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Lexikon Einkommensteuer  
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  Steuertarif  Grundtarif   Parametertabelle  Splittingtarif  Familiensplitting  Kalte Progression
Steuerberechung:   Online-Rechner   Tabellenkalkulation  Programmierung   Taschenrechner
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Unterricht:  Einkommersteuer in der Mathematik der Oberstufe

Hintergrund
 

Diese Seite behandelt die Einkommensteuer in Deutschland.

Umfang und Art der Erhebung der Einkommensteuer sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt (s. Folgeabschnitt). Es ist Teil des Jahressteuergesetzes (JStG) und wurde seit 2012 jährlich angepasst, da sich das Existenzminimum erhöhte und in der Folge auch der Grundfreibetrag (s.Parametertabelle).
  

Steuern-Abgaben:  Grafik Großansicht
Daten/Großansicht

Bedeutung der Einkommensteuer für den Staatshaushalt
Zur Einordung der Einkommensteuer in den gesamten Staatshaushalt werden im Folgenden Daten des Jahres 2011 verwendet, auf Mrd. € (G€) gerundet.
Die gesamten Staatseinnahmen betrugen 1148 G€ [1], darunter 573 G€ (50%) Steuern [2] und 519 G€ (45%) Sozialabgaben [3]. Unter den mehr als 30 Steuerarten sind die über das Einkommensteuergesetz (EStG) erhobenen Steuern in ihrer Summe die ergiebigste Steuerquelle des Staates: rund 36,4% [4] des gesamten Steueraufkommens, etwas mehr als die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit einem Anteil von 33,1%. Einkommen- und Umsatzsteuer zusammen erbringen also bereits knapp 70% des gesamten Steueraufkommens.
Rund 71% der EStG-Steuern entfallen auf die Lohnsteuer [5], die als Quellensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (s. Tabelle Einkunftsarten Nr. 4) monatlich direkt vom Lohn abgezogen wird (direkte Steuer). Die Lohnsteuer ist eine auf den Monat umgerechnete Vorauszahlung der vorab geschätzten jährlichen Einkommensteuer, wobei Freibeträge (z.B. für Kinder) und Pauschalen (z.B. für Behinderte) sowie weitere persönliche steuerrelevante Merkmale (z.B. alleinstehend / verheiratet) schon berücksichtigt sind (Lohnsteuertabelle, Lohnsteuerklassen).
Damit ggf. zu viel vorausgezahlte Steuer vom Finanzamt erstattet wird, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, in dem die Einkünfte gemäß Tabelle Einkunftsarten erfasst werden. Das Finanzamt berechnet dann die Einkommensteuer im Rahmen des Einkommensteuerbescheids, in dem die Steuerdaten und die Endabrechnung in Form eines Rechenschemas zusammengestellt werden. Falls vorab zu viel Steuer (vor allem Lohnsteuer, Abgeltungssteuer) einbehalten wurde, erfolgt eine Steuererstattung andernfalls eine Steuernachzahlung.
  

 

Verteilung der Einkommensteuer
Gemäß BVerfG bleibt das Existenzminimum steuerfrei, auf Einkommen bis zum Grundfreibetrag (Parametertabelle) entfallen also keine Steuern. Oberhalb des Grundfreibetrags ist der Einkommensteuertarif progressiv. Infolge dieser beiden Effekte (Grundfreibetrag; Progression) zahlt das untere Fünftel fast keine Steuern, das obere Fünftel über 70% [6], darunter das oberste Zehntel mehr als die Hälfte (54,8%) (s. folgende Tabelle).

Einkommensteuer
DE 2019
 Globus Infografik 16850
17.05.24    (2461)
dpa-Globus 16850: Wer zahlt wie viel Steuern?
Die Grafik stellt die Einkommensteuerverteilung für das Jahr 2024* mittels Dezilen dar, wobei die beiden unteren zum untersten Fünftel zusammengefasst sind Tabelle.
Das untere Fünftel mit einem zu versteuerndem Einkommen (zvE) unter 15.175 € zahlt nur 0,3 % der gesamten Einkommensteuer, denn laut BVG darf das Existenzminimum nicht besteuert werden. Daher wird nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen besteuert. Mit wachsendem zvE wächst der Anteil am Steueraufkommen bis auf 56,9 % beim obersten Dezil, denn in Deutschland ist der Steuertarif progressiv, allerdings nur bis zum Spitzensteuersatz von 45 %. Jedoch sind Reiche, deren Einkommen zum großen Teil aus Zinsen/ Dividenden besteht, von der Progression weitestgehend ausgenommen, denn Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit der Steuerreform 2009 nur noch pauschal mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert.

* Fortschreibung einer Stichprobe aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2019

Quelle: Bundesfinanzministerium  | Infografik  | Tabelle/Infos  | Serie 

| Einkommensteuer |
  
  Einkommensteuergesetz: Grundzüge

Das Einkommensteuergesetz (EStG) Deutschlands ist sehr kompliziert und es werden daher im Folgenden nur die Grundzüge dargestellt.

Laut EStG sind nahezu alle Einkünfte zu versteuern. Ausnahmen sind u.a.:

  • steuerfreier Arbeitslohn, z.B. Zuschläge für Arbeit nachts und an Sonn-/Feiertagen
  • Lohnersatzleistuen, wie z.B. Arbeitslosengeld
  • geringfügige Beschäftigung, u.a. sog. 400-Euro-Jobs
  • nebenberufliche Tätigkeit, z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Altenpfleger
  • ehrenamtliche Tätigkeit, z.B. in gemeinnützigen Vereinen
  • Glücksspiel-Gewinne, z.B. Lotto, Toto, Roulette


Die zu versteuernden Einkünfte (zvE) gliedert das EStG in folgende
sieben Einkunftsarten (Reihenfolge gemäß EStG):

  Einkunftsarten
§ im EStG
1. Land- und Forstwirtschaft
13 - 14a
2. Gewerbebetrieb
15 -17
3. selbständige Arbeit
18
4. nicht selbständige Arbeit
19 - 19a
5. Kapitalvermögen
20
6. Vermietung und Verpachtung
21
7. Sonstiges (u.a. Renten, Unterhalt, Veräußerungsgewinne)
22 -23

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden gesondert behandelt mittels der Abgeltungsteuer. (§ 32d  EStG). Bei den anderen sechs Einkunftsarten werden die Einkünfte im Prinzip jeweils als Saldo Einnahmen minus Ausgaben bestimmt, wobei allerdings eine Fülle von Regelungen im Detail das Berechnungsverfahren komplizieren.

  

Das "zu versteuernde Einkommen" (zvE) ist dann die
    Summe der obigen Einkünfte (außer Kapital)
    minus  "Sonderausgaben" (u.a.: gewisse Versicherungen, Ausbildungskosten;
                      Ausgaben bei Behinderten) und Freibeträgen (z.B. für Kinder).
  
Laut Bundesverfassungsgericht darf das Existenzminimum nicht besteuert werden, deshalb wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt. Es wird also nur der Teil des Einkommens besteuert, der den Grundfreibetrag übersteigt.

Existenzminimum-bericht

Das Existenzminium wird tournusmäßig alle 2 Jahre durch die Bundesregierung im Existenzminimumbericht festgelegt und der Grundfreibetrag entsprechend erhöht.
(--> Parametertabelle).
 
Wieviel Steuer zu zahlen ist, bestimmt der Steuertarif (s.Folgeabschnitt)

  Einkommensteuer-Tarife
  Der in §32a Einkommensteuergesetz (EStG) definierte Steuertarif wird "Grundtarif" genannt. Er regelt direkt die Besteuerung von Einzelpersonen und definiert über eine einfache Transformation auch den "Splittingtarif", der früher nur für zusammenveranlagte Ehepaare galt, nach BVG-Urteil vom 7.5.13 aber auch rückwirkend zum 1.8.2001 für eingetragene Lebenspartnerschaften [70] [71] [72] .
 
Auch das aktuell diskutierte "Familiensplitting" wird durch den Grundtarif definiert, denn es ist der bisherige Splittingtarif mit einem variablen Splittingfaktor, bei dem neben den Eltern auch die Kinder berücksichtigt werden (bisher Faktor konstant = 2).

Der Grundtarif ist also die Basis aller Steuertarife und Steuersätze.
  
Der Grundtarif hat im Prinzip folgenden dreigeteilten Verlauf:
  
a) Nullzone bis zum Grundfreibetrag keine Steuer: Steuerbetrag = 0
b) Progressionszone immer stärker ansteigender Steuerbetrag (Graf: Parabelstück).
lineare Progression: Der Grenzsteuersatz(1) steigt linear, d.h. in Form einer Geraden, vom Eingangssteuersatz(2) bis zum Spitzensteuersatz (3).
c) Proportionalzone gleichbleibend ansteigender Steuerbetrag (Graf: Gerade)
Der Grenzsteuersatz ist konstant gleich dem Spitzensteuersatz

(1) Grenzsteuersatz: Änderungsrate des Steuertarifs = Steuersatz, mit dem eine kleine
    Einkommensänderung zu versteuern ist [81] (Anstieg der Steuerfunktion [82] ).
(2) Eingangssteuersatz = Grenzsteuersatz am Anfang der Progressionszone, also für
    das zu versteuernde Einkommen, das um 1 € größer ist als der Grundfreibetrag,
      ab 2009: 14 %  (Online-Rechner mit x = g0 + 1)
(3) Spitzensteuersatz  = Grenzsteuersatz in der Proportionalzone
     ab 2007: 42 % | 45 % (Reichensteuer) (s. Parametertabelle)

Der Grenz-, Differenz und Effektivsteuersatz können mit dem Online-Rechner ermittelt werden.
  
Bei den Tarifen der vergangen Jahre wurde Zone b) noch einmal unterteilt und ab dem Jahr 2007 auch die Zone c) durch Einführung der sog. "Reichensteuer".
  
Tarifverlauf
Grenzsteuersatz
Meist wird nicht die eigentliche Steuerfunktion dargestellt sondern der Grenzsteuersatz, also die Änderungsrate der Steuerfunktion (Mathematik: Ableitung), die ab 2007 in fünf Zonen aufgeteilt ist. Daten für die Jahrgänge ab 2004: Parametertabelle
Einkommensteuer
Grundtarif
DE 2024
 Globus Infografik 16671
16.02.24    (2417)
dpa-Globus 16671: Der Einkommensteuer-Tarif 2024
Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
  Zone zu versteuerndes
Einkommen (zvE)
Grundtarif
Grenzsteuersatz in %
0) Nullzone ≤ 11.604 €   konstant 0%
1) Progressionszone I ≤ 17.005 €   linearer Anstieg von 14% auf 24%
2) Progressionszone II ≤ 66.760 €   linearer Anstieg von 24% auf 42%
3) Proportionalzone I ≤ 277.825 €   konstant 42%
4) Proportionalzone II  > 277.825 €   konstant 45%  ("Reichensteuer")
Grundtarif/ Splitting, Effektivsteuer, Grenzsteuer, Differenzsteuer → Online-Rechner  

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der   Freigrenze 18.130 €   bei   zvE 68.412 €  . Darüber ("Milderungszone" ↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab   zvE 105.507 €   konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen.
Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: 34,0% + 31,8% = 65,8% (2022) der gesamten Steuereinnahmen ().

Quelle: BMF  BMF  | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer | Konsum & Produktion |
Grundtarif:  Berechnungsverfahren und Parameter

Da der Tarif fast jedes Jahr geändert wird (z.B. durch Erhöhung des Grundfreibetrags), ist es zweckmäßig, ihn in parametrisierter Form darzustellen, d.h. mit Kurzbezeichnungen für die konkreten Zahlenwerte.
  
Ab dem Jahr 2004 wird die Einkommensteuer nach folgendem Rechenschema berechnet.

Dabei bezeichnet x das auf volle Euro abgerundete "zu versteuernde Einkommen (zvE)" (s.o), der zu berechnende Steuerbetrag ist eine Funktion von x und wird mit Grundtarif (x) bezeichnet.
Grundtarif:  Berechnungsverfahren
Zone
x (€)
Einkommensteuer Grundtarif (x)   (€)
Nullzone
       x ≤ g0
 0
Progressionszone I g0 < x ≤ g1  (a1 • y + b1) • y                 y = (x g0) / 10000    (1) 
Progressionszone II g1 < x ≤ g2  (a2 • z + b2) • z + c2          z = (x g1) / 10000    (1) 
Proportionalzone I g2 < x ≤ g3  m1 • x n1
Proportionalzone II g3 < x           m2 • x n2                 (sog. "Reichensteuer" ab 2007)
Der Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Betrag abzurunden.  Splittingtarif (x) = 2 • Grundtarif (x/2 )  
(1)  Die in § 32a  EStG vorgesehene Berechnung der Zwischenwerte y, z kann natürlich unterbleiben, in dem der jeweilige Zwischenwert im Funktionsterm ersetzt wird durch seinen Term:
  
Progressionszone I:        (a1 • (x g0) /10000 + b1) • (x g0) /10000
  
Progressionszone II:     
  (a2 • (x g1) / 10000 + b2) • (x g1) / 10000 + c2


Grundtarif:  Parameter-Tabelle
  • g0 bis g3 sind die oberen Zonengrenzen, also:  g0 = Grundfreibetrag*
  • Die a, b, c-Parameter bestimmen das Parabelstück in der jeweiligen Progresssionszone. Aus der Stetigkeit der nicht gerunden Steuerfunktion [83] folgt c1 = 0 [84], c1 taucht daher in der Tabelle nicht auf.
  • Die m, n-Parameter bestimmen das Geradenstück in der jeweiligen Proportionalzone.  

Jahr g0 g1 g2 g3 a1 b1 a2 b2 c2 m1 n1 m2 n2
2014 8.354 13.469 52.881 250.730   974,58 1.400   228,74 2.397 971,00   0,42 8.239,00   0,45 15.761,00
2015 8.472 13.469 52.881 250.730   997,60 1.400   228,74 2.397 948,68   0,42 8.261,29   0,45 15.783,19
2016 8.652 13.669 53.665 254.446   993,62 1.400   225,40 2.397 952,48   0,42 8.394,14   0,45 16.027,52
2017 8.820 13.769 54.057 256.303   1.007,27 1.400   223,76 2.397 939,57   0,42 8.475,44   0,45 16.164,53
2018 9.000 13.996 54.949 260.532   997,80 1.400   220,13 2.397 948,49   0,42 8.621,75   0,45 16.437,70
2019 9.168 14.254 55.960 265.326   980,14 1.400   216,16 2.397 965,58   0,42 8.780,90   0,45 16.740,68
2020 9.408 14.532 57.051 270.501   972,87 1.400   212,02 2.397 972,79   0,42 8.963,74   0,45 17.078,74
2021 9.744 14.753 57.918 274.612   995,21 1.400   208,85 2.397 950,96   0,42 9.136,63   0,45 17.374,99
2022 10.347 14.926 58.596 277.825   1.088,67 1.400   206,43 2.397 869,32   0,42 9.336,45   0,45 17.671,20
2023 10.908 15.999 62.809 277.825   979,18 1.400   192,59 2.397 966,53   0,42 9.972,98   0,45 18.307,73
2024 11.604 17.005 66.760 277.825   922,98 1.400   181,19 2.397 1.025,38   0,42 10.602,13   0,45 18.936,88

* vorgeschlagene Erhöhung des Grundfreibetrags: 2024-26: 11.784; 12.084; 12.336 [73]
  
  
Splittingtarif

Zur Förderung von Ehepaaren wurde für sie der "Splittingtarif" eingeführt, bei dem der Durchschnitt ihrer Einkünfte mittels Grundtarif versteuert und dieser Steuerbetrag anschließend verdoppelt wird:
      Splittingtarif ( x1 + x2 )  =  2 • Grundtarif ( (x1 + x2) / 2) )

Falls beide Einkommen in der selben Proportionalzone liegen, stimmen Splittingtarif und Einzelversteuerung überein, d.h. 
      Splittingtarif ( x1 + x2 ) = Grundtarif ( x1 ) + Grundtarif ( x2 ) [85] ,
andernfalls ist der Splittingtarif deutlich günstiger, da der Anstieg der Steuerfunktion zunimmt (Progressionszone) oder gleich bleibt (Proportionalzone) [86] .

Falls ein Einkommen 0 ist (typischerweise: Hausfrauen-Ehe [53]), folgt für das dann
einzige Einkommen x:
       Splittingtarif ( x )  =  2 • Grundtarif ( x / 2 )
  
Der Splittingtarif ist bis zum doppelten Grundfreibetrag 0 und steigt danach zunächst deutlich langsamer an als der Grundtarif [87]. Er liegt bis weit in die Progressionszone sogar unter der Hälfte des Grundtarifs: beim Tarif 2010-12 bis rund 29.900 €;
beim Tarif 2013 bis rund 30.300 €; beim Tarif 2014 bis rund 31.000 € (s.Online-Rechner ).
 
Bis zur doppelten Grenze der Progressionszone wächst der absolute Unterschied der beiden Tarife und bleibt danach zunächst konstant = n1 (2012: 8172 €;  2013: 8196 €).
Bei sehr hohen Einkommen vergrößert die Reichensteuer den Abstand auf maximal n2 (2012: 15.694 €;  2013: 15.718 €). Der Grenzsteuersatz ist dann der Spitzensteuersatz, dem sich der Effektivsteuersatz immer mehr annähert [88] .
  
Familien-Ehepaare-Foerderung.:  Grafik Großansicht
Daten/Großansicht
Der im vorigen Abschnitt beschriebene Einspareffekt des Splittingtarifs im Vergleich zur Einzelversteuerung nach Grundtarif belastet den Staatshaushalt erheblich: Im Jahr 2010 mit rund 20 Mrd. €. Hinzu kommen weitere sich auf Ehepaare (auch ohne Kinder) beziehende staatliche Leistungen im Umfang von 55 Mrd. €, zusammen also 75 Mrd.€ [54]. Über die Jahre summieren sich die staatlichen Aufwendungen z.B. pro Hausfrauenehe auf über eine halbe Million Euro [55].
Der Splittingtarif wurde ursprünglich eingeführt, um die Betreuung und Erziehung von Kindern im Rahmen der Familie (i.d.R. in Form der traditionellen Hausfrauenehe) steuerlich zu subventionieren. Er ist über die Jahre immer mehr in die Kritik geraten [56] . Es wird daher zunehmend gefordert, das Splitting nur auf Familien mit Kindern anzuwenden oder ganz abzuschaffen und stattdessen die Kinderbetreuung und - erziehung auf geeignetere Weise staatlich zu fördern.
Familiensplitting

Als eine Reform des bisherigen in die Kritik geratenen Ehegatten-Splittings wird das sog. "Familiensplitting" vorgeschlagen: Der Splittingtarif soll nur dann zur Anwendung kommen, falls steuerrechtlich zu berücksichtigende Kinder oder Jugendliche (in Schule oder Ausbildung bis zu einem Alter von z.B. 25 Jahre) Teil der Familie sind.
Ergänzend könnte der Splittingtarif modifiziert werden, indem der bisherige konstante Splittingfaktor 2 ersetzt wird durch einen variablen Familienfaktor F, also:           Splittingtarif ( x )  =  F • Grundtarif ( x / F)

Es sind verschiedene Varianten zur Berechnung des Familienfaktors F denkbar, z.B.
könnten Erwachsene und Kinder mit unterschiedlichen Zählwerten eingehen, z.B. Eltern jeweils mit dem Wert 1 und Kinder jeweils mit dem Wert 0,5. Für eine Familie mit 2 Eltern und 2 Kindern ergibt sich der Faktor  F = 1 +1 + 0,5 + 0,5 = 3. Im folgenden Online-Rechner wird diese Modellvariante mit 3 als Vorgabewert gerechnet [57] .
  
Bei dieser Variante des Familiensplittings fallen deutlich weniger Steuern als beim bisherigen Splitting an: Bis zum 3-fachen Grundfreibetrag (2014: 3 8354 = 25.062) ist der Steuerbetrag = 0, danach steigt er deutlich langsamer an; er beträgt z.B. beim Tarif 2014 bis knapp unter 70.000 € weniger als die Hälfte des Grundtarifs. Der absolute Unterschied zwischen Grundtarif und Familiensplitting wächst bis auf ein Maximum von 2 n (2014: 2 15.761 = 31.522).
Kalte Progression

Mit "kalter" Progression wird der Effekt bezeichnet, wenn trotz Lohnerhöhung die Kaufkraft sinkt. Ursache dafür ist a) die Progression im Steuertarif und b) die Inflation. Zunächst ist zu beachten, dass a) alleine nicht die kalte Progression bewirken kann, weil dazu der Differenzsteuersatz mindestens 100 % sein müsste, was aber bei weitem nicht der Fall ist. Er ist nur etwas größer als der Grenzsteuersatz, dessen Maximum der Spitzensteuersatz von aktuell 45 % ist, also weniger als die Hälfte von 100 % [91]. Damit insgesamt die Kaufkraft sinkt, muss die Inflationsrate hinreichend groß sein, mindestens etwas mehr als die Hälfte der Lohnerhöhung [92] . Bei der zuletzt (Ende 2021) wieder stark gestiegenen Inflation (rund 5%) wird diese Schwelle überschritten. Die inzwischen jährliche Anpassung des Steuertarifs (Erhöhung des Grundfreibetrags und der Eckwerte) soll die Kalte Progression abmildern.
Berechnungen mit Online-Rechner

Um die Entwicklung der Steuerbeträge und Steuersätze im Zeitverlauf einfach vergleichen zu können, listet die folgende Tabelle alle Steuerbeträge und - sätze der letzten 10 Jahre. Die Steuer wird nach gleichem Algorithmus berechnet, nur die Parameter ändern sich jedes Jahr.
Nach Eingabe des zu versteuernden Einkommens (zvE) (ggf. auch Splitfaktor; Differenz)
werden jeweils 3 Werte als Trippel, durch | getrennt, gelistet.
Steuerbetrag bzw. Steuersatz gemäß:  Grundtarif  |  Splittingtarif  |  Familiensplitting
   
Das Familiensplitting ist bisher nicht Teil des Steuergesetzes sondern ein in Parteien und Medien diskutierter Vorschlag zur Reform des bisherigen Ehegattensplittings. In der hier berechneten Variante wird der
konstante Faktor 2 des bisherigen Splittingtarifs durch einen variablen Faktor F ersetzt, der neben dem zu versteuernden Einkommen x und der Einkommensdifferenz Δx interaktiv eingegeben werden kann. Aus der Definition des Splittingtarifs folgt, dass sich der bisherige Splitting- bzw. Grundtarif als Spezialfall des neuen Familiensplittings ergeben, nämlich bei Eingabe von   F=2    bzw. F=1.
    
x: auf volle Euro abgerundetes* "zu versteuerndes Einkommen" (zvE) (s.o.)   (Vorgabe: 30.000 €,  max. 10 Mio. € )
F:  Faktor für das Familiensplitting*   (Vorgabe: F = 3; min = 1; max = 10)
Δx: Einkommensdifferenz zur Berechunung des Differenzsteuersatzes
  (Vorgabe: 1.000 €; max = 1 Mio)
Eingabe:    x  F   Δx     
Ergebnisse für     x = 50.000 €               F = 3,0 Differenz Δx = 1.000 €
jeweils 3 Werte: Grundtarif (Gru) sowie Splittingtarif für den Faktor F=2 (S-2) und  F gemäß Eingabe (S-F)
Jahr Einkommensteuer E(x)  €
Grundtarif | Splitt-2  | Splitt-F 
Effektivsteuer %
Gru | S-2 | S-F
Grenzsteuer %
Gru | S-2 | S-F
Differenzsteuer %
Gru | S-2 | S-F
2014 12.780 | 8.078 | 5.280 25,6 | 16,2 | 10,6 40,7 | 29,2 | 25,4 40,9 | 29,2 | 25,5
2015 12.757 | 8.032 | 5.214 25,5 | 16,1 | 10,4 40,7 | 29,2 | 25,4 40,9 | 29,4 | 25,5
2016 12.636 | 7.914 | 5.073 25,3 | 15,8 | 10,1 40,3 | 29,1 | 25,3 40,5 | 29,2 | 25,2
2017 12.561 | 7.826 | 4.956 25,1 | 15,7 | 9,9 40,2 | 29,0 | 25,3 40,4 | 29,2 | 25,5
2018 12.432 | 7.704 | 4.812 24,9 | 15,4 | 9,6 39,8 | 28,8 | 25,1 40,0 | 29,0 | 25,2
2019 12.295 | 7.582 | 4.668 24,6 | 15,2 | 9,3 39,4 | 28,6 | 25,0 39,7 | 28,6 | 25,2
2020 12.141 | 7.428 | 4.479 24,3 | 14,9 | 9,0 39,0 | 28,4 | 24,9 39,2 | 28,4 | 25,2
2021 11.994 | 7.252 | 4.251 24,0 | 14,5 | 8,5 38,7 | 28,3 | 24,8 38,9 | 28,4 | 24,9
2022 11.816 | 6.986 | 3.876 23,6 | 14,0 | 7,8 38,5 | 28,1 | 24,7 38,6 | 28,2 | 24,9
2023 11.343 | 6.560 | 3.381 22,7 | 13,1 | 6,8 37,1 | 27,4 | 24,2 37,2 | 27,4 | 24,3
2024 10.906 | 6.114 | 2.835 21,8 | 12,2 | 5,7 35,9 | 26,9 | 23,3 36,1 | 27,0 | 23,7

Effektivsteuersatz = Durchschnittssteuersatz = E(x) / x
Grenzsteuersatz = Änderungsrate des Steuertarifs = Anstieg der Steuerfunktion = E´ (x) [89]
Differenzsteuersatz = Steuerdifferenz / Einkommensdifferenz = ΔE / Δx;   ΔE = E(x+Δx) - E(x)  [90]
  
* Hinweis zum Splittingfaktor: Bisher ist der Faktor konstant 2, bei Einführung des Familiensplittings könnte er variabel werden, z.B. pro Elternteil 1, pro Kind 0,5, also bei 2 Eltern + 2 Kindern: Faktor = 3.
  
   
  Berechnungen mit Tabellenkalkulation
Der obige Online-Rechner eignet sich für die Berechnung einzelner Werte, wer aber z.B. Wertetabellen anlegen will oder die Steuerfunktion für eigene Berechnungen, z.B. die Erstellung der Einkommensteuererklärung, verwenden will, wird ggf. motiviert sein, den Steuertarif selbst im Rahmen einer Tabellenfunktion zu programmieren, um aufwändige Rechnungen durch Automatisieren effektiv erledigen zu können.
Die folgenden Hinweise sollen dazu eine Hilfestellung bieten. Sie gelten für den Steuertarif ab 2004.
  
Programmierung der Steuerfunktion
Der Grundtarif (s. Berechnungsverfahren) wird programmiert als Fallunterscheidung, wobei x das abgerundete "zu versteuernde Einkommen" (zvE) ist.
Das Mal-Zeichen  •  wird durch   *  ersetzt, die Indizierung der Parameter wird ohne Tiefstellung dargestellt, da sie in Tabellenkalkulationen und Programmiersprachen nicht üblich ist.
Zur Vereinfachung unterbleibt die Berechung der in § 32a  EStG definierten Zwischenwerte y, z, in dem sie durch ihren Funktionsterm ersetzt werden:
  
Variante 1
Falls         x ≤ g0 dann steuer = 0
sonst falls x ≤ g1 dann steuer = (a1 * (x - g0) /10000 + b1) * (x - g0) /10000
sonst falls x ≤ g2 dann steuer = (a2 * (x - g1) /10000 + b2) * (x - g1) /10000 + c2
sonst falls x ≤ g3 dann steuer = m1 * x - n1
sonst steuer = m2 * x - n2
   
Der Vergleichsoperator "≤" wird üblicherweise in Programmiersprachen als "<=" geschrieben. Falls das Probleme bereitet kann das Berechnungsverfahren auch in umgekehrter Reihenfolge mit dem Operator ">" dargestellt werden. Diese Variante eignet sich besonders für die weiter unten beschriebene Programmierung der Fallunterscheidung mittels Schachtelung der Wenn( )-Anweisung.
  
Variante 2
für Wenn-
Schachtelung
(s.u.)      

Falls         x > g3 dann steuer = m2 * x - n2
sonst falls x > g2 dann steuer = m1 * x - n1
sonst falls x > g1 dann steuer = (a2 * (x - g1)/10000 + b2) * (x - g1)/10000 + c2
sonst falls x > g0 dann steuer = (a1 * (x - g0)/10000 + b1) * (x - g0)/10000
sonst steuer = 0
  

Falls die verwendete Tabellenkalkulation eine Programmierung ermöglicht, bietet es sich an, die Fallunterscheidung als Funktion zu programmieren und dabei alle Parameter zu übergeben, z.B. in der Programmiersprache Visual-Basic für Excel-Tabellen.
   

Grundtarif (...)

Grundlage für alle weiteren Funktionen ist die Funktion "Grundtarif" mit einer Parameterliste für jeden Jahrgang. Mit dieser Funktion werden alle weiteren programmiert.
Damit sich die Programmierung auch in der Schreibweise möglichst eng an das obige Berechnungsverfahren anlehnt und auch zur besseren Lesbarkeit, werden im folgenden die 13 Parameter g0, g1, ..., m2, n2 (s.Parametertabelle) einzeln hintereinander an die Funktion übergeben. Der Nachteil dieses Verfahrens ist, dass für jeden Jahrgang eine extra Grundtarif-Funktion definiert werden muss (Grundtarif14(x), Grundtarif15(x), Grundtarif16(x) usw.), was allerdings einfach durch Kopie des Grundschemas und Ersetzen der Parameter zu bewerkstelligen ist.

Alternativ kann neben dem Einkommen x auch der Jahrgang j in die Funktion Grundtarif übergeben werden, so dass die Jahrgangstarife über z.B. Grundtarif(14,x), Grundtarif(15,x), Grundtarif(16,x) usw. adressiert werden. Dazu müssten die 13 Parameter eines Jahrgangs zu einem Jahrgangsvektor und diese wiederum zu einer 2-dimensionalen Tabelle (analog zur obigen Parametertabelle) zusammengefasst werden. Diese kompakte Programmier-Variante wird oben im Online-Rechner verwendet, hier aber nicht weiter verfolgt, da sie schreibtechnisch komplizierter und daher schlechter nachvollziehbar ist.


Function Grundtarif (x,g0,g1,g2,g3,a1,b1,a2,b2,c2,m1,n1,m2,n2 )
x = int (x)
if x <= g0 then
    grundtarif = 0

elseif x <= g1 then
   grundtarif = Int( (a1 * (x - g0) / 10000 + b1) * (x - g0) / 10000 )
elseif x <= g2 then
   grundtarif = Int( (a2 * (x - g1) / 10000 + b2) * (x - g1) / 10000 + c2 )
elseif x <= g3 then
   grundtarif = int( m1 * x - n1 )
else
   grundtarif = int( m2 * x - n2 )
end if
end function
   

Verwendung von
Punkt und Komma
Achtung: Programmiersprachen verwenden i.d.R. die im Englischen gültigen Schreibweisen für Dezimalzahlen, also den Punkt (statt Komma im Deutschen) als Trennzeichen vor dem Bruchteil. Das Komma dient dagegen i.d.R. als Trennzeichen in der Parameterliste. Diese Variante wird im Folgenden verwendet.
Bei jedem Jahrgang müssen jeweils 13 Parameter aus der obigen Parametertabelle übergeben werden.

  
Grundtarif
2021

Function Grundtarif21(x)
Grundtarif21 = Grundtarif(x, 9744, 14754, 57919, 274613,   995.21,1400,0,   208.85, 2397, 950.96, 0.42, 9136.63,   0.45, 17374.99)
end function

Splittingtarif
2021
Function Splittingtarif21(x)
Splittingtarif21 = 2 * Grundtarif21(x / 2)
end function

  
Mit den im vorigen Absatz programmierten Funktionen kann in der Tabellenkalkulation nun z.B. eine Wertetabelle erstellt werden:

Spalte A
Spalte B
Spalte C
Zeile 1
x
Grundtarif 2021
Splittingtarif 2021
Zeile 2
20000
= Grundtarif21(A2)
    = Splittingtarif21(A2)
Zeile 3
30000
= Grundtarif21(A3)
    = Splittingtarif21(A3)
Zeile 4
usw.
= usw.
= usw.


Falls keine Programmiersprache verwendet werden kann, bieten die meisten Tabellenkalkulationen die Fallunterscheidung mit der Funktion Wenn( ) an:
   Wenn( Begingung; Ja-Befehl; Nein-Befehl ).

Die Fallunterscheidung im Grundtarif wird durch Schachtelung der Wenn-Anweisung programmiert. Um Probleme mt dem Vergleichsoperator "≤" bzw. "<=" zu vermeiden, verwenden wir im Folgenden die obige Variante 2 mit dem Operator ">"

Wenn (x>g3;  m2 * x − n2;
Wenn (x>g2;  m1 * x − n1;
Wenn (x>g1;  (a2 * (x − g1)/10000 + b2) * (x − g1)/10000 + c2;
Wenn (x>g0;  (a1 * (x − g0)/10000 + b1) * (x − g0)/10000; 0))))
  

Laut § 32a  EStG ist der Steuerbetrag auf den nächsten ganzen Euro abzurunden. Die meisten Tabellenkalkulationen bieten dafür geeignete Funktionen, deren Bezeichnung jedoch nicht einheitlich ist. Heißt die Funktion z.B. "Abrunden", so ergibt sich folgende Eingabezeile für die entsprechende Zelle der Tabellenkalkulation:

Eingabezeile

Kopiervorlage

= Abrunden (  Wenn( .... );  0)

Komplette Eingabezeile als Kopiervorlage

Hinweis: Die Datei ist vom Typ ".txt" und enthält nur reinen Text, d.h. keine nichtsichtbaren Zeichen (z.B. Zeilenvorschub oder sonstige Steuerzeichen), die mgw. Probleme in der Tabellenkalkulation bereiten könnten.
Nach Anpassung der Zelladresse und des Dezimaltrennzeichens (Punkt oder Komma) und ggf. der Namen für die Funktionen (Abrunden, Ganzzahl u.ä. ) sollte die Programmierzeile direkt funktionieren.   
   

Variante mit
Parametern
in benannten
Zellen

Zur möglichst lesbaren und direkten Umsetzung dieses Konzepts werden die
Parameter in entsprechend benannte Extrazellen geschrieben.
In der obigen Wenn( )-Schachtelung ist dann x durch Spalte A zu ersetzen

  
Spalte A
Spalte B
Zeile 1
x
Einkommensteuer 2012
Zeile 2
20000
= Abrunden ( Wenn (A2>g3;m2*A2-n2;..........);0)
Zeile 3
30000
= Abrunden ( Wenn (A3>g3;m2*A3-n2;..........);0)
Zeile 4
usw.
= usw.

  
Variante ohne
Parameter
als Symbole

Falls auf benannte Extrazellen für die Parameter verzichtet werden soll, sind in der Parameterliste statt der Symbole g0, g1 usw. die konkreten Zahlenwerte der Parameter aus der Parametertabelle einzusetzen, wodurch sehr lange unübersichtliche Zeichenketten entstehen. Zur Fehlervermeidung empfiehlt sich, diese Zeile mittels der Funktion "Suchen und Ersetzen" in einer Textverarbeitung zu erstellen. Für die Jahrgänge ab 2014 können die entsprechenden Zeilen der Kopiervorlage (txt, unformatiert) entnommen werden.
  
  
  Berechnungen mit Taschenrechner
Da die Teilfunktionen des Grundtarifs nach dem für Berechnungen günstigen Horner-Schema angegeben sind, können die Rechnungen auch mit dem Taschenrechner leicht durchgeführt werden, zumal nur die Basisoperatoren benötigt werden. Vorausgesetzt wird aber, dass der Taschenrechner einen Speicher für ein Zwischenergebnis hat.

Verwendet werden die Parameter vom Grundtarif 2010-2012:

Auf die Berechnung der Zwischenergebnisse y, z wird verzichtet, da sie elementar ist.

Achtung: Beim Taschenrechner wird in den Zahlen der Punkt (nicht das Komma) als Trennzeichen vor dem Bruchteil verwendet.
              
Nullzone Das zu versteuernde Einkommen (zvE) betrage 8000 €:
da 8000 < Grundfreibetrag (8004): Einkommensteuer = 0,
  
Progressionszone I Das zvE betrage 12000 €, also ist y = 0,3996 [abspeichern],
dann die Tippfolge:
  x 912.17 + 1400 = [Anzeige: 1764.50...]    x Speicher =    [Anzeige: 705.095....].
Dieser Wert wird abgerundet auf 705.
  
Progressionszone II Das zvE betrage 30000 €, also ist z = 1.6531 [abspeichern],
dann die Tippfolge:
 x 228.74 + 2397 = [Anzeige: 2775.13..]  x Speicher + 1038  = [Anzeige: 5625.567....]
Dieser Wert wird abgerundet auf 5625.
  
Proportionalzone I Das zvE betrage 70000 €: :
Tippfolge:     0.42 x 70000 - 8172 = [Anzeige: 21228]   
Dieser Wert ist schon ganzzahlig, also 21228.
  
Proportionalzone II Das zvE betrage 260000 €:
Tippfolge:    0.45 x 260000 - 15694 = [Anzeige: 101306]   
Dieser Wert ist schon ganzzahlig, also 101306.
 
Daten/Statistiken/ Infografiken: Aktuelles   (die jüngsten Datensätze)

 Globus Infografik 16879
31.05.24    (2466)
dpa-Globus 16879: Steuereinnahmen
Im Jahr 2023 stiegen die Steuereinnahmen in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen) um 2,3% auf einen neuen Rekordstand von 915,9 G ƵR , davon entfielen 75,4% auf die gemeinschaftlichen Steuern (u.a. Lohn-/Einkommensteuer, Umsatzsteuer) und 11,1% auf die Bundessteuern (u.a. Energiesteuer, Solidaritätszuschlag). (→ Steuerspirale)
  
Quelle: BMF  BMF  BMF  BMF  | Infografik  | Serie  | Zeitreihe 

| Konsum & Produktion | Einkommensteuer |
Einkommensteuer
DE 2019
 Globus Infografik 16850
17.05.24    (2461)
dpa-Globus 16850: Wer zahlt wie viel Steuern?
Die Grafik stellt die Einkommensteuerverteilung für das Jahr 2024* mittels Dezilen dar, wobei die beiden unteren zum untersten Fünftel zusammengefasst sind Tabelle.
Das untere Fünftel mit einem zu versteuerndem Einkommen (zvE) unter 15.175 € zahlt nur 0,3 % der gesamten Einkommensteuer, denn laut BVG darf das Existenzminimum nicht besteuert werden. Daher wird nur das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen besteuert. Mit wachsendem zvE wächst der Anteil am Steueraufkommen bis auf 56,9 % beim obersten Dezil, denn in Deutschland ist der Steuertarif progressiv, allerdings nur bis zum Spitzensteuersatz von 45 %. Jedoch sind Reiche, deren Einkommen zum großen Teil aus Zinsen/ Dividenden besteht, von der Progression weitestgehend ausgenommen, denn Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit der Steuerreform 2009 nur noch pauschal mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert.

* Fortschreibung einer Stichprobe aus der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2019

Quelle: Bundesfinanzministerium  | Infografik  | Tabelle/Infos  | Serie 

| Einkommensteuer |
Steuerspirale
DE 2023
 Globus Infografik 16835
10.05.24    (2455)
dpa-Globus 16835: Steuerspirale 2023
Im Jahr 2023 hat der Staat (Bund, Länder, Gemeinden) 915,9 G€ Steuern eingenommen (+2,3 % ggü.Vorjahr).
Die Top2 | Top4 umfassen bereits 65,6% | 78,7%
➊ Lohn*-/Einkommensteuer 33,8    ➌ Gewerbesteuer 8,2
➋ Umsatzsteuer 31,8    ➍ Körperschaftsteuer 4,9
Summe
65,6  
Summe
13,1
Die restlichen 21,3% verteilen sich auf weitere 25 Steuerarten xlsx-Tabelle.

* Die Lohnsteuer ist vorab vom Lohn einbehaltene Einkommensteuer. Sie wird in der Grafik als eigenständige Steuer (Rang 2 nach Umsatzsteuer) dargestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen  | Infografik  | Tabelle/Infos  | Serie 

| Einkommensteuer | Ökosteuer | Konsum & Produktion |
Daten/Statistiken/ Infografiken: Archiv   (jahrgangsweise chronologisch)
Jahrgang:  10  11  12  13  14  15  16  17  18  19  20  21  22  23  24 
  
Dokumente: Aktuelles   (die jüngsten Datensätze)
Aktionsplan Ungleichheit
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19.01.15    (118)
Oxfam: Besser gleich! Schließt die Lücke zwischen Arm und Reich!
Laut Oxfam hat die Ungleichheit bei Einkommen und Vermögen weltweit in den vergangenen 30 Jahren extrem zugenommen. Mittlerweile besitzen die weltweit 80 reichsten Personen genauso viel wie ärmere Hälfte der Menschheit, also rund 3,6 Milliarden Menschen. 2009 besaßen die 1 % -Reichsten 44 % des weltweiten Reichtums, 2014 bereits 48 %. Und die Schwere zwischen Arm und Reich wird weiter wachsen: Bereits 2016 werden die 1 %-Reichsten mehr besitzen als die restlichen 99 %. Zur Bekämpfung sozialer Ungleichheit fordert Oxfam die Umsetzung seines zehn Hauptpunkte umfassenden Aktionsplans, u.a. die Angleichung von Einkommen und eine faire Besteuerung, die eine Entlastung des Faktors Arbeit und eine höhere Besteuerung von Reichen sowie das Eindämmen von Steuerflucht und -betrug umfasst.

Infos/ Daten/ Downloads: Oxfam-Bericht zur sozialen Ungleichheit

| Armut & Reichtum | Konsum & Produktion | Einkommensteuer | Ökosteuer | Indikatoren |
Existenzminimumbericht
Existenzminimumbericht:  Grafik Großansicht
07.11.12    (107)
Bundesregierung: Neunter Existenzminimumbericht für 2014
Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss das Existenzminimum (Ernährung, Unterkunft, Heizkosten, Bildung und soziale Teilhabe) von der Einkommensteuer freigestellt werden. Deshalb hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Im 9. Bericht für das Jahr 2014 werden folgende sog. "sächliche" Minima berechnet: Alleinstehende: 8352€ (= "Grundfreibetrag" in $32a EStG); Ehepaare 14016 €; Kinder: 4634 €. Bei Kindern kommt hinzu ein Freibetrag von 2640 € für den Bedarf an Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen also ein Kinderfreibetrag von 7008 € pro Kind. Vom Einkommen werden zunächst die Freibeträge für Kinder abgezogen, vom verbleibenden Rest ist dann nur der Teil oberhalb des Grundfreibetrags zu versteuern (ausführliche Erklärungen und Rechnungen in: Einkommensteuer)
  
Download : 9. Existenzminimumbericht für 2012 [BMF 7.11.12]

| Einkommensteuer | Armut & Reichtum |
Existenzminimumbericht
Existenzminimumbericht:  Grafik Großansicht
30.05.11    (106)
Bundesregierung: Achter Existenzminimumbericht für 2012
Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts muss das Existenzminimum (Ernährung, Unterkunft, Heizkosten, Bildung und soziale Teilhabe) von der Einkommensteuer freigestellt werden. Deshalb hat die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Im 8. Bericht für das Jahr 2012 werden folgende sog. "sächliche" Minima berechnet: Alleinstehende: 8004 € (= "Grundfreibetrag" in $32a EStG); Ehepaare 16009 €; Kinder: 4368 €. Bei Kindern kommt hinzu ein Freibetrag von 260 € für den Bedarf an Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen also ein Kinderfreibetrag von 7008 € pro Kind. Vom Einkommen werden zunächst die Freibeträge für Kinder abgezogen, vom verbleibenden Rest ist dann nur der Teil oberhalb des Grundfreibetrags zu versteuern (ausführlich Erklärungen und Rechnungen in: Einkommensteuer)
  
Download : Achter Existenzminimumbericht für 2012 [dipbt 30.05.11]

| Einkommensteuer | Armut & Reichtum |
Dokumente: Archiv   (jahrgangsweise chronologisch)
Jahrgang:  10  11  12  13  14  15  16  17  18  19  20  21  22  23  24 
  
Unterrichtsmaterialien: Aktuelles   (die jüngsten Datensätze)
Ungleichheit
MUED-Arbeitsblatt: Armut und Reichtum, Ungleichheit
Arbeitsblatt
März 10   (39)
MUED: Umverteilung: Schere zwischen Arm und Reich.  Ungleichheit macht krank
Ausgehend von einer Infografik und einem Text in der FR vom 15.09.09 untersucht das MUED-Arbeitsblatt die Frage, ob in Deutschland "die Armen immer ärmer und die Reichen immer reicher" werden. Bei der Lösung werden elementare mathematische Verfahren (Prozentrechnung, lineare Funktion und ihr Anstieg) verwendet. Thema sind auch schlecht erstellte Grafiken, die zu falschen Schlussfolgerungen verleiten, und fehlerhafte Interpretationen von Statistiken.  Das Arbeitsblatt eignet sich für den Mathematikunterricht ab Jahrgang 9.
  
MUED-Arbeitsblatt 03/2010: Download (pdf, 98 KB)

| Armut & Reichtum | Einkommensteuer | Gesundheit |
Unterrichtsmaterialien: Archiv   (jahrgangsweise chronologisch)
Jahrgang:  2010  2011  2012  2013  2014  2015  2016  2017  2018  2019  2020  2021  2022  2023  2024    Alle  
  
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[1] Staatsfinanzen: öffentliche Haushalte 2008 bis 2012 [xls, Globus 4874 vom 29.03.12]
[2] Steuerspirale 2011 [xls, Globus 5019 vom 14.06.2012]
[3] Steuern 2010 und Sozialabgaben 2011 [FR-Infografik 21.09.12, S.3]
[4] Daten: siehe [2]: Die durch das EStG definierte Einkommensteuer ist dort aufgeteilt (in Mrd. €)
Lohnsteuer 139,749, (veranlagte) Einkommensteuer 31,996, nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 18,136, Abgeltungssteuer auf Zins-u. Veräußerungserträge, zusammen: 197,901, erhöht um 5,5 % Solidaritätszuschlag ergibt 208,786, das sind 36,4 % von 573,351.
Die Quelle in [3] weist für 2010 sogar 38,6 % Einkommensteuer aus, mgw. kommen also noch weitere Steueranteile aus anderen Steuerarten in der "Steuerspirale 2011" hinzu.
[5] Daten: siehe [4]: Lohnsteuer/EStG-Summe = 139,749 Mrd./ 197,901 Mrd = 70,6 %
[6] Die 80-20-Relation (Paretoprinzip), die für viele durch Ungleichheit geprägte Verteilungen annähernd gilt, wird also noch deutlich unterschritten.
 
 
[51] Der Grundfreibetrag wird im Einkommensteuergesetz (EStG) als Teil des Jahressteuergesetzes (JStG) festgelegt. Das JStG 2013 basiert auf dem vom Deutschen Bundestag am 29.3.2012 verabschiedeten Gesetz zum Abbau der "kalten Progression". Dieses Gesetz scheiterte aber im Bundesrat und am 12.12.12. auch im Vermittlungsausschuss, der aber empfahl, den Grundbeibetrag zu erhöhen und den Tarif entsprechend anzupassen, wobei allerdings die Eckwerte (Eingangssteuersatz, Grenzsteuersatzverlauf, Spitzensteuersatz, Reichensteuer) gleichbleiben [s. Drucksache 35-13 mit Tarif im Anhang "Drucksache 17/11842"]. Dieser Empfehlung entsprach der Bundestag am 17.01.13 und der Bundesrat am 1.2.13. Diese Reform wird vermutlich im März 2013 in Kraft treten. Der entsprechend geänderte Tarif für 2013 bzw. 2014 ist im Online-Rechner bereits eingebaut.
[52] siehe [51]  
[53] Das Ernährermodell "Hausfrauen-Ehe" oder "Zuverdiener-Ehe", das durch den Splittingtarif erheblich subvenioniert wird (s.[54],[55]), ist seit Jahren in der Kritik und gilt als nicht mehr zeitgemäß (s.[56]).
[54]  siehe [3]
[55] Simone Schmollack: Eine Hausfrauenehe ist so teuer wie ein Eigenheim [dlf 19.1.12]
[56] Der Splittingtarif ist immer mehr in die Kritik geraten, weil er als Folge der demografischen Entwicklung (jede zweite Ehe ist kinderlos) nicht mehr in erster Linie die Kindererziehung in Familien fördert sondern das Ernährermodell "Hausfrauen-Ehe" oder "Zuverdiener-Ehe", das nicht mehr zeitgemäß ist: Trotz häufig guter Ausbildung werden Frauen verleitet, nicht selbst erwerbstätig zu werden oder wegen Mutterschaft ihre Erwebstätigkeit stark einzuschränken oder ganz aufzugeben, wodurch sie in Abhängigkeit vom Ehemann geraten. Im Fall der Trennung (jede 3.Ehe wird geschieden) und im Alter drohen Armut. Außerdem fehlen dem Arbeitsmarkt dringend benötigte gut ausgebildete Fachkräfte.
s.a.: Astrid Rothe-Beinlich: Das Ehegattensplitting ist ungerecht und unzeitgemäß [FR 23.05.13, S.10]
[57] Die unterschiedliche Bewertung der Familienmitglieder im Familienfaktor wird z.B. in Frankreich genutzt, um die Geburtenrate hoch zu halten (bei rund 2 %), indem die Familien zum 3. Kind motiviert werden dadurch, dass das 3. Kind doppelt so hoch wie das 1. / 2. bewertet wird: Eine Familie mit 2 Erwachsenen und 3 Kindern bekommt in Frankreich den Faktor 4  (= 2 + 0,5 + 0,5 + 1)
   
        
        
[70]  Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Urteil zur Grunderwerbsteuer bei Homo-Paaren vom 08.08.2012
a) Pressemitteilung [BVerfG 8.8.12];   b) Überblick Zusammenfassung [tagesschau 8.8.12]
[71]  Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Urteil zum Adoptionsrecht bei Homo-Paaren vom 19.02.2013
a) Pressemitteilung [BVerfG 19.2.13];   b) Überblick Zusammenfassung [tagesschau 19.2.13]
[72]  Bundesverfassungsgericht (BVerfG):
a) Urteil zum Ehegattensplitting vom 07.05.2013, b) Pressemitteilung vom 06.06.2013
[73]  Tagesschau: Lindner will Milliarden-Steuerentlastung durchsetzen [ARD 05.06.24]
       
        
  Exkurse in die Mathematik der Oberstufe       
 

In der Seite oben nur angeführte Sachverhalte werden im folgenden mathematisch begründet. Dabei werden die mit der Einkommensteuer verbundenen Inhalte und Verfahren der Oberstufen-Mathematik kurz kontextbezogen erklärt. Die teils ausgeführten Beweise können auch als Brücke zwischen Oberstufe und Studium dienen, indem vom Funktionsgrafen her anschauliche Aspekte formalisiert und bewiesen und dabei mathematische Schreibweisen und Beweistechniken verwendet werden.
   

[81] Exkurs Mathematik: Grenzsteuersatz
Häufig lautet die eher umgangssprachliche Definition des Grenzsteuersatzes in etwa so:
"Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz, mit dem der letzte hinzuverdiente Euro zu versteuern ist". Wörtlich genommen liefert diese Definition jedoch oft falsche Ergebnisse, z.B. 0 %, wie die folgende Analyse zeigt.
Zur Abkürzung sei x das zu versteuernde Einkommen, f(x) die Steuer und g(x) der Grenzsteuersatz für das Einkommen x. Wird die obige Definition formalisiert, so ist also g(x) = ( f(x+1) - f(x) ) / 1.
Durch die in §32a EStG geforderte Abrundung des zu versteuernden Einkommens zu Anfang und des Steuerbetrags am Ende der Berechnung steigt die Steuerfunktion nicht kontiunierlich sondern in Sprüngen um 1 oder mehr, d.h. für viele x gilt  f(x+1) = f(x), also g(x) = 0 oder f(x+1) = f(x) +1, also g(x) = 1=100 %.
Das gilt für viele x sogar mit einem Differenzwert Δx > 1, also f(x+Δx) = f(x), z.B. beim Tarif 2012:    
f(x) = 0 für x = 8004 bis 8011 und f(8012) = 1, also für x=8004 bis 8010: g(x) = 0 statt richitg 14 %;
g(8011) = 1/1 = 100 % statt richtig 14 %.
Die Methode, den Grenzsteuersatz über einen Differenzenquotient mit sehr kleinem Δx zu berechnen, ist also aufgrund der Rundungsprozesse nicht geeignet. Bei z.B. Δx = 1000 (Vorgabewert im.Online-Rechner) spielen die Rundungen keine Rolle mehr, allerdings ist der Differenzsteuersatz dann etwas größer als der Grenzsteuersatz (siehe [90])
Um möglichst gute Ergebnisse zu erzielen, wird der Grenzsteuersatz durch bereichsweises Ableiten der nicht gerundeten Steuerfunktion bestimmt (siehe [89]).
  
[82] Exkurs Mathematik: Änderungsrate, Differenzenquotient, Differentialquotient
Der Grenzsteuersatz ist die Änderungsrate des Steuertarifs. Bezeichnet f die Steuerfunktion, x das zu versteuernde Einkommen und Δx eine kleine Einkommensdifferenz, so gilt nach Definition aus der Differentialrechung:    
        Grenzsteuersatz (x) = f´(x)
= Grenzwert von f(x+Δx) / Δx  für  Δx 0     
Diese Grenzwertbildung funktioniert aber nur, falls die in §32a EStG vorgeschriebene Abrundung auf volle Euro unterlassen wird und die dort bereichsweise angegebenen Teilfunktionen verwendet werden. Der Grenzsteuersatz ist dann der Anstieg der jeweiligen Teilfunktion, also deren 1.Ableitung.
 
Zur Ableitung der bereichsweise definierten Steuerfunktion siehe [89].

Zur Berechnung des Grenzsteuersatzes mittels Differenzenquotient f(x+Δx) / Δx siehe auch [81], [90] .
Der Online-Rechner erstellt nach Eingabe von x und Δx eine Steuertabelle, die alle Steuerbeträge und Steuersätze (Effektiv-, Grenz- und Differenzsteuersatz) nach Grund- und Splittingtarif zusammenstellt.
  
[83] Exkurs Mathematik: Stetigkeit einer bereichsweise definierten Funktion
Im Folgenden wird vorausgesetzt, dass die Abrundung beim Einkommen und Steuerbetrag unterbleibt.
Die Steuerfunktion ist dann eine bereichsweise definierte Funktion, die so konstruiert ist, dass sie überall stetig ist: die Teilfunktionen innerhalb des jeweiligen Bereichs sind stetig (Gerade oder Parabel). Die Parameter sind so bestimmt bzw. berechnet, dass die Teilgrafen an den Rändern der Bereiche nahtlos (ohne Sprung) ineinander übergehen.
  
[84] Exkurs Mathematik: Definition von Parabeln; Horner-Schema; lineare Transformation
Die Teilstücke der Steuerfunktion in den Progressionszonen sind Parabeln 2. Ordnung. Sie werden gemäß Horner-Schema f(x) = (ay + b) y + c definiert, was die Berechnung erleichtert. Außerdem wird noch die lineare Transformation y = ( x - g) / 10000 durchgeführt. Da die Steuerfunktion ingesamt stetig sein soll (kein Spung an den Rändern), muss die 1. Parabel bei 0 starten, d.h. c1 = 0.
[85]

Exkurs Mathematik: Lineare Funktion
Liegen die Einkommen x1, x2 beide in der selben Proportionalzone, dann liegt auch ihr Durchschnitt (x1+x2)/2 in dieser Zone. Dort ist der Grundtarif g eine Gerade, also g(x) = mx - n. Daraus folgt:
s(x1+x2) = 2( m(x1+x2)/2 - n ) = 2( m(½x1+½x2) - n ) = mx1+ mx2 - 2n = mx1 - n + mx2 - n = g(x1) + g(x2),
d.h. der Splittingtarif liefert den gleichen Steuerbetrag wie die Einzelversteuerung.
  

[86]

Exkurs Mathematik: Lineare Appoximation einer konvexen Funktion
Der Anstieg der Steuerfunktion nimmt zu (Linkskrümmung in der Proportionalzone) oder bleibt gleich (Gerade in der Proportionalzone), die Steuerfunktion ist also konvex

Definition: x,y und a,b seien positive Zahlen. Falls a+b =1, heißt  ax + by eine Konvexsumme.
    Eine Funktion heißt konvex, falls für jede Konvexsumme gilt:  f(ax + by) a f(x) + b f(y),
    d.h. der Funktionswert der Konvexsumme Konvexsumme der Funktionswerte.

Es lässt sich allgemein beweisen, dass eine Funktion konvex ist, falls ihr Anstieg größer wird (linksgekrümmt: wie Parabel in der Progressionszone) oder mindestens gleich bleibt (Gerade: wie in der Proportionalzone). Aus der Konvexität des Grundtarifs kann abgeleitet werden, dass bei Ehepaaren der Splittingtarif kleiner oder gleich der Einzelversteuerung nach Grundtarif ist:
Zur Abkürzung bezeichne s bzw. g den Splitting- bzw. Grundtarif und x1, x2die Einkommen.
  s(x1+x2) = 2g( (x1+x2) /2 ) = 2g(½x1+½x2)     2 ( ½g(x1) + ½g(x2) ) = g(x1) + g(x2)

Falls g linksgekrümmt ist ( g"(x) > 0 ), z.B. in der Progressionszone, kann allgemein gezeigt werden, dass g dann streng konvex ist, also g(ax1 + bx2) < ag(x1) + bg(x2 ) für jede Konvexsumme:
Mit
x1und x2 liegt auch ihre Konvexkombination ax1+ bx2in der Progressionszone. Sei t die Tangente an g an dieser Stelle also t(x) = mx - n mit m= g ' (ax1+ bx2) und n > 0.
g(ax1+ bx2) = t(ax1+ bx2) = m (ax1+ bx2) - n = amx1+ bmx2 - n = amx1+ bmx2 - (a+b)n =
amx1+ bmx2 - an -bn = amx1- an + bmx2 - bn = a(mx1- n) + b(mx2 - n) = at(x1) + bt(x2) < ag(x1) + bg(x2),
da die Tangente wegen der Linkskrümmung von g unterhalb von g verläuft.

Speziell für a=½ und  b=½  folgt: g(½x1 + ½x2) < ½g(x1) + ½g(x2), oder umgeformt:
2 g((x1+x2) /2 ) < g(x1) + g(x2), also s(x1+x2) < g(x1) + g(x2), d.h. der Splittingtarif ist günstiger als die Einzelversteuerung nach Grundtarif.
  

[87]

Exkurs Mathematik: Ableitung einer verketteten Funktion
Zur Abkürzung bezeichnen s den Splitting- und g den Grundtarif. Für nur ein Einkommen x folgt:
    s(x) = 2 g(x/2), d.h. s ist die Verkettung zweier Funktioen: erst x x/2 und dann y g(y).
Der Anstieg von s, also die Ableitung s´(x), ist also mittels Kettenregel zu berechen:
    s´(x) = ( 2 g(x/2) )´ = 2 ( g(x/2) )´ = 2 g´(x/2) • (x/2)´ = 2 g´(x/2) • 1/2 = g´(x/2)
Da die Steigung von g (Grenzsteuersatz) in der Proportionalzone linear zunimmt, ist sie an der Stelle x/2 deutlich kleiner als an der Stelle x, d.h. der Grenzsteuersatz des Splittingtarifs beim Einkommen x ist deutlich kleiner als der Grenzsteuersatz des Grundtarifs beim Einkommen x.
  

[88]

Exkurs Mathematik: Lineare Funktion: Vergeich von Splitting- und Grundtarif für große x
Zur Abkürzung bezeichnen s den Splitting- und g den Grundtarif. Für nur ein Einkommen x folgt:
s(x) = 2 g(x/2).   Für hinreichend großes x, liegen x/2 und x beide in der Proportionalzone, also:
s(x) = 2 g(x/2) = 2 (mx/2 - n) = mx - 2n = mx - n - n = g(x) - n,
d.h. beide Tarife sind dort Geraden, und s verläuft im Abstand n unterhalb von g.
Beide Geraden haben den Grenzsteuersatz m, dem sich der Effektivsteuersatz E(x) immer mehr nähert:
Grundtarif: E(x) = (mx - n) / x = m - n/x m
Splitting:   E(x) = (mx - 2n) / x = m - 2n/x m
  

[89] Exkurs Mathematik: Ableitung einer bereichsweise definierten Funktion
Der Grenzsteuersatz ist die Änderungsrate des Steuertarifs, also gleich dem Anstieg der Steuerfunktion, der bestimmt wird durch bereichsweises Berechnen der 1. Ableitung (Differentialrechung-Regeln) der Teilfunktionen, die im Folgenden mit f0´(x) bis f4´(x) bezeichnet werden:
(0) Nullzone:                   f0´(x) = 0
(1) Progressionszone 1:  f1´( x) = (2 a1 • y + b1) / 10000;     y = (x g0) / 10000
(2) Progressionszone 2:  f2´( x) = (2 a2 • z + b2) / 10000;     z = (x g1) / 10000
(3) Proportionalzone 1:    f3´(x) = m1
(4) Proportionalzone 2:    f4´(x) = m2.

Die in § 32a EStG vorgesehene Berechnung der Zwischenwerte y, z kann natürlich unterbleiben, in dem der jeweilige Zwischenwert im Funktionsterm ersetzt wird durch seinen Term:
(0) Nullzone:                   f0´(x) = 0
(1) Progressionszone 1:  f1´( x) = ( 2 a1 • (x g0) / 10000 + b1) / 10000  
(2) Progressionszone 2:  f2´( x) = ( 2 a2 • (x g1) / 10000 + b2) / 10000  
(3) Proportionalzone 1:    f3´(x) = m1
(4) Proportionalzone 2:    f4´(x) = m2.

Die Grenzsteuerfunktion ist in g0 und g3 nicht stetig (anschaulich: sie macht dort einen Sprung),
denn     f0´(g0) = 0 und  f1´(g0) = b1/10000 > 0,     f3´(g3) = m1 und   f4´(g3) = m2 > m1
d.h. die Steuerfunktion f verläuft in g0 und g3 nicht glatt sondern eckig.
In g1 und g2 ist die Grenzsteuerfunktion stetig, d.h. die Steuerfunktion f verläuft dort glatt, weil die Parameter so festgelegt bzw. berechnet wurden.
  
[90] Exkurs Mathematik: Differenzsteuer und Grenzsteuer
Bezeichne x das abgerundete zu versteuernde Einkommen, E(x) die Einkommensteuer zu x (berechnet mittels Grund- oder Splittingtarif). Der effektive Steuersatz, mit dem eine Einkommenserhöhung Δx versteuert wird, ist dann der Differenzenquotient ΔE / Δx, genauer D(x,Δx) = ( E(x+Δx) - E(x) ) / Δx  
Ist Δx nicht zu groß und auch nicht zu klein (siehe [82]) ist D(x,Δx) nur etwas etwas größer als der Grenzsteuersatz G(x). Zum Vergleich wird im Online-Rechner mit Δx = 1000 € als Vorgabewert gerechnet.
Bei festem Δx
= 1000 € ist der Abstand von D(x,Δx) und G(x) für x = Grundbetrag + 1 am größten, z.B.
Grundtarif 2010-12 : D(8005) = 14,90 %; G(8005) = 14,00 %.
Mit wachsendem Δx weicht D(x,Δx) immer mehr von G(x) ab, bei großem Δx sollte der Differenzenquotient
( E(x+Δx) - E(x) ) / Δx tatsächlich berechnet und nicht über G(x) geschätzt werden.
Um diese Rechung einfach durchführen zu können, kann neben x auch Δx im Online-Rechner eingegeben werden.   
Wird die Abrundung beim Steuertarif unterlassen gilt: G(x) = Grenzwert von D(x) für Δx 0, s. [82]
  
[91] Exkurs Mathematik: Kalte Progression
Bezeichne x das zu versteuernde Einkommen und Δx den Einkommenszuwachs. Dieser wird mit dem Differenzsteuersatz D(x,Δx) besteuert (s.[90]), nach Steuern verbleibt also ein Zuwachs von Δx • (100 % - D(x,Δx)). Dieser ist positiv, da D(x,Δx) < 100 %: D(x,Δx) ist nur etwas größer als der Grenzsteuersatz G(x) (s.[90]), dessen Maximum der Spitzensteuersatz ist und der liegt aktuell bei 45 %. Die Progression im Steuertarif kann also selbst im Extremfall nur bewirken, dass der Lohnzuwachs um ca. 45 % reduziert wird.
   
[92] Kalte Progression: Rechenbeispiel mittels Grundtarif für das Jahr 2014 in Euro:
Bezeichnungen wie unter [91]
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) sei am Anfang x = 40.000. Nach Abzug v. 8949 Steuer verbleiben 31060 Kaufkraft. Nach einer Lohnerhöhung von z.B. p = 4 % ist der Lohnzuwachs Δx = x • p = 1600, also . das erhöhte zvE x • (1 + p) = 41600 Euro, abzügl. 9524 Steuern verbleiben nach Steuern 32076.
Laut Steuertabelle ist der Diffenzsteuersatz d = D(40.000, 1.600) = 0,365, also 1 - d = 0,635
Bezeichnet i die Inflationsrate, die den Zuwachs nach Steuern auf 0 bringt (Break-Even-Rate), so folgt:
x • p • (1 - d) = x • (1 + p) • i, also    i = (1 - d) • p / (1 + p)  = 0,635 • 0,04 / 1,04 = 2,44 %
Kontrolle: 2,44 % von 41.600 = 1015;   32076 - 1015 = 31061
               2,45 % von 41.600 = 1019;   32076 - 1019 = 31057
Aus der Lohnerhöhung p und dem Differenzsteuersatz d kann also auf einfache Weise die Break-Even-Rate der Inflation i berechnet werden.
Eine Inflation höher als die Break-Even-Rate führt zu Kraufkraftverlust trotz Lohnerhöhung. Bei einer normalen Lohnerhöhung bleibt der Lohnzuwachs Δx so klein, dass der Differensteuersatz d nur wenig über den Grenzsteuersatz g liegt. Wird also in der Formel d durch g ersetzt, steigt i ein wenig, z.B. mit den obigen Werten : i = 0,639 • 0,04 / 1,04 = 2,46 %.
Da g mit steigenden Einkommen wächst bis zum Spitzensteuersatz von 45 %, sinkt die Break-Even-Rate auf minimal 0,55 • 0,04 / 1,04 = 2,12 %, etwas mehr als die Hälfte der Lohnerhöhung.
Falls nur überschlägig gerechnet wird, kann (1+p) durch 1 ersetzt werden, wodurch sich das Ergebnis etwas erhöht:   i = (1 - g) • p    = 0,639 • 0,04 = 2,56 %.
Zum überschlägigen Kopfrechnen kann dann noch der 1- g zur Kompensation nach unten abgerundet werden: 0,63 • 0,4 = 2,52.

 


Stand: 21.12.23/zgh    
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