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Agenda 21: - Original Dokument in deutscher Übersetzung -

 

Kapitel 21

Umweltverträglicher Umgang mit festen Abfällen und klärschlammspezifische Fragestellungen

EINFÜHRUNG

21.1 Die Einbeziehung des vorliegenden Kapitels in die Agenda 21 erfolgte zum einen als Antwort auf Resolution 44/228, Abschnitt I, Absatz 3, in der die Generalversammlung die Konferenz über Umwelt und Entwicklung aufforderte, im Rahmen verstärkter nationaler und internationaler Bemühungen um die Herbeiführung einer nachhaltigen und umweltverträglichen Entwicklung in allen Ländern geeignete Strategien und Maßnahmen zu erarbeiten, um den Auswirkungen der zunehmenden Zerstörung der Umwelt Einhalt zu gebieten und sie ins Gegenteil zu kehren; zum anderen als Antwort auf Abschnitt I, Absatz 12 Buchstabe g derselben Resolution, in der die Generalversammlung erklärte, daß der umweltverträgliche Umgang mit Abfällen von eminenter Bedeutung für den Erhalt der Umweltqualität der Erde und insbesondere auch für eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung in allen Ländern sei.

21.2 Die Programmbereiche des vorliegenden Kapitels der Agenda 21 sind eng mit den nachstehend genannten Programmbereichen anderer Kapitel verknüpft:

a) Schutz der Güte und Menge der Süßwasserressourcen: Anwendung integrierter Ansätze zur Entwicklung, Bewirtschaftung und Nutzung der Wasserressourcen (Kapitel 18);

b) Förderung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung (Kapitel 7);

c) Schutz und Förderung der menschlichen Gesundheit (Kapitel 6);

d) Veränderung der Konsumgewohnheiten (Kapitel 4).

21.3 Unter festen Abfällen sind nach der im vorliegenden Kapitel verwendeten Definition alle häuslichen Abfälle und alle nicht als gefährlich eingestuften Abfälle wie gewerbliche Abfälle und Abfälle aus öffentlichen Einrichtungen, Straßenkehricht und Bauschutt zu verstehen. In einigen Ländern sind in das öffentliche Abfallentsorgungssystem auch Siedlungsabfälle wie etwa menschliche Exkremente, Schlacke aus Müllverbrennungsanlagen, Schlamm aus Faulbehältern und aus Kläranlagen einbezogen. Falls diese Abfälle bestimmte Gefährlichkeitskriterien erfüllen, sollen sie als gefährliche Abfälle behandelt werden.

21.4 Eine umweltverträgliche Abfallentsorgung muß über die reine Beseitigung oder Verwertung der angefallenen Abfälle hinausgehen und darauf ausgerichtet sein, durch Versuche einer Veränderung nicht nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster das Problem an der Wurzel anzupacken. Dies bedeutet, daß das integrative Lebenszykluskonzept anzuwenden ist, das eine einzigartige Möglichkeit bietet, Entwicklung und Umweltschutz miteinander in Einklang zu bringen.

21.5 Dementsprechend soll der erforderliche Handlungsrahmen auf eine bestimmte Zielhierarchie ausgerichtet werden und sich mit den nachstehend genannten vier abfallbezogenen Programmschwerpunkten befassen:

a) Abfallvermeidung;

b) Maximierung der umweltverträglichen Wiederverwendung und Verwertung;

c) Förderung einer umweltverträglichen Abfallbehandlung und -beseitigung;

d) Ausweitung der Abfallentsorgung.

21.6 Da alle vier Programmbereiche miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig unterstützen, kann eine umfassende und umweltgerechte Struktur zur Entsorgung kommunaler Abfälle nur durch eine entsprechende Integration geschaffen werden. Die jeweilige Kombination und Gewichtung der vier Programmbereiche variiert in Abhängigkeit von den vor Ort herrschenden sozioökonomischen und physikalischen Gegebenheiten und den anfallenden Abfallarten, -mengen und -zusammensetzungen. Alle Gesellschaftsbereiche sind in die Aktivitäten in den vier Programmbereichen einzubeziehen.

PROGRAMMBEREICHE

A. Abfallvermeidung

Handlungsgrundlage

21.7 Infolge nicht nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster nimmt die Menge und die Verschiedenartigkeit der in die Umwelt eingebrachten persistenten Abfälle in noch nie dagewesenem Umfang zu. Der sich abzeichnende Trend könnte eine erhebliche Steigerung der anfallenden Abfallmengen bereits bis zum Jahr 2000 und bis zum Jahr 2025 sogar eine Steigerung um das Vier- bis Fünffache mit sich bringen. Die besten Aussichten auf eine Umkehrung der gegenwärtigen Entwicklung bietet ein vorbeugender abfallwirtschaftlicher Ansatz, der schwerpunktmäßig auf eine veränderte Lebensweise und veränderte Produktions- und Verbrauchsmuster abzielt.

Ziele

21.8 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

a) Stabilisierung oder Reduzierung der zur Ablagerung bestimmten Abfallmenge innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens durch die Festlegung von Zielen aufgrund von Abfallgewicht, Abfallvolumen und Abfallzusammensetzung und Herbeiführung der getrennten Erfassung zur Erleichterung von Wiederverwendung und Verwertung;

b) Verstärkung von Verfahren zur Abschätzung von Veränderungen bei Abfallmenge und -zusammensetzung, um unter Heranziehung wirtschaftlicher und anderer Instrumentarien zur Herbeiführung positiver Veränderungen in den Produktions- und Verbrauchsmustern eine funktionierende Abfallvermeidungspolitik zu erarbeiten.

21.9 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sollen die Regierungen

a) bis zum Jahr 2000 das Vorhandensein ausreichender nationaler, regionaler und internationaler Zugriffs-, Verarbeitungs- und Überwachungskapazitäten für Daten über abfallwirtschaftliche Trends gewährleisten und Abfallvermeidungsstrategien zur Anwendung bringen;

b) bis zum Jahr 2000 in allen Industrieländern Programme zur Stabilisierung oder, soweit möglich, Reduzierung der zur Ablagerung bestimmten Abfallmenge einschließlich des Pro-Kopf-Aufkommens (sofern dieser Ansatz anwendbar ist), auf dem/auf das zu dem Zeitpunkt erreichte(n) Niveau eingeführt haben; auch die Entwicklungsländer sollen versuchen, diese Ziel zu erreichen, ohne dabei ihre Entwicklungschancen aufs Spiel zu setzen;

c) bis zum Jahr 2000 in allen Ländern, insbesondere aber in den Industrieländern, Programme zur Reduzierung der anfallenden Menge an agrochemischen Abfällen, Behältnissen und Verpackungen, die nicht die Gefährlichkeitskriterien erfüllen, zur Anwendung bringen.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

21.10 Die Regierungen sollen Programme zur nachhaltigen Minimierung des Abfallanfalls initiieren. Nichtstaatliche Organisationen und Verbraucherorganisationen sollen zur Mitwirkung an derartigen Programmen ermutigt werden, die - soweit erforderlich - auch im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen ausgearbeitet werden könnten. Diese Programme sollen sich nach Möglichkeit auf bereits laufende oder geplante Maßnahmen stützen und dazu dienen,

a) nationale Kapazitäten zur Erforschung und Entwicklung umweltverträglicher Technologien sowie zur Verabschiedung von Maßnahmen zur weitestgehenden Reduzierung des Abfallvolumens zu entwickeln und zu verstärken;

b) Anreize zur Einschränkung nicht nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster bereitzustellen;

c) soweit erforderlich, nationale Pläne zur weitestgehenden Minimierung der anfallenden Abfallmengen als Teil nationaler gesamtpolitischer Entwicklungspläne zu erarbeiten;

d) bei Beschaffungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen Abfallvermeidungsüberlegungen hervorzuheben.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

21.11 Eine permanente Überwachung ist eine entscheidende Voraussetzung für die Verfolgung von Veränderungen in der Abfallmenge und -zusammensetzung und den daraus resultierenden Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt. Die Regierungen sollen mit Unterstützung internationaler Einrichtungen

a) Methoden zur Abfallüberwachung auf Länderebene entwickeln und zum Einsatz bringen;

b) Daten erfassen und auswerten, nationale Ziele festlegen und den Stand der Verwirklichung überwachen;

c) zur Bewertung der Umweltverträglichkeit der nationalen Abfallpolitik herangezogene Daten als Ausgangsbasis für Korrekturmaßnahmen verwenden;

d) Informationen in weltweite Informationsnetzwerke einspeisen.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

21.12 Im Zusammenwirken mit den Regierungen sollen die Vereinten Nationen und zwischenstaatliche Organisationen durch Gewährleistung eines intensiveren Austauschs von Informationen, Kenntnissen und Erfahrungen zur Förderung der Abfallvermeidung beizutragen. Nachstehend folgt eine Aufzählung einiger von vielen gegebenenfalls zu ergreifenden konkreten Maßnahmen:

a) Identifizierung, Entwicklung und Vereinheitlichung von Abfallüberwachungsmethoden und Transfer dieser Methoden an die einzelnen Länder;

b) Festlegung und Erweiterung des Tätigkeitsbereichs bereits vorhandener, für den Austausch von Informationen über saubere Technologien und Möglichkeiten der Abfallvermeidung bestimmter Netzwerke;

c) regelmäßige Ermittlung, Kollationierung und Auswertung länderspezifischer Daten sowie systematische Berichterstattung an die betroffenen Länder innerhalb eines geeigneten Forums der Vereinten Nationen;

d) Überprüfung der Wirksamkeit des gesamten Abfallvermeidungsinstrumentariums sowie Suche nach eventuell in Frage kommenden neuen Instrumenten und Verfahren für deren Umsetzung auf Länderebene. Außerdem sind Leitlinien und Verfahrenskodizes zu entwickeln;

e) Durchführung von Forschungsarbeiten zur Untersuchung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Abfallvermeidung auf die Verbraucher.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

21.13 Nach einem Vorschlag des Sekretariats der UNCED sollen die Industrieländer die Möglichkeit in Betracht ziehen, etwa 1 Prozent der für die Abfall- und Klärschlammentsorgung aufgewendeten Summe in die Abfallvermeidung zu investieren. Zur Zeit entspräche dies einem Betrag von etwa 6,5 Milliarden Dollar pro Jahr, einschließlich etwa 1,8 Milliarden Dollar für Maßnahmen zur Minimierung des anfallenden kommunalen Abfalls. Die tatsächlichen Summen würden von den auf kommunaler, Provinz- und nationaler Ebene zuständigen Behörden ausgehend von den örtlichen Gegebenheiten festgelegt.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

21.14 Es besteht die Notwendigkeit, Abfallvermeidungstechnologien und -verfahren zu entwickeln und in größerem Umfang weiterzugeben. Diese Aufgabe soll von den einzelnen Regierungen im Zusammenwirken und mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen, entsprechender Forschungseinrichtungen und geeigneter Organisationen der Vereinten Nationen koordiniert werden und könnte folgende Maßnahmen beinhalten:

a) eine kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit des gesamten Abfallvermeidungsinstrumentariums sowie die Suche nach eventuell in Frage kommenden neuen Instrumenten und Verfahren für deren Umsetzung auf Länderebene. Außerdem sind Leitlinien und Verfahrenskodizes zu entwickeln;

b) die Förderung der Abfallvermeidung und -minimierung als oberstes Ziel nationaler Abfallwirtschaftsplanung;

c) die Förderung der verstärkten Aufklärung der Öffentlichkeit und einer Reihe verbindlich vorgeschriebener und freiwilliger Anreize, um die Industrie dazu anzuhalten, die Produktgestaltung zu verändern und produktionsspezifische Abfälle durch Verwendung sauberer Technologien und durch eine gute abfallwirtschaftliche Praxis zu reduzieren, und Industrie und Verbraucher dazu anzuhalten, ohne weiteres wiederverwendbare Verpackungen zu benutzen;

d) im Rahmen der nationalen Möglichkeiten die Durchführung von Demonstrations- und Pilotprojekten zur Optimierung von Abfallvermeidungsinstrumentarien;

e) die Festlegung von Verfahrensregeln für eine sachgemäße Beförderung, Lagerung, Haltbarmachung und Bewirtschaftung von agrarischen Produkten, Lebensmitteln und sonstigen verderblichen Produkten mit dem Ziel, den zur Steigerung des Abfallvolumens beitragenden Verderb solcher Produkte einzuschränken;

f) die Erleichterung der Transfer von Abfallreduzierungstechnologien an die Industrie, insbesondere in den Entwicklungsländern, und die Festlegung konkreter nationaler Normen für Abwässer und feste Abfälle, wobei unter anderem Rohstoff- und Energieverbrauch zu berücksichtigen sind.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

21.15 Maßnahmen zur Erschließung der im Bereich der Abfallvermeidung benötigten Arbeitskräfte sollen nicht allein auf Fachleute aus der Abfallwirtschaft zugeschnitten sein, sondern sollen auch darauf ausgerichtet sein, die Unterstützung der Bürger und der Industrie zu gewinnen. Erklärtes Ziel von Programmen zur Entwicklung der menschlichen Ressourcen muß daher die vermehrte Sensibilisierung, Aufklärung und Informierung der betroffenen Gruppen und der Allgemeinheit sein. Die Länder sollen nach Möglichkeit Grundsätze und Verfahren der Abfallvermeidung und Abfallminimierung und Unterlagen über die Umweltauswirkungen von Abfällen in die Lehrpläne der Schulen einbeziehen.

B. Maximierung der umweltverträglichen Wiederverwendung und Verwertung

Handlungsgrundlage

21.16 Die zunehmende Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten vorhandener Mülldeponien, strengere Umweltschutzauflagen im Hinblick auf die Abfallbeseitigung und eine deutliche Zunahme persistenterer Abfälle, insbesondere in den Industrieländern, haben insgesamt zu einem rapiden Anstieg der Kosten für die Abfallentsorgung geführt. Bis zum Ende dieses Jahrzehnts könnten die Kosten auf das Zwei- oder Dreifache gestiegen sein. Außerdem stellen einige derzeit übliche Entsorgungspraktiken eine Gefahr für die Umwelt dar. Mit zunehmender Veränderung der ökonomisch relevanten Faktoren der Abfallentsorgung wird die Abfallverwertung und die Wiedereinführung von Abfallstoffen in den Produktionsprozeß zunehmend kostengünstiger. Daher sollen in der Abfallwirtschaftsplanung von morgen ressourcensparende Ansätze zur Kontrolle der Abfallmengen in größtmöglichem Umfang eingesetzt werden. Dies soll parallel zu öffentlichen Aufklärungsprogrammen geschehen. Wichtig ist dabei, daß im Rahmen der Einführung von Abfallverwertungsprogrammen geeignete Absatzmärkte für die aus rückgewonnenen Stoffen hergestellten Produkte ausfindig gemacht werden.

Ziele

21.17 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:

a) Verstärkung und Ausbau staatlicher Wiederverwendungs- und Verwertungssysteme;

b) Schaffung eines internen Modellprogramms zur Wiederverwendung und Verwertung von Abfallströmen einschließlich Papier innerhalb des Systems der Vereinten Nationen;

c) Bereitstellung von Informationen, Verfahrenstechniken und entsprechenden abfallpolitischen Instrumentarien zur Förderung und Durchführung von Wiederverwendungs- und Verwertungsprogrammen.

21.18 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sollen die Regierungen

a) bis zum Jahr 2000, soweit angemessen, auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene für eine ausreichende finanzielle und technische Ausstattung zur Umsetzung von Wiederverwendungs- und Verwertungskonzepten und -maßnahmen sorgen.

b) bis zum Jahr 2000 sollen alle Industrieländer und bis zum Jahr 2010 alle Entwicklungsländer nationale Programme - soweit möglich einschließlich fester Ziele - für eine umfassende Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen in Kraft gesetzt haben.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

21.19 In Zusammenarbeit mit geeigneten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regierungen und Institutionen sowie nichtstaatliche Organisationen, einschließlich Verbraucherverbänden, Frauen- und Jugendgruppen, Demonstrations- und Umsetzungsprogramme für eine verstärkte Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen initiieren. Diese Programme sollen sich nach Möglichkeit auf bereits laufende oder geplante Maßnahmen stützen und dazu dienen,

a) nationale Kapazitäten zur Wiederverwendung und Verwertung eines immer größeren Abfallanteils zu entwickeln und zu verstärken;

b) die nationale Abfallpolitik zu überprüfen und zu verbessern, um Anreize für die Wiederverwendung und Verwertung zu schaffen;

c) nationale Abfallwirtschaftspläne, die von der Wiederverwendung und Verwertung Gebrauch machen und vorrangig darauf ausgerichtet sind, zu entwickeln und einzuführen;

d) vorhandene Normen oder beschaffungspolitische Kriterien ändern, um eine Benachteiligung von rückgewonnenen Stoffen zu verhindern, wobei Energie- und Rohstoffeinsparungen zu berücksichtigen sind;

e) Programme zur öffentlichen Aufklärung und Bewußtseinsbildung zu erarbeiten, um die Verwendung von rückgewonnenen Stoffen zu fördern.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

21.20 Informationen und Forschung sind notwendig, um auf das jeweilige Land zugeschnittene zukunftsweisende sozialverträgliche und kostengünstige Formen der Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen zu entwickeln. Zu den von den staatlichen und kommunalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen zu ergreifenden unterstützenden Maßnahmen gehören unter anderem

a) die Durchführung einer umfassenden Überprüfung von Alternativen und Verfahren für die Wiederverwendung und Verwertung aller Arten von kommunalen Abfällen. Wiederverwendungs- und Verwertungskonzepte sollen fester Bestandteil der nationalen und kommunalen Abfallwirtschaftsplanung werden;

b) die Bestimmung des Ausmaßes, in dem zur Zeit eine Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen stattfindet, sowie des dafür verwendeten Verfahrens und die Untersuchung von Möglichkeiten der Ausweitung und Unterstützung dieser Maßnahmen;

c) die Bereitstellung weiterer Mittel für Forschungsprogramme mit Pilotcharakter zur Prüfung verschiedener Wiederverwendungs- und Verwertungsalternativen, darunter kleingewerbliche Recycling-Betriebe auf Heimarbeitsbasis, die Erzeugung von Kompost, die Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen mit vorbehandeltem Abwasser und die Rückgewinnung von Energie aus Abfällen;

d) die Ausarbeitung von Leitlinien und der umweltverträglichsten Verfahren für die Wiederverwendung und Verwertung;

e) die Intensivierung der Bemühungen um die Erfassung, Auswertung und Transfer einschlägiger Informationen über abfallwirtschaftliche Fragestellungen an wichtige Zielgruppen. Für innovative Forschungsvorhaben zum Thema Recycling-Verfahren könnten auf Wettbewerbsbasis spezielle Forschungszuschüsse zur Verfügung gestellt werden;

f) die Ausfindigmachung potentieller Absatzmärkte für rückgewonnene Produkte.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

21.21 Die Staaten sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen,

a) in regelmäßigen Abständen nachprüfen, in welchen Umfang die einzelnen Länder ihre Abfälle wiederverwenden und verwerten;

b) die Wirksamkeit von Verfahren und Konzepten für die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen und Möglichkeiten der Verbesserung ihrer Anwendung in den einzelnen Ländern überprüfen;

c) internationale Leitlinien für die sichere Wiederverwendung von Abfällen überprüfen und aktualisieren;

d) geeignete Programme zur Unterstützung von im Bereich der Wiederverwendung und Verwertung tätigen Betrieben kleiner Gemeinden in Entwicklungsländern aufstellen.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

21.22 Nach Schätzung des Sekretariats der UNCED würde die weltweit für diesen Zweck aufzubringende Summe 8 Milliarden Dollar betragen, wenn ein Prozent der Aufwendungen der Kommunen für die Abfallentsorgung in verläßliche Abfallverwertungssysteme fließen würde. Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 850 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

21.23 Die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen soll durch die Transfer von Technologien wie folgt unterstützt werden:

a) durch Einbeziehung der Transfer von Recycling-Technologien - wie etwa Einrichtungen für die Verwertung von Kunststoffen, Gummi und Papier - in die bilaterale und multilaterale technische Zusammenarbeit und Hilfsprogramme;

b) durch Weiterentwicklung und Verbesserung vorhandener Technologien, insbesondere Eingeborenentechnologien, und durch Erleichterung ihrer Transfer im Rahmen laufender regionaler und interregionaler Programme der technischen Hilfe;

c) durch Erleichterung der Transfer von Wiederverwendungs- und Verwertungstechnologien.

21.24 Es gibt eine ganze Reihe möglicher Anreize zur Förderung der Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen. Um die Industrie, Institutionen, gewerbliche Einrichtungen und Einzelpersonen dazu zu bringen, den anfallenden Abfall zu verwerten, anstatt ihn zu beseitigen, könnten die Länder folgende alternative Möglichkeiten in Betracht ziehen:

a) den Gemeinde- und Kommunalbehörden, die einen maximalen Teil ihrer Abfälle verwerten, Anreize zu bieten;

b) technische Hilfe für Wiederverwendungs- und Verwertungsaktivitäten im informellen Sektor bereitzustellen;

c) wirtschaftliche und ordnungsrechtliche Instrumentarien einschließlich steuerlicher Anreize einzusetzen, um das Prinzip zu unterstützen, daß der Abfallerzeuger für die Entsorgung aufzukommen hat;

d) rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die Investitionen in die Abfallverwertung und Wiederverwendung begünstigen;

e) spezielle Mechanismen wie etwa Pfand-/Rückgabesysteme als Anreiz für eine vermehrte Wiederverwendung und Verwertung einzuführen;

f) die getrennte Erfassung von verwertbaren Anteilen häuslicher Abfälle zu unterstützen;

g) Anreize zur Verbesserung der Marktgängigkeit von auf technischem Weg rückführbaren Abfällen zu schaffen;

h) nach Möglichkeit die Verwendung von Recycling-Materialien, insbesondere für Verpackungen, zu unterstützen;

i) die Entwicklung von Absatzmärkten für rückgewonnene Produkte durch Einführung entsprechender Programme zu unterstützen.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

21.25 Eine Umorientierung der bisher üblichen Abfallentsorgungspraxis einschließlich Wiederverwendung und Verwertung setzt eine entsprechende Aus- und Fortbildung voraus. Im Zusammenwirken mit internationalen und regionalen Organisationen der Vereinten Nationen sollen die Regierungen dazu die nachstehend umrissenen Maßnahmen ergreifen:

a) die Einbindung der Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen in betriebliche Ausbildungsprogramme als integraler Bestandteil von im Rahmen der technischen Zusammenarbeit durchgeführten Programmen im Bereich der Stadtplanung und der Infrastrukturentwicklung;

b) die Erweiterung von Aus- und Fortbildungsprogrammen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserhygiene zur Einbeziehung von Wiederverwendungs- und Verwertungsverfahren und -konzepten;

c) die Berücksichtigung der mit der Wiederverwendung und Verwertung verbundenen Vorteile und staatsbürgerlichen Pflichten in Schullehrplänen und einschlägigen allgemeinen Bildungsmaßnahmen;

d) die Förderung von auf nichtstaatliche Organisationen, Gemeindeorganisationen sowie Frauen- und Jugendgruppen und öffentliche Interessengruppen ausgerichteten Programmen in Zusammenarbeit mit örtlichen Kommunalbehörden, um die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen durch gezielte Kampagnen auf kommunaler Ebene zu mobilisieren.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

21.26 Der Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten zur Unterstützung einer verstärkten Wiederverwendung und Verwertung soll schwerpunktmäßig auf folgende Bereiche ausgerichtet werden:

a) die wirksame Umsetzung einer nationalen Abfallpolitik und abfallwirtschaftlicher Anreize;

b) die Ausstattung von Gemeinde- und Kommunalbehörden mit ausreichenden Möglichkeiten zur Mobilisierung der Unterstützung der Öffentlichkeit für die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen, und zwar durch vermehrte Einbeziehung und Unterstützung der Wiedergewinnung und Verwertung im informellen Sektor und durch eine die Möglichkeit der Wiedereinführung von Abfallstoffen in den Produktionsprozeß berücksichtigende Abfallwirtschaftsplanung.

C. Förderung einer umweltverträglichen Abfallbehandlung und -beseitigung

Handlungsgrundlage

21.27 Selbst wenn es gelingt, das Abfallvolumen weitgehend zu minimieren, bleibt ein gewisser Abfallanteil übrig. Auch nach der Behandlung geht von allen entsorgten Abfällen eine gewisse Restwirkung auf die aufnehmende Umwelt aus. Demzufolge besteht Handlungsbedarf, was die Verbesserung der Abfallbehandlungs- und -beseitigungsverfahren betrifft, wie zum Beispiel die Verhinderung der Einbringung von Klärschlämmen ins Meer. In den Entwicklungsländern ist das Problem grundlegenderer Natur: weniger als 10 Prozent der kommunalen Abfälle werden in der einen oder anderen Form behandelt, und nur in wenigen Fällen wird bei der Behandlung ein angemessener Qualitätsstandard zugrundegelegt. Dabei sollte angesichts der von Fäkalien ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesundheit gerade ihrer Behandlung gebührender Vorrang eingeräumt werden.

Ziele

21.28 Ziel dieses Programmbereichs ist die Behandlung und schadlose Beseitigung eines immer größeren Anteils der anfallenden Abfälle.

21.29 Im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen sollen die Regierungen

a) bis zum Jahr 2000 Qualitätskriterien Zielvorgaben und Normen für die Abfallbehandlung und -beseitigung ausgehend von der Art und dem Assimilationsvermögen der aufnehmenden Umwelt festlegen;

b) bis zum Jahr 2000 ausreichende Möglichkeiten für die Überwachung der auf Abfälle zurückzuführenden Umweltverschmutzung schaffen und regelmäßige Kontrollen veranlassen, gegebenenfalls auch solche epidemiologischer Art;

c) bis 1995 in den Industrieländern und bis 2005 in den Entwicklungsländern die Behandlung oder Beseitigung von mindestens 50 Prozent der gesamten Klärschlämme und der gesamten flüssigen und festen Abfälle in Übereinstimmung mit nationalen oder internationalen umwelt- und gesundheitsspezifischen Qualitätsrichtlinien gewährleisten;

d) bis zum Jahr 2025 den gesamten Klärschlamm und die gesamten flüssigen und festen Abfälle in Übereinstimmung mit nationalen oder internationalen umwelt- und gesundheitsspezifischen Qualitätsrichtlinien beseitigen.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

21.30 In Zusammenarbeit mit geeigneten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regierungen, Institutionen und nichtstaatliche Organisationen gemeinsam mit der Industrie Programme zur Verbesserung von Kontrolle und Management der auf Abfälle zurückzuführenden Umweltverschmutzung initiieren. Diese Programme sollen sich nach Möglichkeit auf bereits laufende oder geplante Maßnahmen stützen und dazu dienen,

a) nationale Kapazitäten zur Behandlung und schadlosen Beseitigung von Abfällen zu entwickeln und zu verstärken;

b) die nationale Abfallpolitik zu überprüfen und zu verbessern, um die auf Abfälle zurückzuführende Umweltverschmutzung unter Kontrolle zu halten;

c) die Länder dazu anzuhalten, auf ihrem Hoheitsgebiet und so nah wie möglich an der Anfallstelle nach Abfallbeseitigungslösungen zu suchen, die mit einer umweltverträglichen und sachgemäßen Entsorgung vereinbar sind. In einigen Ländern findet eine grenzüberschreitende Abfallverbringung statt, durch die sichergestellt werden soll, daß Abfälle in umweltverträglicher und ordnungsgemäßer Weise entsorgt werden. Derartige Verbringungen erfolgen unter Beachtung der einschlägigen Übereinkommen, auch solcher, die für außerhalb nationaler Hoheitsgewalt liegende Gebiete gelten;

d) Entsorgungspläne für Siedlungsabfälle unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung und Anwendung dafür geeigneter Technologien und der Verfügbarkeit von Mitteln für die Umsetzung zu erarbeiten.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

21.31 Die Festlegung von Abfallnormen sowie Überwachungsmaßnahmen sind zwei Grundvoraussetzungen für die Eindämmung der auf Abfälle zurückzuführenden Umweltbelastung. Die nachstehend genannten konkreten Maßnahmen zeigen auf, in welcher Form von internationalen Gremien wie etwa dem Zentrum der Vereinten Nationen für Wohn- und Siedlungswesen (Habitat), dem UNEP und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterstützende Maßnahmen ergriffen werden könnten. Dazu gehören

a) die Erfassung und Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über in der Umwelt befindliche Abfälle und der von ihnen ausgehenden Schadwirkungen mit dem Ziel, empfohlene wissenschaftliche Kriterien und Leitlinien für den umweltverträglichen Umgang mit festen Abfällen festzulegen und weiterzugeben;

b) ausgehend von wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien die Empfehlung nationaler und gegebenenfalls auch lokaler Umweltqualitätsnormen;

c) die Berücksichtigung der Bereitstellung von Überwachungseinrichtungen und der erforderlichen Unterweisung im Gebrauch dieser Einrichtungen bei im Rahmen der technischen Zusammenarbeit durchgeführten Programmen und Vereinbarungen;

d) die Einrichtung einer zentraler Informations-Clearingstelle mit ausgedehnten Netzwerken auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene zur Erfassung und Transfer von Daten zu allen Aspekte der Abfallentsorgung einschließlich der schadlosen Beseitigung.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

21.32 Die Regierungen sollen im Rahmen bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen,

a) Methoden und umweltqualitäts- und gesundheitsbezogene Leitlinien für die schadlose Beseitigung von Abwässern und Abfällen ermitteln, weiterentwickeln und untereinander abstimmen;

b) Entwicklungen überprüfen und damit Schritt halten sowie Informationen über die Wirksamkeit von Verfahren und Ansätzen für eine sichere Abfallbeseitigung und Möglichkeiten der Unterstützung ihrer Anwendung in den einzelnen Ländern weitergeben.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

21.33 Abfallbeseitigungsprogramme sind sowohl für die Industrieländer als auch für die Entwicklungsländer von enormer Bedeutung. In den Industrieländern liegt der Schwerpunkt auf der Anlagenoptimierung und der damit anvisierten Erfüllung höherer Umweltqualitätskriterien, während in den Entwicklungsländern vor allem umfangreiche Investitionen in den Bau neuer Behandlungsanlagen erforderlich sind.

21.34 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 15 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 3,4 Milliarden Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

21.35 Entscheidend für die Verwirklichung der in diesem Programmbereich angestrebten Ziele sind wissenschaftliche Leitlinien und die Untersuchung verschiedener Umweltschutzaspekte im Abfallbereich. Die Regierungen, Stadt- und Gemeindeverwaltungen sollen mit entsprechender internationaler Unterstützung

a) Leitlinien und fachspezifische Berichte zu Themen wie etwa der Verknüpfung der Bodennutzungsplanung in Städten und Gemeinden mit der Abfallbeseitigung, Umweltqualitätskriterien und -normen, Abfallbehandlungs- und Beseitigungsvarianten, der Behandlung von Industrieabfällen und dem Deponiebetrieb ausarbeiten;

b) Forschung in vorrangigen Bereichen wie etwa kostengünstigen und wartungsarmen Abwasseraufbereitungsanlagen, alternativen Schlammbeseitigungsverfahren, der Behandlung von Industriabfällen sowie Einfachtechnologien zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen betreiben;

c) in Übereinstimmung mit den Bedingungen und den Bestimmungen des Kapitels 34 (Transfer umweltverträglicher Technologien, Zusammenarbeit und Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten) im Rahmen bilateraler und multilateraler Programme der technischen Zusammenarbeit und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Handel und der Industrie einschließlich Großunternehmen und transnationaler Unternehmen für die Behandlung von Industrieabfällen bestimmte Technologien weitergeben;

d) sich schwerpunktmäßig mit der Sanierung, dem Betrieb und der Unterhaltung bestehender Anlagen sowie technischer Hilfe im Zusammenhang mit verbesserten Unterhaltungsverfahren und -techniken, gefolgt von der Planung und Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, befassen;

e) Programme für die weitestgehende Aussortierung der gefährlichen Bestandteile kommunaler fester Abfälle an der Anfallstelle und für ihre schadlose Beseitigung aufstellen;

f) die Finanzierung und Bereitstellung von Abfallsammeleinrichtungen mit begleitender Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und in gleichem Umfang und parallel dazu erfolgender Finanzierung und Bereitstellung von Abfallbehandlungsanlagen gewährleisten.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

21.36 Die Verbesserung der derzeitigen Abfallentsorgungspraxis einschließlich einer ordnungsgemäßen Abfallsammlung und -beseitigung setzt eine entsprechende Aus- und Fortbildung voraus. Nachstehend sind eine Reihe von Maßnahmen umrissen, die von den Regierungen im Zusammenwirken mit internationalen Organisationen eingeleitet werden sollen:

a) die Bereitstellung formaler und betrieblicher Ausbildungsmöglichkeiten, die sich schwerpunktmäßig mit Technologien in den Bereich Umweltschutz, Abfallbehandlung und -beseitigung befassen, und der Betrieb und die Unterhaltung der abfallwirtschaftlichen Infrastruktur. Darüber hinaus sollen zwischen den Ländern Austauschprogramme für Fachkräfte eingerichtet werden;

b) die Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zum Thema Überwachung und Kontrolle der auf Abfälle zurückzuführenden Umweltverschmutzung.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

21.37 Nur durch institutionelle Reformen und den Aufbau entsprechender Kapazitäten wird es den einzelnen Ländern möglich sein, die auf Abfälle zurückzuführende Umweltverschmutzung zu quantifizieren und zu reduzieren. Zu den für eine Zielerfüllung erforderlichen Schritten gehören

a) die Schaffung und Stärkung unabhängiger Umweltschutzgremien auf nationaler und lokaler Ebene. Internationale Organisationen und Geber sollen die notwendige Verbesserung des Ausbildungsstands des Personals und die Bereitstellung von Einrichtungen unterstützen;

b) die Ausstattung von Umweltschutzgremien mit dem erforderlichen gesetzlichen Mandat und den erforderlichen finanziellen Mitteln zur erfolgreichen Durchführung ihrer Aufgaben.

D. Ausweitung der Abfallentsorgung

Handlungsgrundlage

21.38 Gegen Ende dieses Jahrhunderts werden mehr als zwei Milliarden Menschen ohne ausreichende Grundversorgung mit Sanitärdiensten und etwa die Hälfte der in den Entwicklungsländern lebenden städtischen Bevölkerung ohne angemessene Entsorgung fester Abfälle auskommen müssen. Jedes Jahr sterben bis zu 5,2 Millionen Menschen, darunter 4 Millionen Kinder unter fünf Jahren, an mit Abfällen zusammenhängenden Krankheiten. Für die städtischen Armutsgruppen sind die gesundheitlichen Auswirkungen besonders gravierend. Allerdings sind die einer unangemessenen Abwasser- und Abfallentsorgung zuzuschreibenden Gesundheits- und Umweltbelastungen keineswegs auf die nicht angeschlossenen Wohn- und Siedlungsbereiche beschränkt, sondern führen auch zu einer weiträumigen Belastung und Verschmutzung des Wassers, des Bodens und der Luft. Eine entscheidende Voraussetzung, um diese Form der Umweltverschmutzung in den Griff zu bekommen, ist die Ausweitung und Verbesserung der Dienstleistungen "Abfallsammlung" und "Abfallentsorgung".

Ziele

21.39 Gesamtziel dieses Programmbereichs ist die Gewährleistung einer gesundheitsförderlichen, umweltverträglichen Sammlung und Entsorgung von festen Abfällen für alle Menschen. Die Regierungen sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen

a) bis zum Jahr 2000 im Besitz der erforderlichen technischen, finanziellen und personellen Ausstattung zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Sammlung von Abfällen sein;

b) bis zum Jahr 2025 allen Stadtbewohnern Zugang zu einer angemessenen Abfallentsorgung verschaffen;

c) bis zum Jahr 2025 gewährleisten, daß in den Städten die flächendeckende Abfallentsorgung aufrechterhalten und in allen ländlichen Gebieten für eine geordnete Abwasserbeseitigung gesorgt wird.

Maßnahmen

(a) Maßnahmen im Bereich des Managements

21.40 Die Regierungen sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen Organisationen

a) Finanzierungsmechanismen für die Entwicklung der Abfallentsorgung in benachteiligten Gebieten schaffen, wozu auch geeignete Formen der Ertragserzielung gehören;

b) nach Möglichkeit durch Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Abfallentsorgung das Verursacherprinzip zur Anwendung bringen und sicherstellen, daß Verursacher von Abfällen die vollen Kosten der umweltverträglichen Entsorgung dieser Abfälle tragen;

c) die Institutionalisierung der Beteiligung der Kommunen am Planungs- und Umsetzungsprozeß im Bereich der Abfallentsorgung unterstützen.

(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich

21.41 Die Regierungen sollen sich im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und internationalen Organisationen darum bemühen,

a) Methoden für die Überwachung von Abfällen zu entwickeln und anzuwenden,

b) Daten zur Festlegung von Zielen und zur Kontrolle der erzielten Fortschritte zu sammeln und auszuwerten;

c) Informationen in ein auf bereits vorhandenen Systemen aufbauendes weltweites Informationsverbundsystem einzuspeisen;

d) die Aktivitäten im Rahmen bereits bestehender Informationsnetzwerke auszuweiten, um spezifische Informationen über die Anwendung innovativer und kostengünstiger Alternativen für die Abfallentsorgung an ausgewählte Adressaten weiterzugeben.

(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung

21.42 Es gibt eine ganze Reihe von Programmen sowohl im Rahmen der Vereinten Nationen als auch bilateraler Art, die sich um den Anschluß der bisher noch nicht angeschlossenen Menschen an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung bemühen. Der Water and Sanitation Collaborative Council als weltweites Forum bemüht sich zur Zeit um die Koordinierung der Entwicklung und die Unterstützung der Zusammenarbeit. Dennoch sind angesichts der immer weiter steigenden Zahl nicht angeschlossener städtischer Armutsgruppen und der Notwendigkeit, darüber hinaus auch das Problem der Entsorgung von festen Abfällen lösen zu müssen, zusätzliche Mechanismen erforderlich, um eine raschere Ausweitung der Abfallentsorgung in den Städten zu gewährleisten. Die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit und ausgewählte einzelne Organisationen der Vereinten Nationen sollen

a) im Nachgang zu der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) ein Siedlungsinfrastruktur- und -umweltprogramm zur Koordinierung der Maßnahmen aller in diesem Bereich tätigen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen initiieren und darin auch eine Clearingstelle für die Transfer von Informationen über alle abfallwirtschaftlichen Fragestellungen vorsehen;

b) sich um den Anschluß bisher noch nicht angeschlossener Menschen an die Abfallentsorgung bemühen und regelmäßig über den Stand der Entwicklung berichten;

c) die Wirksamkeit von Verfahren und Ansätzen für eine Ausweitung der Versorgung überprüfen und nach innovativen Möglichkeiten der Beschleunigung dieses Prozesses suchen.

Instrumente zur Umsetzung

(a) Finanzierung und Kostenabschätzung

21.43 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 7,5 Milliarden Dollar veranschlagt, einschließlich etwa 2,6 Milliarden, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.

(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel

21.44 Die Regierungen und Institutionen sollen gemeinsam mit nichtstaatlichen Organisationen und in Zusammenarbeit mit geeigneten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen in verschiedenen Teilen der dritten Welt Programme zur Ausweitung der Abfallentsorgung auf die bisher noch nicht angeschlossenen Bevölkerungsgruppen einleiten. Für diese Programme sollen nach Möglichkeit bereits laufende oder geplante Maßnahmen herangezogen und entsprechend angepaßt werden.

21.45 Das Tempo der Ausweitung der Abfallentsorgung ließe sich durch Änderungen der Abfallpolitik auf staatlicher und kommunaler Ebene steigern. Diese Änderungen sollen unter anderem folgendes beinhalten:

a) die volle Anerkennung und Nutzung der gesamten Palette kostengünstiger Abfallentsorgungsvarianten, wozu gegebenenfalls auch deren Institutionalisierung und Berücksichtigung in Verfahrenskodizes und Vorschriften gehört;

b) die Einräumung einer hohen Priorität - sofern notwendig und angebracht - für die Ausweitung der Abfallentsorgung auf alle Wohn- und Siedlungsbereiche, und zwar unabhängig von ihrem Rechtsstatus, wobei der Deckung der Entsorgungsbedürfnisse der noch nicht angeschlossenen Bevölkerungsteile, insbesondere der städtischen Armutsgruppen, besondere Beachtung gebührt;

c) die Kopplung der Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Dienstleistung "Abfallentsorgung" mit anderen Grundversorgungsdiensten wie etwa der Trinkwasserversorgung und der Regenwasserkanalisation.

21.46 Die Forschungsanstrengungen können intensiviert werden. So sollen die Länder beispielsweise in Zusammenarbeit mit geeigneten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen

a) nach Lösungen und entsprechenden Einrichtungen für die Entsorgung von Abfällen in Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte und auf kleinen Inseln suchen. Dabei geht es insbesondere um geeignete Abfallbereitstellungs- und -sammlungssysteme und kostengünstige und hygienisch unbedenkliche Alternativen für die Beseitigung von Siedlungsabfällen;

b) Leitlinien, Fallstudien, Überprüfungen der Abfallpolitik und fachspezifische Berichte über geeignete Lösungen und Formen der Leistungserbringung in nicht angeschlossenen einkommensschwachen Gebieten ausarbeiten und weitergeben;

c) Initiativen zur Förderung der aktiven Mitwirkung auf Gemeindeebene, auch der Frauen- und Jugendgruppen, an der Abfallentsorgung starten, insbesondere wenn es um häusliche Abfälle geht;

d) den Austausch einschlägiger Technologien, insbesondere solcher für Wohn- und Siedlungsgebieten mit hoher Bevölkerungsdichte, zwischen den Ländern fördern.

(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen

21.47 Internationale Organisationen, staatliche und kommunale Verwaltungsbehörden sollen in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen gezielte Schulungsmöglichkeiten für kostengünstige Abfallsammel- und -beseitigungsmöglichkeiten anbieten, und zwar insbesondere in bezug auf Verfahrenstechniken für die Planung und Leistungserbringung. Personalaustauschprogramme zwischen den Entwicklungsländern können ebenfalls Bestandteil dieser Schulung sein. Besondere Beachtung gebührt dem Führungspersonal der Abfallwirtschaftsbehörden.

21.48 Die größten Erfolge in bezug auf eine effizientere Leistungserbringung in der Abfallentsorgung wird wahrscheinlich eine Optimierung der abfallwirtschaftlichen Verfahrenstechniken bringen. Die Vereinten Nationen, internationale Organisationen und Finanzierungseinrichtungen sollen in Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen und den kommunalen Verwaltungen leistungsfähige Managementinformationssysteme (MIS) für die kommunale Berichts- und Haushaltsführung und die Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung entwickeln und zum Einsatz bringen.

(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten

21.49 Im Zusammenwirken mit geeigneten Organisationen des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regierungen, Institutionen und nichtstaatliche Organisationen entsprechende Kapazitäten zur Umsetzung von Programmen aufbauen, deren Ziel die Einbeziehung der bisher nicht angeschlossenen Bevölkerungsgruppen in die Abfallsammlung und -beseitigung ist. Zu den im Rahmen dieser Programme vorgesehenen Maßnahmen sollen unter anderem gehören:

a) die Einrichtung einer innerhalb vorhandener institutioneller Strukturen angesiedelten Sonderbehörde, die für die Planung und Bereitstellung von Dienstleistungen für nicht angeschlossene Armutsgruppen und deren Mitwirkung und Beteiligung zuständig ist;

b) die Änderung geltender Verfahrenskodizes und Vorschriften, um den Einsatz der gesamten Palette kostengünstiger alternativer Abfallentsorgungstechnologien zu ermöglichen;

c) der Aufbau der notwendigen institutionellen Kapazitäten und die Entwicklung von Verfahren für die Planung und Erbringung von Dienstleistungen.

 


Stand: 06.05.2002 / kre

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