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Einkommensteuer Grundtarif DE 2024 16.02.24 (2417) |
dpa-Globus 16671: Der Einkommensteuer-Tarif 2024 Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der Freigrenze 18.130 € bei zvE 68.412 € . Darüber ("Milderungszone" ↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab zvE 105.507 € konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen. Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: 34,0% + 31,8% = 65,8% (2022) der gesamten Steuereinnahmen (➔). Quelle: BMF BMF | Infografik | Serie
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Einkommensteuer Grundtarif 2023 06.01.23 (2310) |
dpa-Globus 15856: Der Einkommensteuer-Tarif 2023 Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der Freigrenze 17.543 € bei zvE 65.516 € . Darüber ( "Milderungszone" (↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab zvE 101.411 € konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen. Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: rund 35%+30%=65% (2021) der gesamten Steuereinnahmen (➔). Quelle: BMF: Gesetz Statement von Christian Lindner | Infografik | Serie
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Einkommensteuer 03.12.21 (2050) |
dpa-Globus 15062: Der Einkommensteuer-Tarif 2022 Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag (9984€) festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der Freigrenze 16.956 € bei zvE 62.603 € . Darüber ("Milderungszone" (↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab zvE 97.298 € konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen. Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: ca. 36%+30%=66% der gesamten Steuereinnahmen (➔). Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik | Serie
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Einkommensteuer-Tarif 2021 18.12.20 (1819) |
dpa-Globus 14362: Der Einkommensteuer-Tarif 2021 Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag (9744 €) festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik | Serie
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Einkommensteuer Grundtarif DE 2020 29.11.19 (1585) |
dpa-Globus 13589: Der Einkommensteuer-Tarif 2020 Da das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2019|9168 €; 2020|9408 €), bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurde außerdem der in §32 EStG definierte Steuertarif etwas abgeändert (Verschiebung der Eckwerte nach rechts: s: Parametertabelle). Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für 5 Zonen definiert:
Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik | Serie
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Einkommensteuer Tarif DE 2019 07.12.18 (1249) |
dpa-Globus 12883: Der Einkommensteuer-Tarif 2019 Da das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2019|9168 €; 2020|9408 €), bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurde außerdem der in §32 EStG definierte Steuertarif etwas abgeändert (Parametertabelle). Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz. Er ist in 5 Intervalle aufgeteilt: Nullzone (≤ Grundfreibetrag 9168 €): konstant 0 % Progressionszone I (≤ 14.254 €): linearer Anstieg von 14% auf 23,97 % Progressionszone II (≤ 55.960 €): linearer Anstieg von 23,97% auf 42,0 % Proportionalzone I (≤ 265.326 €): konstant 42 % Proportionalzone II (> 265.326 €): konstant 45 % (sog. "Reichensteuer") Nach Eingabe des zu versteuernden Einkommens (zvE) erzeugt der Online-Rechner eine Tabelle für die Jahre 2004 bis 2020, in der die Einkommenssteuer jeweils gemäß Grundtarif, Ehegattensplitting und Familiensplitting berechnet wird. Außerdem werden Effektiv-, Grenz- und Differenzsteuersatz angegeben. Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik | Serie
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Einkommensteuer Tarif DE 2018 22.12.17 (1009) |
dpa-Globus 12174: Der Einkommensteuer-Tarif 2018 Laut BVG muss das Existenzminimum< steuerfrei bleiben, deshalb wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2017|8820 €; 2018|9000 €), es wird also nur der Teil des Einkommens besteuert, der den Grundfreibetrag übersteigt. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurde außerdem der in §32 EStG definierte Steuertarif etwas abgeändert ( → Parametertabelle). Die Änderungsrate des Tarifs wird als "Grenzsteuersatz" bezeichnet und in der Grafik dargestellt. Er ist in 5 Bereiche aufgeteilt (jeweils rechte Grenze): Grundfreibetrag (9000 €): 0 %; Progressionszone I (13.996 €): 14 bis 23,97 %; Progressionszone II (54.949 €): 23,97 - 42,0 %; Proportionalzone I (260.532): 42 %; Proportionalzone II (ab 260.533): 45 %. Nach Eingabe des zu versteuernden Einkommens (zvE) erzeugt der interaktive Online-Rechner eine Tabelle für die Jahre 2004 bis 2018, in der die Einkommenssteuer jeweils gemäß Grundtarif, Ehegattensplitting und Familiensplitting berechnet wird. Außerdem werden Effektiv-, Grenz- und Differenzsteuersatz angegeben. Die Lohn*-/Einkommensteuer war 2016 die ergiebigste Steuerquelle in Deutschland: 34 % aller Steuern (706 G€), gefolgt von der Mehrwertsteuer (31 %). (→ Steuerspirale). * Die Lohnsteuer ist die monatliche Vorauszahlung der geschätzten Jahreseinkommensteuer/12. Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik | Serie
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Einkommensteuer Tarif DE 2013 20.12.12 (451) |
dpa-Globus 5409: Einkommensteuertarif - Grenzsteuersatz 2013 Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht besteuert werden, deshalb wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2013: 8130; 2014: 8354), es wird also nur der Teil des Einkommens besteuert, der den Grundfreibetrag übersteigt. Wieviel Steuer zu zahlen ist, bestimmt der in §32 EStG definierte Steuertarif. Die Änderungsrate des Tarifs wird als "Grenzsteuersatz" bezeichnet und durch die Grafik dargestellt. Er steigt in der Progressionzone (8131 € - 52881 €) von 14 % (Eingangssteuersatz) auf 42 % (Spitzensteuersatz), dem Wert der folgenden Proportionalzone. Diese wurde 2007 noch einmal unterteilt durch Einführung der. sog. Reichensteuer: 45 % ab 250731 €. => Tabelle Großansicht: Bezug Großansicht: Galerie | Serie
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erstellt: 11.11.24/zgh |
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