Initiative 2000Plus -
Papiermaterialien aus Recycling-Papier


6. Infopaket / Anlage 1


Sammelbestellungen von Recyclingpapierheften an Schulen

Rechtslage

Da vielerorts Schulheft aus Recyclingpapier gar nicht mehr oder nur in einzelnen Geschäftig angeboten werden, überlegen viele Schulen das Beschaffungsproblem durch Sammelbestellungen zu lösen Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, eine -sehr erfolgreiche- wird von Herrn Paffrath, St. Josef- Gymnasium Bocholt auf der nächsten Seite beschrieben. Sinnvoll ist dabei, die Sammelbestellungen über den örtlichen Einzelhandel laufen zu lassen. Rabatte lassen sich aushandeln und so kommen die Hefte vielleicht auch gleichzeitig in den Laden!

Die rechtliche Seite sieht folgendermaßen aus:

Gemäß § 47 Abs.5 Allgemeine Schulordnung (ASch0 - BASS 12-01 Nr.2) besteht die Möglichkeit Sammelbestellungen für Recyclingpapierprodukte zu organisieren, wenn diese Produkte im örtlichen Handel nicht oder nur schwer zu bekommen sind ( s.u. ). Gleichzeitig fügen wir einen Brief zum Thema Sammelbestellungen des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW (s. Rückseite) sowie den Erlass "Verwendung von umweltfreundlichen Recyclingpapier an Schulen" (s.u.) an. Letzterer wurde zwar im Zuge der Bereinigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften turnusgemäß nach 5 Jahren aufgehoben, doch bedeutet dies nicht, dass er inhaltlich unrichtig geworden wäre (s.u. Erlass Bereinigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften).

Dass der Inhalt des Erlasses weiter Bestand hat, lässt sich in den Materialien zur Umwelterziehung: "Die umweltfreundliche Schule, Praktischer Leitfaden des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW"  nachlesen, den wir in den für das Thema Recyclingpapier wesentlichen Auszügen bereits im 1. Infopaket abgedruckt haben.

Das gesamte Heftchen ist aber auch beim Ministerium direkt bestellbar:
(Völklinger Straße 49,  40221 Düsseldorf ,  Fax: 0211/ 896 32 20).

Das gesamte Heft steht auch in   Learn:Line zum Download  bereit

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Verwendung von umweltfreundlichem Recyclingpapier in Schulen

RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.7.1989, (GABI. NW. S. 367)  (bereinigt)

  1. Probleme des Umweltschutzes werden immer mehr zum Gegenstand der Umwelterziehung in der Schule. Wichtig ist, dass Schülerinnen und Schülern nicht nur ein theoretischer, sondern auch ein praktischer Bezug zum Umweltschutz vermittelt wird.
    Eine Möglichkeit. im schulischen Bereich Umweltschutz zu praktizieren, besteht darin, Recyclingpapier zu verwenden. Die verstärkte Nachtrage nach Recyclingpapier ist Voraussetzung dafür, dass die Papierfabriken getrennt gesammeltes Altpapier auch zu Recycling- Produkten verarbeiten und verkaufen können. Damit können die Abfallmengen verringert und die Voraussetzungen zur Entlastung der Deponien und anderer Entsorgungsarten geschaffen werden. Damit würden auch Altpapiersammlungen wieder sinnvoller und lohnenswerter.
    Die Herstellung von Recyclingpapier bringt im Vergleich zur Herstellung von weißem, holzfreien Papier eine erhebliche Verringerung des Frischwasserverbrauchs und des Energiebedarfs mit sich.
  2. Nach dem Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. Juni 1 WO (SGV. NW.74) sollen die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände Material und Gebrauchsgüter beschaffen oder verwenden, die aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt sind. Dies gilt auch für die Schulen und bedeutet u.a., dass sie Recyclingpapier verwenden sollen. Zum Fotokopieren wird vom Handel spezielles Recycling- Kopierpapier angeboten. Den Schülerinnen und Schülern soll die Verwendung von Heften aus Recyclingpapier empfohlen werden.
  3. Wenn Recycling- Produkte im örtlichen Handel nicht oder nur schwer zu erhalten sind, eröffnet §47 Abs.5 Allgemeine Schulordnung (ASch0 BASS 12 - 01 Nr. 2) die Möglichkeit, Sammelbestellungen zu organisieren.
  4. Soweit für die Beschaffung von Recyclingpapier der Schulträger zuständig ist (§30 Schulverwaltungsgesetz / SchVG - BASS 1 - 2), wird gebeten, diesen auf die Berücksichtigung des Umweltschutz und abfallwirtschaftlicher Belange (§ 2 LabfG) bei der Vorgabe öffentlicher Aufträge hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Runderlass "Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Vorgabe öffentlicher Aufträge, aller Landesministerien vom 29. 3. 15185 (SMBI. NW. 20021) verwiesen. Danach werden die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein -Westfalen verpflichtet, bei Beschaffungen Gesichtspunkte der Umweltfreundlichkeit verstärkt zu beachten
    Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Die Privatschulen werden gebeten, dieser Empfehlung zu folgen.
    Das Umweltbundesamt in Berlin (Postfach 33 00 22, 14191 Berlin) versendet auf Anfrage ein Verzeichnis, in dem Hersteller von Recyclingpapier genannt werden, deren Produkte das Umweltzeichen (" Blauer Engel") tragen dürfen.   ( Zurück zur Textstelle )

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10-52 Nr. 2

Bereinigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Geltungsdauer nicht veröffentlichter Verwaltungsvorschriften

RdErl. d. Kultusministeriums v. 25. 2. 1985 (GABI. NW. S. 197)

  1. Verwaltungvorschrlften (Runderlasse) des Kultusministeriums für Schule und Weiterbildung/ Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sind bzw. veröffentlicht werden, treten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind. Dies gilt nicht für Runderlasse die organisatorische Regelungen für Behörden und Einrichtungen des Landes treffen. Nr. 5.2.3 des Runderlasse vom 17. 4. 1984 (BASS 10 - 52 Nr. 1) bleibt unberührt.
  2. Im Einzelfall kann die Geltungsdauer vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Treten Runderlasse durch Zeitablauf außer Kraft bedeutet dies nicht unbedingt, dass sie inhaltlich unrichtig geworden sind. sondern nur, dass eine ausdrückliche Regelung nicht mehr nötig ist.
  3. Für Rundverfügungen der oberen Schulaufsichtsbehörden gelten diese Bestimmungen entsprechend.  (Zurück zur Textstelle)

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Der Bericht von Herrn Paffrath ( St.-Josef-Gymnasium in Bocholt ) und einleitende Hinweise von Barbara Maué (ANU NRW) liegen  als pdf - Datei  (1 S, 11 KB)    zum Download   bereit

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zur Anlage:     1    2    3    4    5    6    7    8    9

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Quelle: Initiative 2000plus/ 6.Infopaket,   z.T. readaktionell geändert und durch Links ergänzt
Aufbereitung für das Internet:  H. Ziegeldorf    

Stand: 14.9.2001