihnen richtig umgehen lernen, und sie könnten bereits vorhandene Technologien verbessern und auf die eigenen Entwicklungsbedürfnisse und -prioritäten abstimmen.

34.13 Ein gewisser Bestand an Forschungs- und Entwicklungskapazitäten ist unabdingbar für die erfolgreiche Verbreitung und den wirksamen Einsatz umweltverträglicher Technologien sowie deren Entwicklung im eigenen Land. Bildungs- und Ausbildungsprogramme sollen den Bedürfnissen spezifischer zielorientierter Forschungsaktivitäten Rechnung tragen und darauf abzielen, Fachleute hervorzubringen, die sich mit umweltverträglichen Technologien auskennen und interdisziplinär ausgerichtet sind. Zur Schaffung dieses unabdingbaren Bestands an Kapazitäten ist der Auf- und Ausbau der Fähigkeiten in folgenden Berufsbereichen erforderlich: Handwerker, Facharbeiter und Techniker, mittleres Management, Wissenschaftler, Ingenieure sowie Lehrpersonal; hinzu kommt die Entwicklung der dazugehörigen sozialen und betrieblichen Versorgungssysteme. Die Transfer umweltverträglicher Technologien setzt außerdem voraus, daß diese Technologien in innovativer Weise an die jeweilige örtliche oder nationale Kultur angepaßt und in diese integriert werden müssen.

Ziele

34.14 Folgende Ziele werden vorgeschlagen:

a) die Unterstützung bei der Sicherstellung des Zugangs insbesondere der Entwicklungsländer zu wissenschaftlichen und technologischen Informationen, einschließlich Informationen über Technologein, die dem Stand der Technik entsprechen;

b) die Förderung, Erleichterung und wo nötig Finanzierung des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien sowie des dazugehörigen Know-how insbesondere an die Entwicklungsländer zu günstigen Bedingungen, einschließlich einvernehmlich festgelegter konzessionärer Bedingungen und Vorzugsbedingungen, wobei die Notwendigkeit des Schutzes geistigen Eigentums sowie die speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 21 zu berücksichtigen sind;

c) die Erleichterung der Beibehaltung und Förderung umweltverträglicher einheimischer Technologien, die insbesondere in Entwicklungsländern vernachlässigt oder verdrängt worden sein können, wobei den vorrangigen Bedürfnissen des jeweiligen Landes und der sich gegenseitig ergänzenden Rolle von Mann und Frau besondere Aufmerksamkeit gebührt;

d) die Unterstützung der Stärkung entsprechender personeller und institutioneller Kapazitäten im eigenen Land, insbesondere in den Entwicklungsländern, damit diese Länder umweltverträgliche Technologien bewerten und übernehmen, mit ihnen umgehen und sie einsetzen können. Erreicht werden könnte dies unter anderem durch

i) Entwicklung der menschlichen Ressourcen;

ii) Verstärkung der institutionellen Kapazitäten für die Forschung und Entwicklung und für die Programmdurchführung;

iii) integrierte sektorale Bewertung des Technologiebedarfs in Übereinstimmung mit den für die Umsetzung der Agenda 21 auf nationaler Ebene im jeweiligen Land bestehenden Plänen, Zieleen und Prioritäten;

e) die Förderung langfristiger technologiebezogener Partnerschaften zwischen Trägern und potentiellen Nutzern umweltverträglicher Technologien.

Maßnahmen

(a) Aufbau internationaler Informationsaustauschnetze zur Verknüpfung nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Systeme

34.15 Die bestehenden nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Informationssysteme sollen weiterentwickelt und durch regionale Clearing-Stellen miteinander verknüpft werden, wobei jeweils größere Bereiche der Wirtschaft wie etwa die Landwirtschaft, die Industrie und die Energiewirtschaft erfaßt werden sollen. In ein solches Informationsnetz könnten unter anderem auch die nationalen, subregionalen und regionalen Patentämter einbezogen werden, die über die entsprechende Ausstattung verfügen, um Berichte über den Stand der Technik zu liefern. Über die Netzwerke der Clearing-Stellen würden Informationen über verfügbare Technologien, ihre Bezugsquellen, über die mit ihnen verbundenen Umweltrisiken und in groben Zügen auch die Bedingungen, zu denen sie erhältlich sind, verbreitet werden. Diese Stellen würden auf Anforderungsbasis arbeiten und sich am Informationsbedarf der Endbenutzer ausrichten. Sie würden die positive Rolle und die Leistungen internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, der Unternehmen, der Gewerkschaften, nichtstaatlicher Organisationen, der Regierungen der einzelnen Länder und auch neu aufgebaute oder erweiterte nationale Informationsnetzwerke mit berücksichtigen.

34.16 Die internationalen und regionalen Clearing-Stellen würden, soweit erforderlich, die Initiative ergreifen, wenn es darum geht, Benutzern bei der Ermittlung ihres Bedarfs und bei der Transfer der Informationen, die diesen Bedarf decken, behilflich zu sein, auch unter Inanspruchnahme vorhandener Systeme zur Nachrichtenübermittlung und zur Information der Öffentlichkeit sowie sonstiger Kommunikationssysteme. Die auf diesem Wege weitergegebenen Informationen wären auf die detaillierte Beschreibung konkreter Fälle ausgerichtet, in denen umweltverträgliche Technologien erfolgreich entwickelt und angewandt wurden. Um gute Arbeit leisten zu können, müssen die Clearing-Stellen nicht nur Informationen liefern, sondern auch Hinweise auf andere Dienstleistungen, einschließlich Quellen für Beratung, Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, Bezugsquellen von Technologien und Technologiefolgenabschätzungen geben. Sie würden auf diese Weise den Aufbau von Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und Partnerschaften aller Art erleichtern.

34.17 Eine Bestandsaufnahme vorhandener internationaler oder regionaler Clearing-Stellen beziehungsweise Informationsaustauschsysteme soll von den einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen durchgeführt werden. Die bestehende Struktur soll, soweit erforderlich, verstärkt und verbessert werden. Gegebenenfalls sollen zusätzliche Informationssysteme aufgebaut werden, um etwaige Lücken in diesem internationalen Netzwerk zu schließen.

(b) Unterstützung und Förderung des Zugangs zur Transfer von Technologien

34.18 Die Regierungen und internationale Organisationen sollen die Einführung wirksamer Modalitäten für den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer insbesondere an die Entwicklungsländer durch entsprechende Aktivitäten fördern und auch die Privatwirtschaft hierzu ermutigen, so auch durch

a) die Erarbeitung von Strategien und Programmen für eine wirksame Transfer von umweltverträglichen Technologien, die öffentliches Eigentum oder nicht mehr geschützt sind;

b) die Schaffung günstiger Bedingungen, um die Privatwirtschaft und die öffentliche Hand zur Innovation, zur Vermarktung und zur Nutzung umweltverträglicher Technologien anzuregen;

c) die Prüfung durch die Regierungen und, soweit erforderlich, durch einschlägige Organisationen, ob die gegenwärtig angewandten Strategien, einschließlich Subventionen und steuerlicher Maßnahmen, sowie Rechtsvorschriften den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer und Einführung fördern oder behindern;

d) die Befassung - in einem Umwelt und Entwicklung voll integrierenden Rahmen - mit Hemmnissen für den Transfer von in privater Hand befindlichen umweltverträglichen Technologien sowie die Einführung geeigneter allgemeiner Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse bei gleichzeitiger Schaffung gezielter steuerlicher und sonstiger Anreize für den Transfer solcher Technologien;

e) die Ergreifung folgender Maßnahmen, insbesondere in den Entwicklungsländern, im Falle von in privater Hand befindlichen Technologien:

i) die Schaffung und die Verbesserung geeigneter Anreize steuerlicher und sonstiger Art durch die Industrieländer und andere Länder, die dazu in der Lage sind, um die Transfer umweltverträglicher Technologien durch Unternehmen, insbesondere an die Entwicklungsländer, als integralen Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

ii) die Förderung des Zugangs zu patentrechtlich geschützten umweltverträglichen Technologien und deren Transfer insbesondere an die Entwicklungsländer;

iii) den Erwerb von Patenten und Lizenzen auf kommerzieller Basis zur Transfer an die Entwicklungsländer auf nichtkommerzieller Basis als Teil der Entwicklungszusammenarbeit zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung, wobei die Notwendigkeit eines Schutzes geistigen Eigentums zu berücksichtigen ist;

iv) in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen die Staaten beigetreten sind, und unter den darin anerkannten spezifischen Bedingungen die Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung eines Mißbrauchs des Schutzes geistigen Eigentums, einschließlich Regelungen für dessen Erwerb durch Zwangslizenzen, unter Berücksichtigung einer gerechten und angemessenen Entschädigung;

v) die Bereitstellung finanzieller Ressourcen zum Erwerb umweltverträglicher Technologien, um insbesondere den Entwicklungsländern die Möglichkeit zu geben, auch solche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, die für sie eine besondere oder außergewöhnliche Belastung mit sich bringen würden;

f) die Entwicklung von Mechanismen für den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer insbesondere an die Entwicklungsländer, wobei die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Aushandlung eines internationalen Verhaltenskodexes für den Transfer von Technologien, wie von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) auf ihrer 8. Tagung im Februar 1992 in Cartagena de Indias in Kolumbien beschlossen, berücksichtigt werden soll.

(c) Verbesserung der Kapazitäten zur Entwicklung und zum Umgang mit umweltverträglichen Technologien

34.19 Auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene sollen entsprechende Rahmenbedingungen zur Entwicklung, Transfer und Anwendung umweltverträglicher Technologien und des entsprechenden technischen Know-hows unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer geschaffen und/oder verstärkt werden, indem solche Aufgaben bereits bestehenden Gremien zusätzlich übertragen werden. Solche Rahmenbedingungen würden Initiativen sowohl der Entwicklungs- als auch der Industrieländer zur Intensivierung der Forschung, Entwicklung und Transfer umweltverträglicher Technologien erleichtern - in vielen Fällen durch Partnerschaften innerhalb einzelner Länder und zwischen Ländern sowie zwischen Wissenschaft und Technik, der Wirtschaft und den Regierungen.

34.20 In den einzelnen Ländern sollen Kapazitäten zur Bewertung und Entwicklung neuer Technologien sowie zum Umgang mit ihnen und zu ihrer Anwendung entwickelt werden. Dazu bedarf es der Stärkung der bestehenden institutionellen Trägerstrukturen, der Aus- und Fortbildung von Personal auf allen Ebenen und der Unterweisung der Endbenutzer der betreffenden Technologie.

(d) Einrichtung eines Gemeinschaftsnetzes von Forschungszentren

34.21 Es soll ein Gemeinschaftsnetz nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Forschungszentren errichtet werden, die sich mit umweltverträglichen Technologien befassen, damit der Zugang zu umweltverträglichen Technologien sowie ihre Entwicklung, der Umgang mit ihnen und ihre Transfer, einschließlich der Transfer und der Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern und zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, gefördert wird; dies soll in erster Linie auf der Grundlage vorhandener, mit den nationalen Einrichtungen verknüpfter subregionaler oder regionaler Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationszentren und in enger Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor geschehen.

(e) Unterstützung von Kooperations- und Hilfsprogrammen

34.22 Für Kooperations- und Hilfsprogramme, einschließlich der von Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und sonstigen dafür in Frage kommenden öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen bereitgestellten Programme, die insbesondere für die Entwicklungsländer bestimmt sind, soll in der Forschung und Entwicklung und beim Ausbau der technologischen und personellen Kapazitäten in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Unterhaltung, Abschätzung des nationalen Technologiebedarfs, Umweltverträglichkeitsprüfungen und nachhaltige Entwicklungsplanung Unterstützung gewährt werden.

34.23 Ebenfalls unterstützt werden sollen nationale, subregionale, regionale, multilaterale und bilaterale Programme für die wissenschaftliche Forschung, die Informationsverbreitung und die Technologieentwicklung zwischen Entwicklungsländern, auch durch Einbeziehung sowohl öffentlicher als auch privater Unternehmen und Forschungseinrichtungen, sowie die Mittelaufbringung für die technische Zusammenarbeit zwischen Programmen der Entwicklungsländer in diesem Bereich. Dazu gehört auch die Herstellung von Verbindungen zwischen diesen Einrichtungen, um ein Höchstmaß an Effizienz in bezug auf Kenntnis, Verbreitung und Einsatz von Technologien für eine nachhaltige Entwicklung zu erzielen.

34.24 Die Aufstellung globaler, regionaler und subregionaler Programme soll mit einer Festlegung und Bewertung der regionalen, subregionalen und nationalen bedürfnisorientierten Prioritäten einhergehen. Pläne und Untersuchungen zur Unterstützung dieser Programme sollen als Grundlage für eine potentielle Finanzierung durch multilaterale Entwicklungsbanken, bilaterale Organisationen, die Privatwirtschaft und nichtstaatliche Organisationen dienen.

34.25 Besuchsprogramme sollen gefördert werden, und die auf freiwilliger Basis erfolgende Rückkehr qualifizierter Fachleute für umweltverträgliche Technologien aus den Entwicklungsländern, die zur Zeit in Einrichtungen der Industrieländer arbeiten, soll erleichtert werden.

(f) Technologiefolgenabschätzung zur Unterstützung des Umgangs mit umweltverträglichen Technologien

34.26 Die internationale Staatengemeinschaft, insbesondere auch die Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationale Organisationen und sonstige geeignete, auch private, Organisationen sollen mithelfen, Erfahrungen auszutauschen und die erforderlichen Kapazitäten zur Abschätzung des Technologiebedarfs, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu schaffen, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihre Wahl auf der Grundlage umweltverträglicher Technologien zu treffen. Sie sollen

a) im Bereich Technologiefolgenabschätzung die für den Umgang mit umweltverträglichen Technologien erforderlichen Voraussetzungen - einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung und Risikoabschätzung - schaffen, wobei geeignete Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Transfer von Technologien, die aus Umweltschutzgründen oder gesundheitlichen Gründen einem Verbot unterliegen, gebührend zu berücksichtigen sind;

b) das internationale Netzwerk regionaler, subregionaler oder nationaler Technologiefolgenabschätzungszentren für umweltverträgliche Technologien im Verbund mit Clearing-Stellen verstärken, um die vorstehend genannten Quellen der Technologiefolgenabschätzung zum Nutzen aller Völker zu erschließen. Diese Zentren könnten im Prinzip den jeweiligen nationalen Gegebenheiten angepaßte Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten bieten und den Aufbau nationaler Kapazitäten zur Technologiefolgenabschätzung im Zusammenhang mit umweltverträglichen Technologien fördern. Bevor dafür völlig neue Einrichtungen geschaffen werden, soll die Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgabe an bereits bestehende regionale Organisationen eingehend geprüft werden; auch die Finanzierung dieser Arbeit durch Partnerschaften zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen soll gegebenenfalls geprüft werden.

(g) Kooperationsvereinbarungen und Partnerschaften

34.27 Langfristige Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen der Industrieländer und der Entwicklungsländer zur Entwicklung umweltverträglicher Technologien sollen gefördert werden. Multinationale Unternehmen als Hochburgen knapper, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt erforderlicher Fachkenntnisse haben eine besondere Funktion und auch ein besonderes Interesse, wenn es um die Förderung der Zusammenarbeit bei der Transfer von Technologien und damit zusammenhängenden Fragen geht, da sie ein wichtiges Medium für eine solche Transfer und für den Aufbau eines entsprechend ausgebildeten Arbeitskräftepotentials und einer entsprechenden Infrastruktur sind.

34.28 Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen zwischen Technologielieferanten und -empfängern unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten und Zieleen von Entwicklungsländern soll gefördert werden. Zusammen mit ausländischen Direktinvestitionen könnten diese Unternehmen ein wichtiges Medium für die Transfer umweltverträglicher Technologien darstellen. Im Rahmen solcher Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen könnten bewährte Verfahrensweisen im Bereich des Umweltmanagements weitergegeben und weitergeführt werden.

Instrumente zur Umsetzung

Finanzierung und Kostenabschätzung

34.29 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Kapitel genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf 450 bis 600 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

 


Stand: 06.05.2002 / kre

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