Sammelbestellungen von Recyclingpapierheften an Schulen
Rechtslage
Da vielerorts Schulheft aus Recyclingpapier gar nicht mehr oder nur in einzelnen
Geschäftig angeboten werden, überlegen viele Schulen das
Beschaffungsproblem durch Sammelbestellungen zu lösen Dafür gibt
es verschiedene Möglichkeiten, eine -sehr erfolgreiche- wird von Herrn
Paffrath, St. Josef- Gymnasium Bocholt auf der
nächsten Seite beschrieben. Sinnvoll ist
dabei, die Sammelbestellungen über den örtlichen Einzelhandel laufen
zu lassen. Rabatte lassen sich aushandeln und so kommen die Hefte vielleicht
auch gleichzeitig in den Laden!
Die rechtliche Seite sieht folgendermaßen aus:
Gemäß § 47 Abs.5 Allgemeine Schulordnung (ASch0 - BASS 12-01
Nr.2) besteht die Möglichkeit Sammelbestellungen für
Recyclingpapierprodukte zu organisieren, wenn diese Produkte im örtlichen
Handel nicht oder nur schwer zu bekommen sind
( s.u. ). Gleichzeitig fügen
wir einen Brief zum Thema Sammelbestellungen des Ministeriums für Schule,
Wissenschaft und Forschung des Landes NRW (s. Rückseite) sowie den Erlass
"Verwendung von umweltfreundlichen Recyclingpapier
an Schulen" (s.u.) an. Letzterer wurde zwar im Zuge der Bereinigung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften turnusgemäß nach 5 Jahren
aufgehoben, doch bedeutet dies nicht, dass er inhaltlich unrichtig geworden
wäre (s.u. Erlass
Bereinigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften).
Dass der Inhalt des Erlasses weiter Bestand hat, lässt sich in den
Materialien zur Umwelterziehung: "Die umweltfreundliche Schule, Praktischer
Leitfaden des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des
Landes NRW" nachlesen, den wir in den für das Thema Recyclingpapier
wesentlichen Auszügen bereits im 1. Infopaket abgedruckt haben.
Das gesamte Heftchen ist aber auch beim Ministerium direkt bestellbar:
(Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf , Fax:
0211/ 896 32 20).
Das gesamte Heft steht auch in
Learn:Line zum Download bereit
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Verwendung von umweltfreundlichem Recyclingpapier
in Schulen
RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.7.1989, (GABI. NW. S. 367)
(bereinigt)
-
Probleme des Umweltschutzes werden immer mehr zum Gegenstand der Umwelterziehung
in der Schule. Wichtig ist, dass Schülerinnen und Schülern nicht
nur ein theoretischer, sondern auch ein praktischer Bezug zum Umweltschutz
vermittelt wird.
Eine Möglichkeit. im schulischen Bereich Umweltschutz zu praktizieren,
besteht darin, Recyclingpapier zu verwenden. Die verstärkte Nachtrage
nach Recyclingpapier ist Voraussetzung dafür, dass die Papierfabriken
getrennt gesammeltes Altpapier auch zu Recycling- Produkten verarbeiten und
verkaufen können. Damit können die Abfallmengen verringert und
die Voraussetzungen zur Entlastung der Deponien und anderer Entsorgungsarten
geschaffen werden. Damit würden auch Altpapiersammlungen wieder sinnvoller
und lohnenswerter.
Die Herstellung von Recyclingpapier bringt im Vergleich zur Herstellung von
weißem, holzfreien Papier eine erhebliche Verringerung des
Frischwasserverbrauchs und des Energiebedarfs mit sich.
-
Nach dem Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. Juni 1 WO (SGV. NW.74) sollen
die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände Material
und Gebrauchsgüter beschaffen oder verwenden, die aus Reststoffen oder
Abfällen hergestellt sind. Dies gilt auch für die Schulen und bedeutet
u.a., dass sie Recyclingpapier verwenden sollen. Zum Fotokopieren wird vom
Handel spezielles Recycling- Kopierpapier angeboten. Den Schülerinnen
und Schülern soll die Verwendung von Heften aus Recyclingpapier empfohlen
werden.
-
Wenn Recycling- Produkte im örtlichen Handel nicht oder nur schwer zu
erhalten sind, eröffnet §47 Abs.5 Allgemeine Schulordnung (ASch0
BASS 12 - 01 Nr. 2) die Möglichkeit, Sammelbestellungen zu organisieren.
-
Soweit für die Beschaffung von Recyclingpapier der Schulträger
zuständig ist (§30 Schulverwaltungsgesetz / SchVG - BASS 1 - 2),
wird gebeten, diesen auf die Berücksichtigung des Umweltschutz und
abfallwirtschaftlicher Belange (§ 2 LabfG) bei der Vorgabe
öffentlicher Aufträge hinzuweisen. In diesem Zusammenhang wird
auch auf den Runderlass "Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der
Vorgabe öffentlicher Aufträge, aller Landesministerien vom 29.
3. 15185 (SMBI. NW. 20021) verwiesen. Danach werden die Behörden und
Einrichtungen des Landes Nordrhein -Westfalen verpflichtet, bei Beschaffungen
Gesichtspunkte der Umweltfreundlichkeit verstärkt zu beachten
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, entsprechend zu
verfahren. Die Privatschulen werden gebeten, dieser Empfehlung zu folgen.
Das Umweltbundesamt in Berlin (Postfach 33 00 22, 14191 Berlin) versendet
auf Anfrage ein Verzeichnis, in dem Hersteller von Recyclingpapier genannt
werden, deren Produkte das Umweltzeichen (" Blauer Engel") tragen dürfen.
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10-52 Nr. 2
Bereinigung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Geltungsdauer nicht veröffentlichter Verwaltungsvorschriften
RdErl. d. Kultusministeriums v. 25. 2. 1985 (GABI. NW. S. 197)
-
Verwaltungvorschrlften (Runderlasse) des Kultusministeriums für Schule
und Weiterbildung/ Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft
und Forschung, die nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sind bzw.
veröffentlicht werden, treten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres
außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind. Dies gilt nicht für
Runderlasse die organisatorische Regelungen für Behörden und
Einrichtungen des Landes treffen. Nr. 5.2.3 des Runderlasse vom 17. 4. 1984
(BASS 10 - 52 Nr. 1) bleibt unberührt.
-
Im Einzelfall kann die Geltungsdauer vor Ablauf der Frist verlängert
werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Treten Runderlasse
durch Zeitablauf außer Kraft bedeutet dies nicht unbedingt, dass sie
inhaltlich unrichtig geworden sind. sondern nur, dass eine ausdrückliche
Regelung nicht mehr nötig ist.
-
Für Rundverfügungen der oberen Schulaufsichtsbehörden gelten
diese Bestimmungen entsprechend.
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Der Bericht von Herrn Paffrath ( St.-Josef-Gymnasium
in Bocholt ) und einleitende Hinweise von Barbara Maué (ANU NRW) liegen
als pdf - Datei (1 S, 11 KB)
zum Download bereit
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