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        Die Verpackungsverordnung 
      von 1991 sieht vor, dass ein Zwangspfand auf Einwegverpackungen eingeführt 
      wird, falls der Mehrweganteil unter den Sollwert von 72% (= Anteil im Referenzjahr 
      1991) fällt. Wie die Tabelle zeigt, sank der Anteil seit dem Höchstwert 
      in 1993 ständig und lag seit 1997 immer unter dem Sollwert 72%, zuletzt 
      sogar erheblich. 
          | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002* |   
          | 71,7 | 73,5 | 73,6 | 72,9 | 72,3 | 72,2 | 71,3 | 70,1 | 68,7 | 65,8 | 63,8 | 54,5 |   
          | * 
              in 2002: 2.Quartal |  Daher wird gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung ab 
      dem 1.1.2003 ein Pfand von 25 bzw. 50 Cents (bis 1,5 bzw. über 1,5 
      Liter) erhoben auf alle jene Einwegverpackungen, deren Anteil im Referenzjahr 
      1991 noch über dem Sollwert 72 % lagen. Erfasst werden alle Einwegverpackungen 
      mit Bier, Mineralwasser, Cola, Limonade. Hauptsächlich betroffen sind 
      Dosen sowie Einwegflaschen aus Glas und Kunststoff. Bei Getränkekartons 
      (TetraPaks) fallen nur die mit stillem Mineralwasser unter die Pfandpflicht.
 Nicht betroffen sind Einwegflaschen mit Wein, Sekt, Spirituosen und 
      Säften. Auch TetraPaks mit Wein oder Säften sowie Einwegverpackungen 
      mit Milch bleiben pfandfrei.
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