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Anzahl: 8

Einkommensteuer
Grundtarif
DE 2024
 Globus Infografik 16671
16.02.24    (2417)
dpa-Globus 16671: Der Einkommensteuer-Tarif 2024
Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
  Zone zu versteuerndes
Einkommen (zvE)
Grundtarif
Grenzsteuersatz in %
0) Nullzone ≤ 11.604 €   konstant 0%
1) Progressionszone I ≤ 17.005 €   linearer Anstieg von 14% auf 24%
2) Progressionszone II ≤ 66.760 €   linearer Anstieg von 24% auf 42%
3) Proportionalzone I ≤ 277.825 €   konstant 42%
4) Proportionalzone II  > 277.825 €   konstant 45%  ("Reichensteuer")
Grundtarif/ Splitting, Effektivsteuer, Grenzsteuer, Differenzsteuer → Online-Rechner  

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der   Freigrenze 18.130 €   bei   zvE 68.412 €  . Darüber ("Milderungszone" ↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab   zvE 105.507 €   konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen.
Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: 34,0% + 31,8% = 65,8% (2022) der gesamten Steuereinnahmen ().

Quelle: BMF  BMF  | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer | Konsum & Produktion |
Einkommensteuer
Grundtarif 2023
 Globus Infografik 15856
06.01.23    (2310)
dpa-Globus 15856: Der Einkommensteuer-Tarif 2023
Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
  Zone zu versteuerndes
Einkommen (zvE)
Grundtarif
Grenzsteuersatz in %
0) Nullzone ≤ 10.908 €    konstant 0%
1) Progressionszone I ≤ 15.999 €    linearer Anstieg von 14% auf 24%
2) Progressionszone II ≤ 62.809 €    linearer Anstieg von 24% auf 42%
3) Proportionalzone I ≤ 277.825 €    konstant 42%
4) Proportionalzone II  > 277.825 €    konstant 45%  ("Reichensteuer")
Grundtarif/ Splitting, Effektivsteuer, Grenzsteuer, Differenzsteuer → Online-Rechner  

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der   Freigrenze 17.543 €   bei   zvE 65.516 €  . Darüber ( "Milderungszone" (↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab   zvE 101.411 €   konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen.
Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: rund 35%+30%=65% (2021) der gesamten Steuereinnahmen ().
Quelle: BMF: Gesetz  Statement von Christian Lindner  | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer | Konsum & Produktion |
Einkommensteuer
 Globus Infografik 15062
03.12.21    (2050)
dpa-Globus 15062: Der Einkommensteuer-Tarif 2022
Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag (9984€) festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
  Zone zu versteuerndes
Einkommen (zvE)
Grundtarif
Grenzsteuersatz in %
0) Nullzone ≤ 9.984 €   konstant 0%
1) Progressionszone I ≤ 14.926 €   linearer Anstieg von 14% auf 24%
2) Progressionszone II ≤ 58.596 €   linearer Anstieg von 24% auf 42%
3) Proportionalzone I ≤ 277.825 €   konstant 42%
4) Proportionalzone II  > 277.825 €   konstant 45%  ("Reichensteuer")
Grundtarif/ Splitting, Effektivsteuer, Grenzsteuer, Differenzsteuer → Online-Rechner  

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“, Abk. „SolZ“) auf einen Steuerbetrag über der   Freigrenze 16.956 €   bei   zvE 62.603 €  . Darüber ("Milderungszone" (↗pdf) steigt der Soli linear (Steigung 0,119) von 0% auf 5,5%, so dass ab   zvE 97.298 €   konstant 5,5% auf den vollen Steuerbetrag entfallen.
Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: ca. 36%+30%=66% der gesamten Steuereinnahmen ().

Quelle: Bundesfinanzministerium  | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer |
Einkommensteuer-Tarif 2021
 Globus Infografik 14362
18.12.20    (1819)
dpa-Globus 14362: Der Einkommensteuer-Tarif 2021
Damit das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz ($32a EStG) der Grundfreibetrag (9744 €) festgelegt, bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurden außerdem die Eckwerte im Steuertarif etwas erhöht. Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für fünf Zonen definiert:
  Zone zu versteuerndes
Einkommen (zvE)
Grundtarif
Grenzsteuersatz in %
0) Nullzone ≤ 9.744 €   konstant 0%
1) Progressionszone I ≤ 14.754 €   linearer Anstieg von 14% auf 24%
2) Progressionszone II ≤ 57.919 €   linearer Anstieg von 24% auf 42%
3) Proportionalzone I ≤ 274.613 €   konstant 42%
4) Proportionalzone II  > 274.613 €   konstant 45%  ("Reichensteuer")
Die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer) und die Mehrwertsteuer sind die beiden mit Abstand ergiebigsten Steuerquellen des Staates: ca. 36|30% der gesamten Steuereinnahmen ().

Quelle: Bundesfinanzministerium  | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer | Konsum & Produktion |
Einkommensteuer
Grundtarif DE 2020
 Globus Infografik 13589
29.11.19    (1585)
dpa-Globus 13589: Der Einkommensteuer-Tarif 2020
Da das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2019|9168 €; 2020|9408 €), bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurde außerdem der in §32 EStG definierte Steuertarif etwas abgeändert (Verschiebung der Eckwerte nach rechts: s: Parametertabelle).
Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz-Verlauf. Er wird abschnittsweise für 5 Zonen definiert:
  Zone zu versteuerndes
Einkommen (zvE)
Grenzsteuersatz in % Grundtarif
0) Nullzone  ≤       9.408 € konstant 0 %
1) Progressionszone I  ≤     14.532 € linearer Anstieg von 14 % auf 24 %
2) Progressionszone II  ≤    57.051 € linearer Anstieg von 24 % auf 42 %
3) Proportionalzone I  ≤  270.501 € konstant 42 %
4) Proportionalzone II  > 270.501 € konstant 45 %  ("Reichensteuer")

Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer |
Einkommensteuer
Tarif DE 2019
 Globus Infografik 12883
07.12.18    (1249)
dpa-Globus 12883: Der Einkommensteuer-Tarif 2019
Da das Existenzminimum steuerfrei bleibt, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2019|9168 €; 2020|9408 €), bis zu dem die Steuer null ist. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurde außerdem der in §32 EStG definierte Steuertarif etwas abgeändert (Parametertabelle).
Die Grafik zeigt den Grenzsteuersatz. Er ist in 5 Intervalle aufgeteilt:
Nullzone (≤ Grundfreibetrag 9168 €): konstant 0 %
Progressionszone I
(≤ 14.254 €): linearer Anstieg von 14% auf 23,97 %
Progressionszone II
(≤ 55.960 €): linearer Anstieg von 23,97% auf 42,0 %
Proportionalzone I
(≤ 265.326 €): konstant 42 %
Proportionalzone II
(> 265.326 €): konstant 45 % (sog. "Reichensteuer")
Nach Eingabe des zu versteuernden Einkommens (zvE) erzeugt der Online-Rechner eine Tabelle für die Jahre 2004 bis 2020, in der die Einkommenssteuer jeweils gemäß Grundtarif, Ehegattensplitting und Familiensplitting berechnet wird. Außerdem werden Effektiv-, Grenz- und Differenzsteuersatz angegeben.

Quelle: Bundesfinanzministerium | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer |
Einkommensteuer
Tarif DE 2018
 Globus Infografik 12174
22.12.17    (1009)
dpa-Globus 12174: Der Einkommensteuer-Tarif 2018
Laut BVG muss das Existenzminimum< steuerfrei bleiben, deshalb wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2017|8820 €; 2018|9000 €), es wird also nur der Teil des Einkommens besteuert, der den Grundfreibetrag übersteigt. Um die "Kalte Progression" abzumildern, wurde außerdem der in §32 EStG definierte Steuertarif etwas abgeändert ( → Parametertabelle).
Die Änderungsrate des Tarifs wird als "Grenzsteuersatz" bezeichnet und in der Grafik dargestellt. Er ist in 5 Bereiche aufgeteilt (jeweils rechte Grenze): Grundfreibetrag (9000 €): 0 %; Progressionszone I (13.996 €): 14 bis 23,97 %; Progressionszone II (54.949 €): 23,97 - 42,0 %; Proportionalzone I (260.532): 42 %; Proportionalzone II (ab 260.533): 45 %.
Nach Eingabe des zu versteuernden Einkommens (zvE) erzeugt der interaktive Online-Rechner eine Tabelle für die Jahre 2004 bis 2018, in der die Einkommenssteuer jeweils gemäß Grundtarif, Ehegattensplitting und Familiensplitting berechnet wird. Außerdem werden Effektiv-, Grenz- und Differenzsteuersatz angegeben.
Die Lohn*-/Einkommensteuer war 2016 die ergiebigste Steuerquelle in Deutschland: 34 % aller Steuern (706 G€), gefolgt von der Mehrwertsteuer (31 %). (→ Steuerspirale).
* Die Lohnsteuer ist die monatliche Vorauszahlung der geschätzten Jahreseinkommensteuer/12.

Quelle: Bundesfinanzministerium  | Infografik  | Serie 

| Einkommensteuer |
Einkommensteuer
Tarif DE 2013
 Globus Infografik 5409
20.12.12    (451)
dpa-Globus 5409: Einkommensteuertarif - Grenzsteuersatz 2013
Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht besteuert werden, deshalb wird im Einkommensteuergesetz (EStG) ein sog. Grundfreibetrag festgelegt (2013: 8130; 2014: 8354), es wird also nur der Teil des Einkommens besteuert, der den Grundfreibetrag übersteigt. Wieviel Steuer zu zahlen ist, bestimmt der in §32 EStG definierte Steuertarif. Die Änderungsrate des Tarifs wird als "Grenzsteuersatz" bezeichnet und durch die Grafik dargestellt. Er steigt in der Progressionzone (8131 € - 52881 €) von 14 % (Eingangssteuersatz) auf 42 % (Spitzensteuersatz), dem Wert der folgenden Proportionalzone. Diese wurde 2007 noch einmal unterteilt durch Einführung der. sog. Reichensteuer: 45 % ab 250731 €.   
  
  => Tabelle    Großansicht: Bezug     Großansicht: Galerie | Serie 

| Einkommensteuer | Konsum & Produktion | Armut & Reichtum |

  

erstellt: 16.07.24/zgh
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