Kapitel 38
Internationale institutionelle Rahmenbedingungen
Handlungsgrundlage
38.1 Das Mandat der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung geht auf Resolution 44/228 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zurück, die unter anderem bestätigte, daß die Konferenz Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung und Umkehrung der Auswirkungen der Umweltzerstörung im Rahmen verstärkter nationaler und internationaler Bemühungen um die Förderung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Entwicklung in allen Ländern entwickeln solle und daß die Förderung des Wirtschaftswachstums in den Entwicklungsländern für die Bewältigung der mit der Umweltzerstörung zusammenhängenden Probleme von essentieller Bedeutung sei. Der zwischenstaatliche Folgeprozeß (Follow-up) im Anschluß an die Konferenz soll im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen stattfinden, wobei die Generalversammlung als oberstes politisches Entscheidungsforum fungieren soll, das den Regierungen, dem System der Vereinten Nationen und einschlägigen Vertragsgremien beratend zur Seite stehen würde. Gleichzeitig sind die Regierungen sowie Organisationen der regionalen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit verpflichtet, im Rahmen des Folgeprozesses der Konferenz eine wichtige Funktion zu übernehmen. Die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen und ihre Tätigkeit sollen vom System der Vereinten Nationen und multilateralen Finanzierungsinstitutionen angemessen unterstützt werden. Auf diese Weise würden sich nationale und internationale Bemühungen gegenseitig begünstigen.
38.2 Zur Erfüllung des Mandats der Konferenz besteht die Notwendigkeit, institutionelle Vorkehrungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu treffen, die mit der Umstrukturierung und Revitalisierung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und in verwandten Bereichen sowie der Gesamtreform der Vereinten Nationen, einschließlich kontinuierlicher Veränderungen des Sekretariats, übereinstimmen und mit dazu beitragen. Im Sinne der Reform und der Revitalisierung des Systems der Vereinten Nationen soll bei der Umsetzung der Agenda 21 und anderer Beschlüsse der Konferenz von einem handlungs- und ergebnisorientierten Ansatz ausgegangen und für eine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Universalität, Demokratie, Transparenz, Kosteneffizienz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden.
38.3 Das System der Vereinten Nationen mit seinem sektorübergreifenden Handlungsspielraum und dem reichen Erfahrungsschatz einiger Sonderorganisationen auf verschiedenen Gebieten der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und Entwicklung hat einzigartige Möglichkeiten, den Regierungen bei der Einführung wirksamerer Formen wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 21 und einer nachhaltigen Entwicklung zur Seite zu stehen.
38.4 Allen Organisationen im System der Vereinten Nationen fällt bei der Umsetzung der Agenda 21 innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Schlüsselrolle zu. Damit die Umsetzung der Agenda 21 gut koordiniert und Doppelarbeit vermieden wird, soll eine wirksame Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Teilen des Systems der Vereinten Nationen auf der Grundlage ihres jeweiligen Mandats und ihrer komparativen Vorteile stattfinden. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der einschlägigen Leitungsgremien sicherstellen, daß diese Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt werden. Damit die Leistung der Sonderorganisationen leichter bewertet und mehr über ihre Tätigkeiten in Erfahrung gebracht werden kann, sollen alle Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen verpflichtet werden, regelmäßige Tätigkeitsberichte über die Umsetzung der Agenda 21 auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Es wird auch eine gründliche und ständige Überprüfung ihrer politischen Maßnahmen, Programme, Haushaltspläne und Aktivitäten erforderlich sein.
38.5 Auch die kontinuierliche aktive und wirksame Mitarbeit von nichtstaatlichen Organisationen, Wissenschaftlern und des privaten Sektors sowie örtlicher Gruppen und Gemeinschaften ist für die Umsetzung der Agenda 21 von Bedeutung.
38.6 Grundlage der im folgenden in Aussicht genommenen institutionellen Struktur werden eine Übereinkunft über die finanziellen Ressourcen und Finanzierungsmechanismen, Technologietransfer, die Erklärung von Rio und die Agenda 21 sein. Darüber hinaus muß für den Folgeprozeß der Agenda 21 innerhalb des vereinbarten institutionellen Rahmens eine wirksame Verbindung zwischen konkretem Handeln und finanzieller Unterstützung auf der Grundlage einer engen und funktionierenden Zusammenarbeit und eines Informationsaustausches zwischen dem System der Vereinten Nationen und den multilateralen Finanzierungsinstitutionen gegeben sein.
Ziele
38.7 Gesamtziel ist die Integration von Umwelt- und Entwicklungsfragen auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene auch im institutionellen Rahmen des Systems der Vereinten Nationen.
38.8 Zu den Einzelzielen gehören
a) die Sicherstellung und Überprüfung der Umsetzung der Agenda 21, um eine nachhaltige Entwicklung in allen Ländern zu erreichen;
b) die Stärkung der Rolle und der Funktionsfähigkeit des Systems der Vereinten Nationen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung. Alle einschlägigen Stellen, Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen sollen konkrete Programme zur Umsetzung der Agenda 21 verabschieden und in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als politische Ratgeber für Aktivitäten der Vereinten Nationen oder auf Ersuchen als Berater der Regierungen fungieren;
c) die Stärkung der Zusammenarbeit und die Koordinierung im Umwelt- und Entwicklungsbereich im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen;
d) die Unterstützung von Interaktion und Kooperation zwischen dem System der Vereinten Nationen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen subregionalen, regionalen und globalen Institutionen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich Umwelt und Entwicklung;
e) die Stärkung der für die wirksame Umsetzung, den Folgeprozeß und die Überprüfung der Agenda 21 erforderlichen institutionellen Ressourcen und Strukturen;
f) die Unterstützung der Stärkung und Koordinierung nationaler, subregionaler und regionaler Kapazitäten und Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung;
g) die Begründung einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustausches zwischen den Organen, Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen und den multilateralen Finanzierungsinstitutionen im Rahmen der institutionellen Vorkehrungen für den Folgeprozeß der Agenda 21;
h) das Eingehen auf bereits vorhandene und neu aufkommende Fragestellungen zum Thema Umwelt und Entwicklung;
i) die Gewährleistung, daß neue institutionelle Regelungen eine Revitalisierung, eine klare Aufgabenteilung und die Vermeidung von Doppelarbeit im System der Vereinten Nationen unterstützen und sich weitestgehend auf vorhandene Ressourcen stützen.
Institutionelle Struktur
A. Generalversammlung
38.9 Die Generalversammlung als der höchstrangige zwischenstaatliche Mechanismus ist das wichtigste Organ für die politische Entscheidungsfindung und die Bewertung von Fragen, die den Folgeprozeß der Konferenz betreffen. Die Generalversammlung würde eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung der Agenda 21 veranlassen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe könnte die Generalversammlung den zeitlichen Rahmen, die Form und die organisatorischen Aspekte einer solchen Überprüfung berücksichtigen. Insbesondere könnte die Generalversammlung beschließen, spätestens 1997, mit entsprechender Vorbereitung auf hoher Ebene, eine Sondersitzung zur allgemeinen Überprüfung und Beurteilung der Agenda 21 abzuhalten.
B. Wirtschafts- und Sozialrat
38.10 Im Rahmen seiner von der Charta der Vereinten Nationen definierten Rolle gegenüber der Generalversammlung sowie der laufenden Umstrukturierung und Revitalisierung der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich sowie verwandten Bereichen würde der Wirtschafts- und Sozialrat die Generalversammlung durch Überwachung der systemweiten Koordierung der Umsetzung der Agenda 21 und Erarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen unterstützen. Zusätzlich würde der Rat die Leitung der systemweiten Koordinierung und Integration von Umwelt- und Entwicklungsaspekten in Grundsatzentscheidungen und Programmen der Vereinten Nationen übernehmen und der Generalversammlung, den betroffenen Sonderorganisationen und den Mitgliedsstaaten entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Es sollen angemessene Schritte unternommen werden, damit Sonderorganisationen regelmäßige Berichte über ihre Pläne und Programme zur Umsetzung der Agenda 21 in Übereinstimmung mit Artikel 64 der Charta der Vereinten Nationen vorlegen. Der Wirtschafts- und Sozialrat soll unter umfassender Heranziehung seiner hochrangigen und mit Koordinierungsaufgaben befaßten Teilbereiche eine regelmäßige Überprüfung der Arbeiten der Kommission für nachhaltige Entwicklung nach Punkt 38.11 sowie der systemweiten Maßnahmen zur Integration von Umwelt und Entwicklung veranlassen.
C. Kommission für nachhaltige Entwicklung
38.11 Zur Gewährleistung eines wirksamen Folgeprozesses der Konferenz sowie zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und zur Rationalisierung der zwischenstaatlichen Entscheidungskapazität für die Integration von Umwelt- und Entwicklungsfragen und für die Untersuchung des Fortschrittes bei der Umsetzung der Agenda 21 auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene soll eine hochrangige Kommission für nachhaltige Entwicklung gemäß Artikel 68 der Charta der Vereinten Nationen gebildet werden. Diese Kommission würde dem Wirtschafts- und Sozialrat im Rahmen seiner von der Charta der Vereinten Nationen definierten Rolle gegenüber der Generalversammlung Bericht erstatten. Sie würde aus Repräsentanten einzelner Staaten bestehen, die unter angemessener Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung gewählt würden. Vertreter der Staaten, die nicht Mitglieder der Kommission sind, hätten Beobachterstatus. Die Kommission soll für die aktive Mitarbeit der Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sorgen und die Beteiligung internationaler Finanzierungsinstitutionen und anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen sorgen und auf die Teilnahme nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich Industrie, Geschäftswelt und Wissenschaft, hinwirken. Die erste Sitzung der Kommission soll spätestens 1993 stattfinden. Die Kommission soll vom in Punkt 38.19 beschriebenen Sekretariat unterstützt werden. In der Zwischenzeit wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht, angemessene administrative Übergangsregelungen für die Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben zu treffen.
38.12 Während ihrer 47. Tagung soll die Generalversammlung über spezifische organisatorische Modalitäten für die Arbeit dieser Kommission wie etwa Mitgliedschaft, Verhältnis zu anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen der Vereinten Nationen, die sich mit Umwelt- und Entwicklungsangelegenheiten beschäftigen, und Häufigkeit, Dauer und Ort des Zusammentreffens entscheiden. Diese Modalitäten sollen den andauernden Prozess der Revitalisierung und Umstrukturierung der Arbeit der Vereinten Nationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und verwandten Bereichen, insbesondere die von der Generalversammlung in Resolution 45/264 vom 13. Mai 1991 und 46/235 vom 13. April 1992 und anderen einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung empfohlene Maßnahmen, berücksichtigen. In dieser Hinsicht wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht, mit Unterstützung des Generalsekretärs der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung einen Bericht für die Generalversammlung mit entsprechenden Empfehlungen und Vorschlägen zu erarbeiten.
38.13 Die Kommission für nachhaltige Entwicklung soll folgende Funktionen wahrnehmen:
a) die Überwachung des Fortschritts bei der Umsetzung der Agenda 21 und von mit der Integration von Umwelt- und Entwicklungszielen in Verbindung stehenden Maßnahmen im gesamten System der Vereinten Nationen durch Analyse und Evaluierung von Berichten aller einschlägigen Organe, Organisationen, Programme und Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen über verschiedene Umwelt- und Entwicklungsfragen, einschließlich finanzieller Angelegenheiten;
b) die Berücksichtigung der von den Regierungen vorgelegten Informationen, beispielsweise auch in Form regelmäßiger Mitteilungen oder nationaler Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Agenda 21, der dabei auftretenden Probleme, wie etwa Probleme mit finanziellen Mitteln und der Transfer von Technologien, sowie weiterer, ihrer Ansicht nach relevanter Umwelt- und Entwicklungsfragen;
c) die Überprüfung des Fortschritts bei der Umsetzung der in der Agenda 21 enthaltenen Zusagen, einschließlich der Zusagen, die die Bereitstellung finanzieller Mittel und die Transfer von Technologien betreffen;
d) die Entgegennahme und Auswertung einschlägiger Vorlagen kompetenter nichtstaatlicher Organisationen, einschließlich der Wissenschaft und des privaten Sektors, im Rahmen der allgemeinen Umsetzung der Agenda 21;
e) die Förderung des Dialogs im Rahmen der Vereinten Nationen mit nichtstaatlichen Organisationen und dem unabhängigen Sektor sowie sonstigen Einrichtungen außerhalb des Systems der Vereinten Nationen;
f) gegebenenfalls die Berücksichtigung der von den entsprechenden Konferenzen der Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen über die bei der Umsetzung von Umweltübereinkommen erzielten Fortschritte;
g) die Vorlage entsprechender Empfehlungen an die Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat ausgehend von einer integrierten Berücksichtigung der Berichte und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Agenda 21;
h) zu gegebener Zeit die Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Generalsekretär umgehend durchzuführenden Untersuchung sämtlicher Empfehlungen der Konferenz in bezug auf Programme zum Aufbau nationaler Kapazitäten, Informationsaustauschnetze, Arbeitsgruppen und andere Mechanismen zur Unterstützung der Integration von Umwelt und Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene.
38.14 Im zwischenstaatlichen Rahmen soll überlegt werden, ob nichtstaatliche Organisationen einschließlich derer, die wichtige Gruppen, insbesondere Frauengruppen, repräsentieren und sich auf die Umsetzung der Agenda 21 festgelegt haben, Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten sollen, einschließlich der Informationen, Berichte und anderer Daten, die innerhalb des Systems der Vereinten Nationen erzeugt werden.
D. Der Generalsekretär
38.15 Eine entschlossene und wirksame Führung durch den Generalsekretär ist von ausschlaggebender Bedeutung, da er/sie der zentrale Ausgangspunkt der institutionellen Regelungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen für einen erfolgreichen Folgeprozeß der Konferenz und für die Umsetzung der Agenda 21 darstellen würde.
E. Hochrangiger interinstitutioneller Koordinierungsmechanismus
38.16 Die Agenda 21 als Handlungsgrundlage für die internationale Staatengemeinschaft zur Integration von Umwelt und Entwicklung soll den grundlegenden Rahmen für die Koordination einschlägiger Maßnahmen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen darstellen. Um eine effektive Überwachung, Koordinierung und Beaufsichtigung der Beteiligung des Systems der Vereinten Nationen am Folgeprozeß der Konferenz sicherzustellen, wird ein Koordinierungsmechanismus unter der direkten Leitung des Generalsekretärs benötigt.
38.17 Diese Aufgabe soll dem Verwaltungsausschuß für Koordinierung (ACC) unter Leitung des Generalsekretärs übertragen werden. Der ACC würde somit eine enorm wichtige Verbindung und Schnittstelle zwischen den multilateralen Finanzierungsinstitutionen und sonstigen Gremien der Vereinten Nationen auf höchster Verwaltungsebene darstellen. Der Generalsekretär soll die Revitalisierung der Funktionsfähigkeit des Ausschusses fortsetzen. Es wird erwartet, daß die Leiter sämtlicher Organisationen und Institutionen im System der Vereinten Nationen eng mit dem Generalsekretär zusammenarbeiten, damit der ACC bei der Erfüllung seiner wichtigen Rolle effektiv arbeiten und die erfolgreiche Umsetzung der Agenda 21 sicherstellen kann. Der ACC soll die Bildung einer speziellen Arbeitsgruppe oder eines speziellen Unterausschusses oder Beirates für nachhaltige Entwicklung in Betracht ziehen und dabei die Erfahrungen der Designated Officials for Environmental Matters (DOEM) und des Committee of International Development Institutions of the Environment (CIDIE) sowie die Rolle des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) berücksichtigen. Sein Bericht soll den einschlägigen zwischenstaatlichen Gremien vorgelegt werden.
F. Hochrangiges Beratungsgremium
38.18 Zwischenstaatliche Gremien, der Generalsekretär und das System der Vereinten Nationen als Ganzes könnten auch vom Sachverstand eines hochrangigen Beratungsgremium aus bedeutenden Persönlichkeiten profitieren, die sich in den Bereichen Umwelt und Entwicklung sowie einschlägigen wissenschaftlichen Bereichen gut auskennen und vom Generalsekretär persönlich ernannt würden. Der Generalsekretär soll der Generalversammlung auf ihrer 47. Tagung entsprechende Empfehlungen vorlegen.
G. Sekretariatsstruktur
38.19 Eine innerhalb des Sekretariats der Vereinten Nationen angesiedelte hochqualifizierte und kompetente Struktur zur Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben, die sich unter anderem auf die während der Vorbereitungen auf die Konferenz gesammelten Erfahrungen stützt, ist von entscheidender Bedeutung für den Folgeprozeß der Konferenz und die Umsetzung der Agenda 21. Diese Struktur soll die Arbeit sowohl der zwischenstaatlichen als auch der interinstitutionellen Koordinierungsmechanismen unterstützen. Konkrete organisatorische Entscheidungen fallen unter die Zuständigkeit des Generalsekretärs als dem höchsten Verwaltungsbeamten der Organisation, der um möglichst baldige Berichterstattung über zu treffende Vorkehrungen in bezug auf personelle Konsequenzen ersucht wird, wobei die Gleichstellung von Mann und Frau gemäß Artikel 8 der Charta der Vereinten Nationen und die Notwendigkeit der optimalen Nutzung bereits vorhandener Ressourcen im Rahmen der derzeitigen und fortlaufenden Umstrukturierung des Sekretariats der Vereinten Nationen zu berücksichtigen sind.
H. Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen
38.20 Im Zusammenhang mit dem Folgeprozeß der Konferenz, insbesondere bei der Umsetzung der Agenda 21, werden sämtliche Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen innerhalb ihres jeweiligen Fachbereichs und Mandats eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und Ergänzung nationaler Bemühungen spielen. Die Koordinierung und gegenseitige Ergänzung ihrer Bemühungen zur Förderung der Integration von Umwelt und Entwicklung können verstärkt werden, indem die Staaten ermutigt werden, in den verschiedenen Leitungsgremien übereinstimmende Positionen zu vertreten.
1. Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP)
38.21 Im Folgeprozeß der Konferenz muß die Rolle des UNEP und seines Verwaltungsrats ausgebaut und gestärkt werden. Der Verwaltungsrat soll im Rahmen seines Mandats auch in Zukunft seine Rolle als politischer Berater und Koordinator im Umweltbereich spielen und dabei die Entwicklungsperspektive mit berücksichtigen.
38.22 Zu den vorrangigen Bereichen, auf die sich UNEP konzentrieren soll, gehören
a) die Stärkung seiner Rolle als Katalysator zur Anregung und Förderung von Umweltaktivitäten und -aspekten im gesamten System der Vereinten Nationen;
b) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich und gegebenenfalls die Empfehlung einer entsprechenden Politik;
c) die Entwicklung und Förderung des Einsatzes bestimmter Verfahrensweisen wie die rechnerische Erfassung der natürlichen Ressourcen und die Umweltökonomie;
d) die Umweltüberwachung und -bewertung, sowohl durch verbesserte Mitwirkung der zum System der Vereinten Nationen gehörenden Einrichtungen am Earthwatch-Programm als auch durch verstärkte Beziehungen zu privaten wissenschaftlichen und nichtstaatlichen Forschungsinstituten; die Stärkung und Operationalisierung seiner Frühwarnfunktion;
e) die Koordinierung und Förderung einschlägiger wissenschaftlicher Forschung zur Bereitstellung einer fundierten Grundlage für die Entscheidungsfindung;
f) die Übermittlung von Umweltinformationen und -daten an Regierungen sowie Organe, Programme und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen;
g) die Verbesserung des öffentlichen Bewußtseins und Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes durch Zusammenarbeit mit der Allgemeinheit, nichtstaatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Einrichtungen;
h) die Weiterentwicklung des internationalen Umweltrechts, insbesondere Übereinkommen und Richtlinien, die Förderung ihrer Umsetzung und die Koordinierung der aus einer wachsenden Zahl internationaler Rechtsabkommen resultierenden Aufgaben - unter anderem das Funktionieren der Sekretariate der Übereinkommen -, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden sollen, auch durch Zusammenlegung von künftig einzurichtenden Sekretariaten;
i) die Weiterentwicklung und Förderung der möglichst umfassenden Nutzung von Umweltverträglichkeitsprüfungen - einschließlich Maßnahmen, die unter der Schirmherrschaft von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen durchgeführt werden - im Zusammenhang mit allen größeren Projekten oder Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung;
j) die Erleichterung des Informationsaustauschs über umweltverträgliche Technologien, einschließlich rechtlicher Aspekte, und die Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten;
k) die Förderung subregionaler und regionaler Zusammenarbeit und Unterstützung relevanter Umweltschutzinitiativen und -programme, einschließlich der Übernahme einer wichtigen fördernden und koordinierenden Rolle in den regionalen Mechanismen im Umweltbereich, die für den Folgeprozeß der Konferenz benannt wurden;
l) auf Wunsch die technische, rechtliche und institutionelle Beratung der Regierungen beim Aufbau und bei der Verbesserung ihrer nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmenstruktur, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Bemühungen des UNDP um den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten;
m) auf Wunsch die Unterstützung der Regierungen sowie der Entwicklungsorganisationen und -organe bei der Einbindung von Umweltaspekten in ihre entwicklungspolitischen Entscheidungen und Programme, insbesondere durch Beratung in den Bereichen Umwelt, Technik und Politik bei der Formulierung und Durchführung von Programmen;
n) die Weiterentwicklung der Abschätzung und der Hilfe in Notfallsituationen im Umweltbereich.
38.23 Damit UNEP jede dieser Aufgaben wahrnehmen und gleichzeitig seine Rolle als wichtigstes Organ im Umweltbereich innerhalb des Systems der Vereinten Nationen beibehalten und die Entwicklungsaspekte von Umweltproblemen berücksichtigen kann, müßte es Zugang zu größerer Sachkompetenz und angemessenen finanziellen Mitteln haben und enger mit Entwicklungsorganen und sonstigen einschlägigen Organen des Systems der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Außerdem sollen die Regionalbüros des UNEP gestärkt werden, ohne daß dies zu einer Schwächung seiner Zentrale in Nairobi führt; auch soll UNEP Schritte zur Stärkung und Intensivierung seiner Verbindungen und seiner Interaktion mit dem UNDP und der Weltbank ergreifen.
2. Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP)
38.24 Wie UNEP spielt auch das UNDP im Folgeprozeß der Konferenz eine herausragende Rolle. Mittels seines Verbundsystems von Regionalbüros würde es die kollektive Stoßkraft des Systems der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Umsetzung der Agenda 21 auf Länderebene sowie auf regionaler, interregionaler und globaler Ebene fördern und sich dabei das Fachwissen der Sonderorganisationen und anderer an operativen Maßnahmen beteiligten Organisationen und Gremien der Vereinten Nationen zunutze machen. Die Rolle der ortsansässigen Vertreter/Koordinatoren des UNDP in den Entwicklungsländern muß gestärkt werden, damit operative Maßnahmen der Vereinten Nationen vor Ort koordiniert werden können.
38.25 Zu seinen Aufgaben sollten folgende gehören:
a) bei der Organisierung der Bemühungen des Systems der Vereinten Nationen um den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene als federführende Stelle zu fungieren;
b) Geberressourcen im Auftrag der Regierungen für den Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten in Empfängerländern und gegebenenfalls durch Nutzung von Rundtischmechanismen des UNDP für Geber zu mobilisieren;
c) seine eigenen Programme zur Unterstützung des Folgeprozesses der Konferenz unbeschadet des fünften Programmzyklus zu verstärken;
d) auf Anforderung Empfängerländer bei der Bildung und Stärkung nationaler Koordinierungsmechanismen und -netzwerke, die mit den Maßnahmen für den Folgeprozeß der Konferenz zusammenhängen, zu unterstützen;
e) auf Ersuchen Empfängerländer bei der Koordinierung der Mobilisierung nationaler finanzieller Ressourcen zu unterstützen;
f) die Rolle und die Beteiligung von Frauen, Jugendlichen und anderen wichtigen Gruppen an der Umsetzung der Agenda 21 in Empfängerländern zu fördern und zu stärken.
3. Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD)
38.26 Unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Entwicklung, internationalem Handel und Umwelt sowie gemäß ihrem Mandat im Bereich nachhaltiger Entwicklung soll die UNCTAD bei der Umsetzung der Agenda 21 in der auf ihrer 8. Tagung beschlossenen erweiterten Form eine wichtige Rolle spielen.
4. Büro der Vereinten Nationen für die Sahelregion (UNSO)
38.27 Mit möglicherweise zusätzlich zur Verfügung stehenden Ressourcen soll die Rolle des unter der Schirmherrschaft des UNDP und mit Unterstützung des UNDP operierenden Büros der Vereinten Nationen für die Sahelregion (UNSO) gestärkt werden, damit dieses Gremium eine entsprechend wichtige Beraterrolle übernehmen und sich wirksam an der Umsetzung der die Bekämpfung der Dürren und der Wüstenbildung sowie die Bewirtschaftung der Bodenressourcen betreffenden Bestimmungen der Agenda 21 beteiligen kann. In diesem Zusammenhang könnten die gewonnenen Erfahrungen vor allem anderen, von Dürren und der Wüstenbildung bedrohten Ländern, insbesondere der solchen in Afrika, genutzt werden, wobei besondere Beachtung den Ländern gebührt, die am stärksten betroffen oder die am wenigsten Entwickelt sind.
5. Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen und damit verbundene Organisationen sowie sonstige einschlägige zwischenstaatliche Organisationen
38.28 Sämtliche Sonderorganisationen des Systems der Vereinten Nationen, damit verbundene Organisationen sowie sonstige einschlägige zwischenstaatliche Organisationen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Umsetzung der entsprechenden Teile der Agenda 21 und anderer Entscheidungen der Konferenz eine wichtige Rolle zu spielen. Ihre Leitungsgremien können Möglichkeiten zur Stärkung und Anpassung von Maßnahmen und Programmen in Übereinstimmung mit der Agenda 21 und insbesondere in bezug auf Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in Erwägung ziehen. Außerdem können sie besondere Absprachen mit Gebern und Finanzierungsinstitutionen für die Durchführung von Projekten treffen, die zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.
I. Regionale und subregionale Zusammenarbeit und Umsetzung
38.29 Die regionale und subregionale Zusammenarbeit wird ein wichtiger Bestandteil der Ergebnisse der Konferenz sein. Die Regionalkommissionen, regionalen Entwicklungsbanken und Organisationen der regionalen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit können innerhalb ihres jeweils vereinbarten Mandats zu diesem Prozeß folgendermaßen beitragen:
a) durch Förderung des Aufbaus regionaler und subregionaler Kapazitäten;
b) durch Förderung der Integration von Umweltbelangen in die regionale und subregionale Entwicklungspolitik;
c) gegebenenfalls durch Förderung einer regionalen und subregionalen Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden und mit nachhaltiger Entwicklung zusammenhängenden Fragen.
38.30 Die Regionalkommissionen sollen bei der Koordinierung regionaler und subregionaler Maßnahmen durch sektorale und sonstige Gremien der Vereinten Nationen gegebenenfalls eine führende Rolle spielen und Länder auf ihrem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen. Die Kommissionen und Regionalprogramme innerhalb des Systems der Vereinten Nationen sowie andere regionale Organisationen sollen gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Änderung laufender Maßnahmen unter Berücksichtigung der Agenda 21 überprüfen.
38.31 Es bedarf einer aktiven Zusammenarbeit und Mitarbeit der Regionalkommissionen und anderer einschlägiger Organisationen, regionaler Entwicklungsbanken, nichtstaatlicher Organisationen und anderer Institutionen auf regionaler Ebene. UNEP und UNDP hätten zusammen mit den Regionalkommissionen eine entscheidende Rolle zu übernehmen, insbesondere was die Bereitstellung der notwendigen Hilfe betrifft, wobei der Schwerpunkt auf dem Aufbau und der Stärkung der nationalen Kapazitäten der Mitgliedsstaaten liegen soll.
38.32 Bei der Umsetzung von Projekten zur Eindämmung der Umweltzerstörung oder deren Auswirkungen und zur Unterstützung von Ausbildungsprogrammen im Bereich der Umweltplanung und des Umweltmanagements für einer nachhaltigen Entwicklung bedarf es auf regionaler Ebene einer engeren Zusammenarbeit zwischen UNEP und UNDP gemeinsam mit anderen einschlägigen Institutionen.
38.33 Zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit fällt eine wichtige Aufgabe bei der Unterstützung von Regierungen zu, koordinierte Maßnahmen zur Lösung von Umweltproblemen zu ergreifen, die von regionaler Tragweite sind.
38.34 Regionale und subregionale Organisationen sollen bei der Umsetzung der in der Agenda 21 enthaltenen Bestimmungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Dürren und der Wüstenbildung eine wichtige Funktion übernehmen. UNEP, UNDP und UNSO sollen diese Organisationen unterstützen und mit ihnen zusammenarbeiten.
38.35 Die Zusammenarbeit zwischen regionalen und subregionalen Organisationen sowie einschlägigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen soll gegebenenfalls in anderen sektoralen Bereichen unterstützt werden.
J. Umsetzung auf nationaler Ebene
38.36 Den Staaten fällt im Rahmen des Folgeprozesses der Konferenz und der Umsetzung der Agenda 21 eine wichtige Rolle zu. Die auf nationaler Ebene unternommenen Anstrengungen sollen von allen Ländern in integrierter Form unternommen werden, damit Umwelt- und Entwicklungsfragen in kohärenter Weise behandelt werden können.
38.37 Grundsatzentscheidungen und Maßnahmen auf nationaler Ebene, die auf die Unterstützung und Umsetzung der Agenda 21 ausgerichtet sind, sollen vom System der Vereinten Nationen auf Ersuchen unterstützt werden.
38.38 Außerdem könnten die Staaten die Erstellung nationaler Berichte erwägen. In diesem Zusammenhang sollen die Organe des Systems der Vereinten Nationen auf Ersuchen den Ländern, insbesondere Entwicklungsländern, Unterstützung gewähren. Die Länder könnten auch die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne zur Umsetzung der Agenda 21 erwägen.
38.39 Bestehende Hilfskonsortien, Beratungsgruppen und Runde Tische sollen sich vermehrt bemühen, Umweltaspekte und diesbezügliche Entwicklungsziele in ihre Entwicklungshilfestrategien einzubinden und eine Umorientierung und entsprechende Anpassung ihrer Mitgliedschaft und ihrer Geschäftstätigkeit in Betracht zu ziehen, um diesen Prozeß zu erleichtern und um die nationalen Bemühungen um eine Integration von Umwelt und Entwicklung besser unterstützen zu können.
38.40 Möglicherweise wollen die Staaten eine eigene nationale Koordinierungsstruktur für den Folgeprozeß der Agenda 21 aufbauen. Innerhalb dieser Struktur, die sich den Sachverstand nichtstaatlicher Organisationen zunutze machen würde, könnten den Vereinten Nationen Vorlagen unterbreitet oder andere einschlägige Informationen übermittelt werden.
K. Zusammenarbeit zwischen den Gremien der Vereinten Nationen und internationalen Finanzierungsorganisationen
38.41 Der Erfolg des Folgeprozesses der Konferenz hängt von einer funktionierenden Verbindung zwischen konkreten Maßnahmen und finanzieller Unterstützung ab; dazu bedarf es einer engen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Gremien der Vereinten Nationen und den multilateralen Finanzierungsorganisationen. Der Generalsekretär und die Leiter der Programme und Organisationen der Vereinten Nationen sowie der multilateralen Finanzierungsorganisationen tragen bei der Herstellung einer solchen Zusammenarbeit eine besondere Verantwortung, und zwar nicht nur im Rahmen des hochrangigen Koordinationsmechanismus der Vereinten Nationen (Ver-waltungsausschuß für Koordinierung), sondern auch auf regionaler und nationaler Ebene. Insbesondere die Vertreter multilateraler Finanzierungsinstitutionen und mechanismen sowie des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sollen aktiv an den Beratungen der zwischenstaatlichen und für den Folgeprozeß der Agenda 21 verantwortlichen Struktur beteiligt werden.
L. Nichtstaatliche Organisationen
38.42 Die nichtstaatlichen Organisationen und die gesellschaftlich wichtigen Gruppen sind wichtige Partner bei der Umsetzung der Agenda 21. Einschlägige nichtstaatliche Organisationen, einschließlich der Wissenschaft, des privaten Sektors und von Frauengruppen, sollen die Möglichkeit haben, einen eigenen Beitrag zu leisten und entsprechende Beziehungen mit dem System der Vereinten Nationen aufzubauen. Nichtstaatliche Organisationen in Entwicklungsländern und ihre selbstorganisierenden Netzwerke sollen unterstützt werden.
38.43 Das System der Vereinten Nationen einschließlich der internationalen Finanz- und Entwicklungsorganisationen sowie sämtliche zwischenstaatliche Organisationen und Foren sollen in Absprache mit nichtstaatlichen Organisationen Maßnahmen ergreifen,
a) um transparente und wirksame Mittel zu entwerfen, damit auch nichtstaatliche Organisationen einschließlich derer, die mit wichtigen Gruppen in Verbindung stehen, an dem Prozeß zur Überprüfung und Evaluierung der Umsetzung der Agenda 21 auf allen Ebenen beteiligt werden, und um ihren Beitrag dazu zu fördern;
b) um die Ergebnisse der Prüfsysteme und Evaluierungsverfahren nichtstaatlicher Organisationen in einschlägigen Berichten des Generalsekretärs an die Generalversammlung und alle einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen und Foren im Hinblick auf die Agenda 21 in Übereinstimmung mit dem Überprüfungsprozeß zu berücksichtigen.
38.44 Es sollen Verfahren für eine Stärkung der Rolle nichtstaatlicher Organisationen festgelegt werden, einschließlich derer, die mit wichtigen Gruppen in Verbindung stehen, wobei die Akkreditierung nach den während der Konferenz verwendeten Verfahren erfolgen soll. Diesen Organisationen soll Zugang zu Berichten und anderen Informationen des Systems der Vereinten Nationen gewährt werden. Die Generalversammlung soll frühzeitig Möglichkeiten einer verstärkten Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen in den Folgeprozeß der Konferenz prüfen.
38.45 Die Konferenz nimmt sonstige institutionelle Initiativen zur Umsetzung der Agenda 21 wie etwa die Bildung eines nichtstaatlichen Erdrates (Earth Council) und den Vorschlag, einen Kurator für künftige Generationen zu ernennen, sowie andere Initiativen von Kommunen und Wirtschaftssektoren zur Kenntnis.
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